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Akzessorietät ist ein juristischer Fachbegriff, der bedeutet, dass ein Recht oder eine Verpflichtung von einem anderen abhängig ist. Es kommt vom lateinischen „accessorium sequitur principale“, also: „Das Nebenrecht folgt dem Hauptrecht.“

Ein typisches Beispiel ist die Bürgschaft: Sie ist akzessorisch, weil sie nur gilt, solange die Hauptschuld besteht. Wird die Hauptschuld erlassen oder beglichen, endet automatisch auch die Bürgschaft. Gleiches gilt für Hypotheken oder Pfandrechte.

Die Akzessorietät schützt den Beteiligten davor, für etwas haften zu müssen, das es rechtlich gar nicht mehr gibt.

Tipp: Besonders bei Verträgen wie Bürgschaften oder Sicherungsrechten sollten Rechtsanwälte für Vertragsrecht oder Bankrecht prüfen, wie die Akzessorietät wirkt – und ob Ansprüche noch bestehen oder bereits erloschen sind.

Beispiele aus der Praxis:

  • Ein Bürge muss nicht zahlen, weil die Hauptschuld verjährt ist → Bürgschaft endet durch Akzessorietät.

  • Eine Hypothek kann nicht bestehen, wenn die gesicherte Forderung entfällt.

  • Bei einem Pfandrecht fällt auch das Pfandrecht weg, wenn die Forderung getilgt wird.