Die Abnahme ist ein zentraler Begriff im Werkvertragsrecht (§ 640 BGB). Sie beschreibt den Zeitpunkt, an dem der Besteller (z. B. Bauherr) ein Werk als vertragsgemäß akzeptiert. Mit der Abnahme beginnt unter anderem die Gewährleistungsfrist und der Vergütungsanspruch des Unternehmers wird fällig.
Es gibt drei Formen der Abnahme:
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Ausdrückliche Abnahme: Der Besteller erklärt ausdrücklich, dass er das Werk annimmt.
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Konkludente Abnahme: Der Besteller verhält sich so, dass er die Leistung als vertragsgemäß hinnimmt (z. B. Nutzung ohne Vorbehalte).
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Fiktive Abnahme: Erfolgt, wenn der Unternehmer zur Abnahme auffordert, der Besteller jedoch nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert (§ 640 Abs. 2 BGB).
Wichtig: Nach der Abnahme trägt der Besteller die Beweislast für Mängel. Daher sollte vor der Abnahme eine sorgfältige Prüfung erfolgen – insbesondere bei Bauprojekten oder handwerklichen Leistungen.
Tipp: Bei Unsicherheit über den Zustand des Werkes, offene Mängel oder verweigerter Abnahme empfiehlt sich rechtlicher Beistand. Rechtsanwälte für Baurecht oder Werkvertragsrecht unterstützen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen rund um die Abnahme.
Beispiele aus der Praxis:
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Ein Bauherr nimmt eine Wohnung trotz sichtbarer Mängel ab – eine spätere Reklamation wird schwierig.
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Ein Handwerker fordert Abnahme, der Kunde reagiert nicht – fiktive Abnahme tritt ein.
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Streit entsteht über die Frage, ob eine Abnahme überhaupt stattgefunden hat.