+49 7322 1488781 buero@kanzlei-kuebler.biz

Das sogenannte Licht- und Luftrecht beschreibt das Interesse eines Grundstückseigentümers, auf seinem Grundstück ausreichend Licht und frische Luft zu erhalten. Anders als vielfach angenommen, besteht kein genereller Rechtsanspruch auf eine bestimmte Licht- oder Luftzufuhr – es sei denn, dieser Anspruch wurde ausdrücklich vertraglich vereinbart oder ergibt sich aus besonderen gesetzlichen Regelungen. Relevant wird das Licht- und Luftrecht häufig im Zusammenhang mit dem Nachbarrecht und dem öffentlichen Baurecht.

Rechtliche Grundlagen

  • Im Zivilrecht besteht ohne eine Grunddienstbarkeit kein Anspruch auf Licht- oder Luftzufuhr vom Nachbargrundstück

  • Das Nachbargrundstück darf aber nicht in unzumutbarer Weise durch Bauwerke oder Bepflanzung beeinträchtigt werden

  • Das öffentliche Baurecht kann den Lichteinfall über Abstandsflächen und Baugrenzen indirekt schützen

  • In Einzelfällen kann eine unzulässige Verschattung einen Unterlassungs- oder Rückbauanspruch begründen

  • Ein dauerhaft gewährtes Lichtrecht kann durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert werden

 

Typische Anwendungsfälle sind Bauvorhaben, bei denen ein neues Gebäude das Licht im Nachbarhaus stark einschränkt oder große Bäume dauerhaft für Schatten sorgen. Hier entscheidet oft die Zumutbarkeitsschwelle im Einzelfall.

Tipp: Wenn Bauvorhaben oder Veränderungen auf Nachbargrundstücken zu erheblichem Lichtverlust oder mangelnder Belüftung führen, sollten Betroffene frühzeitig handeln. Rechtsanwälte mit Schwerpunkt im Baurecht oder Nachbarrecht prüfen, ob ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften oder eine Beeinträchtigung im zivilrechtlichen Sinn vorliegt, und vertreten die Interessen ihrer Mandanten konsequent.

Beispiele aus der Praxis

  • Ein Mehrfamilienhaus wird direkt an der Grundstücksgrenze errichtet und verschattet das angrenzende Einfamilienhaus – der Eigentümer prüft eine Klage wegen unzumutbarer Beeinträchtigung

  • Eine jahrzehntelang unbebaute Fläche wird mit einem Wohnblock bebaut – die Nachbarn berufen sich auf „Gewohnheitsrecht“, das aber rechtlich nicht greift

  • Ein Grundstückseigentümer lässt eine hohe Hecke wachsen, die dem Nachbarn dauerhaft Licht nimmt – dieser macht einen Rückschnitt geltend