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Wenn Pflanzen vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück hinüberwachsen oder Wurzeln eindringen, regelt § 910 BGB das sogenannte Selbsthilferecht. Dieses Recht verleiht Eigentümern einen Anspruch darauf, überhängende Zweige oder eingedrungene Wurzeln zu beseitigen – sofern der Nachbar trotz Aufforderung nicht reagiert. Die Vorschrift dient dem Schutz des Eigentums und soll nachbarschaftliche Konflikte vermeiden oder rechtssicher lösen.

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

  • § 910 BGB erlaubt es Grundstückseigentümern, überhängende Zweige oder Wurzeln vom Nachbargrundstück zu entfernen

  • Voraussetzung ist, dass diese ins eigene Grundstück hineinragen oder eindringen und eine Beeinträchtigung darstellen

  • Bevor Sie zur Selbsthilfe greifen dürfen, müssen Sie dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen

  • Erst wenn der Nachbar nicht reagiert, dürfen Sie die Pflanzen selbst zurückschneiden – aber nur bis zur Grundstücksgrenze

  • Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein und darf keine unnötigen Schäden anrichten

 

Wichtig: Der Rückschnitt ist nur dann erlaubt, wenn eine tatsächliche Störung vorliegt – etwa durch Lichtentzug, Verschmutzung oder Wurzelbeschädigungen an Leitungen oder Pflasterflächen.

Tipp: Bevor Sie zur Schere greifen, dokumentieren Sie den Überwuchs fotografisch und setzen Sie dem Nachbarn schriftlich eine Frist zur Beseitigung. Ein Rechtsanwalt für Nachbarrecht hilft Ihnen dabei, rechtssicher zu handeln und Konflikte zu vermeiden – etwa durch eine außergerichtliche Lösung oder ein Schlichtungsverfahren.

Beispiele aus der Praxis

  • Äste eines Kirschbaums ragen weit über den Zaun und beschatten Ihre Terrasse – der Rückschnitt erfolgt nach Fristsetzung auf eigene Kosten

  • Die Wurzeln eines Baums heben Ihre Gartenmauer an – Sie fordern den Rückbau und setzen Ihr Recht nach § 910 BGB durch

  • Eine Hecke wächst regelmäßig über den Zaun – da der Nachbar nicht reagiert, schneiden Sie sie bis zur Grenze zurück