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Die Einbeziehung der AGB beschreibt den Vorgang, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam Teil eines Vertrags werden. AGB gelten nicht automatisch, sondern nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Damit AGB wirksam einbezogen werden, müssen:

  1. Die AGB vor Vertragsschluss erkennbar und zugänglich sein

  2. Der Vertragspartner auf sie hingewiesen werden

  3. Der Vertragspartner mit ihrer Geltung einverstanden sein

Das gilt besonders bei Online-Käufen, Mietverträgen, Dienstleistungsverträgen oder bei Allgemeinen Auftragsbedingungen in Unternehmen.

Wichtig: AGB, die erst nach Vertragsschluss mitgeteilt werden, sind in der Regel nicht wirksam einbezogen. Ebenso gelten unverständliche oder überraschende Klauseln häufig als unwirksam.

Tipp: Wer sicherstellen will, dass AGB gelten – oder sich gegen nachträglich genannte Klauseln wehren möchte – sollte den Vertrag sorgfältig prüfen (lassen). Rechtsanwälte für Vertragsrecht helfen dabei, die wirksame Einbeziehung von AGB rechtssicher zu gestalten oder anzufechten.

Beispiele aus der Praxis:

  • Ein Online-Shop verweist auf AGB erst nach dem Kauf → keine wirksame Einbeziehung.

  • In einem Mietvertrag wird nicht auf die AGB hingewiesen → diese gelten nicht.

  • Ein Unternehmen möchte neue AGB einführen → Zustimmung der Kunden erforderlich.