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Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) regelt die Altersteilzeit für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es soll den Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand erleichtern.

Das Gesetz gilt für Beschäftigte ab 55 Jahren, die in Teilzeit arbeiten möchten. Die Altersteilzeit kann in zwei Modellen umgesetzt werden:

  • Teilzeit-Modell: Der Arbeitnehmer arbeitet dauerhaft z. B. nur noch 50 %.

  • Blockmodell: Erst wird wie gewohnt gearbeitet, danach folgt eine bezahlte Freistellungsphase.

Der Arbeitgeber zahlt weiterhin Aufstockungsbeträge zum Lohn und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung. Die Regelung ist freiwillig – es besteht kein gesetzlicher Anspruch, aber viele Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sehen sie vor.

Tipp: Bei Fragen zur Vereinbarung, Berechnung oder Ablehnung der Altersteilzeit können Rechtsanwälte für Arbeitsrecht prüfen, welche Ansprüche bestehen und wie man sie geltend machen kann.

Beispiele aus der Praxis:

  • Ein Arbeitnehmer mit 59 Jahren vereinbart Altersteilzeit im Blockmodell.

  • Eine Firma bietet Teilzeit ab 55 Jahren mit Rentenaufstockung an.

  • Es gibt Streit über die Berechnung der Aufstockung – ein Anwalt kann helfen.