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AU-Bescheinigung von unbekannten Ärzten: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen!

Krankschreibungen von „unbekannten Ärzten“ sorgen derzeit bundesweit für Verunsicherung. In sozialen Netzwerken und über Onlineportale tauchen immer häufiger Arbeitsunfähigkeits­bescheinigungen (AU) auf, die angeblich von Ärztinnen oder Ärzten ausgestellt wurden – deren Namen aber nicht bei einer Ärztekammer registriert sind. Besonders die AOK und andere Krankenkassen erhalten zunehmend Hinweise auf gefälschte oder zweifelhafte AU-Bescheinigungen. Dieser Beitrag erläutert die aktuelle Rechtslage, nennt konkrete Verdachtsfälle, erklärt den Beweiswert einer AU-Bescheinigung und zeigt, was Arbeitgeber tun sollten, wenn sie eine solche Krankmeldung erhalten.

[ Aktueller Anlass ]

Warnungen von DEHOGA NRW und Ärztekammern

Die DEHOGA NRW warnt aktuell auf ihrer Webseite vor AU-Bescheinigungen von angeblich „telemedizinischen“ Ärzten, deren Daten sich nicht verifizieren lassen (Quelle: DEHOGA NRW, Branchen-News, 29.08.2025).

Diese Krankschreibungen ähneln dem früheren „gelben Schein“, tragen Aufdrucke wie „Privatarzt per Telemedizin“ und enthalten keine elektronische Übermittlung (eAU) an die Krankenkassen.
Auch die Ärztekammer Niedersachsen bestätigte, dass mehrere dieser angeblichen Ärzte nicht registriert sind. Teilweise seien auf den Formularen nicht existente Praxen angegeben.

Wer darf eine Arbeitsunfähigkeit rechtswirksam bescheinigen?

Nach § 2 Bundesärzteordnung (BÄO) dürfen nur approbierte Ärztinnen und Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit feststellen.

Auch Privatärzte sind zulässig – sofern sie tatsächlich approbiert sind.

Telemedizin: Nur mit echtem Arztkontakt erlaubt
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gestattet Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Videosprechstunde oder Telefon, aber nur unter engen Voraussetzungen:

  • Der Patient muss der Praxis bekannt sein,
  • die Symptome dürfen nicht schwerwiegend sein,
  • und die ärztliche Konsultation muss real stattgefunden haben.

Reine Online-Formulare oder Fragebögen ohne Arztkontakt sind nicht rechtswirksam.

[ eAU ist Pflicht ]

Papierbescheinigung
kann verdächtig sein

Seit 2023 müssen Ärztinnen und Ärzte die Arbeitsunfähigkeit elektronisch (eAU) an die Krankenkasse übermitteln. Arbeitgeber rufen diese Daten direkt digital ab.

Fehlt der eAU-Eintrag, obwohl der Arbeitnehmer gesetzlich versichert ist, bestehen begründete Zweifel an der Gültigkeit der vorgelegten Bescheinigung.

Nur privat Versicherte oder Personen in besonderen Fällen erhalten noch eine Papierbescheinigung.

[ Beweiswert der AU-Bescheinigung ]

… und wann er erschüttert ist

Grundsätzlich gilt:
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat hohen Beweiswert (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG).

Dieser Beweiswert kann aber erschüttert werden, wenn:

  • der ausstellende Arzt nicht registriert oder approbiert ist,
  • die AU nicht elektronisch übermittelt wurde,
  • die AU exakt mit der Kündigungsfrist übereinstimmt, oder
  • keine echte Arztkonsultation stattfand.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies mehrfach bestätigt – u. a. mit Urteil vom 13.12.2023 (5 AZR 137/23): Ergeben sich konkrete Zweifel, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit substantiiert nachweisen.

[ Warnliste ]

Diese „Ärzte“ tauchten auf zweifelhaften AU-Bescheinigungen auf

Laut DEHOGA NRW und Ärztekammer Niedersachsen wurden u. a. folgende Namen gemeldet: Dr. Haresh Kumar, Ahmad Abdullah, Masroor Umar, Hassan Zuberi, Samuel Zubair, Dr. T. Mueller, Dr. Klaus Mendoza, Dr. Schmidt, Dr. Muneer, Dr. S. Anwar, Dr. Michaelane Que Jimenez. Diese Namen sind nicht in den Ärzteregistern verzeichnet. Arbeitgeber sollten solche AU-Bescheinigungen nicht ungeprüft akzeptieren.

[ Folgen für Arbeitnehmer ]

Kein Lohn ohne gültige AU

Wenn die Bescheinigung nicht von einem approbierten Arzt stammt oder kein Arztkontakt stattgefunden hat, gilt der Arbeitnehmer nicht als krank im Sinne des EFZG.

Folgen:

  • Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung,
  • Rückforderung bereits gezahlter Beträge möglich,
  • Abmahnung oder Kündigung bei Täuschungsversuch,
  • ggf. Strafanzeige wegen Betrugsversuchs (§ 263 StGB).

Arbeitgeber können bei Verdacht eine MD-Prüfung über die Krankenkasse verlangen (§ 275 SGB V).

[ Handlungsempfehlung ]

… für Arbeitgeber

So sollten Arbeitgeber bei verdächtigen AU-Bescheinigungen vorgehen:

  1. eAU-Abruf prüfen (bei GKV-Versicherten).
  2. Formale Auffälligkeiten dokumentieren (fehlende Praxis, ungewöhnliches Layout, „Privatarzt per Telemedizin“).
  3. Approbation verifizieren – Anfrage bei der zuständigen Ärztekammer.
  4. MDK-Prüfung über die Krankenkasse anstoßen.
  5. Entgeltfortzahlung vorerst zurückhalten, bis der Sachverhalt geklärt ist.
  6. Juristische Prüfung und ggf. arbeitsrechtliche Maßnahmen (Abmahnung, Kündigung) einleiten.

 

[ Mustertext ]

… für Arbeitgeber

„Sehr geehrte Damen und Herren,
zu unserem Arbeitnehmer [Name] liegt eine AU-Bescheinigung vom [Datum] vor. Es bestehen konkrete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit (z. B. kein eAU-Treffer / unbekannter Arzt / Telemedizin ohne Kontakt).
Wir beantragen nach § 275 Abs. 1a SGB V die Einleitung einer MD-Prüfung.
Mit freundlichen Grüßen“ 

An den Arbeitnehmer:
„Sehr geehrte/r …
die von Ihnen vorgelegte AU-Bescheinigung weist erhebliche formale Mängel auf. Bitte reichen Sie innerhalb von [Frist] eine ordnungsgemäße ärztliche Bescheinigung nach. Bis dahin behalten wir uns vor, die Entgeltfortzahlung auszusetzen.“

[ FAQ ]

Häufige Fragen zur AU von unbekannten Ärzten

Dürfen Privatärzte krankschreiben?
Ja, wenn sie approbiert sind und eine echte Arzt-Patienten-Konsultation stattgefunden hat.

Ist eine Online-Krankschreibung legal?
Nur wenn sie ärztlich geführt und über eine zugelassene telemedizinische Plattform erfolgt – keine reinen Fragebögen.

Muss die eAU vorliegen?
Bei gesetzlich Versicherten ja. Fehlt sie, ist die Bescheinigung zweifelhaft.

[ Fazit ]

Arbeitgeber sollten prüfen,
nicht zahlen

„Unbekannte“ Online-Ärzte und AU-Bescheinigungen ohne eAU sind kein Kavaliersdelikt.

Für Arbeitgeber gilt: Dokumentieren, eAU prüfen, Krankenkasse einschalten.
Nur so lassen sich Lohnfortzahlungsbetrug und Missbrauch wirksam verhindern.

Weiterführende Quellen:

  • DEHOGA NRW: Warnung vor unbekannten Ärzten auf AU-Bescheinigungen (29.08.2025)
  • Ärztekammer Niedersachsen, Warnmeldung 03.09.2025
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil 5 AZR 137/23
  • § 5 EFZG, § 275 SGB V, § 2 BÄO

 

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