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Das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) regelt die Mitwirkung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat großer Unternehmen. Es gilt für Kapitalgesellschaften mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern.

Laut Gesetz muss der Aufsichtsrat zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern besetzt sein. Das gilt unabhängig davon, ob die Firma tarifgebunden oder gewerkschaftlich organisiert ist. Die Mitbestimmung betrifft nicht nur die Wirtschaft, sondern auch soziale und personelle Entscheidungen des Unternehmens.

Ziel des Gesetzes ist es, die Interessen der Beschäftigten bei wichtigen Unternehmensentscheidungen zu berücksichtigen. Die Unternehmensleitung soll wirtschaftliche Ziele nicht ohne soziale Verantwortung verfolgen.

Tipp: Bei Fragen zur Mitbestimmung, zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats oder zu Konflikten im Gremium unterstützen Rechtsanwälte für Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht mit rechtlicher Beratung.

Beispiele aus der Praxis:

  • Ein Unternehmen mit 3.000 Beschäftigten muss den Aufsichtsrat paritätisch besetzen.

  • Arbeitnehmervertreter stimmen im Aufsichtsrat über Investitionen oder Personalfragen mit ab.

  • Es kommt zu Streit zwischen Anteilseignern und Betriebsrat über Mitbestimmungsrechte.