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Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB schützt das Eigentum vor rechtswidrigen Eingriffen. Wird ein Grundstück durch eine unzulässige Beeinträchtigung – etwa durch eine bauliche Anlage, überhängende Äste oder dauerhaftes Abstellen von Gegenständen – beeinträchtigt, kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung verlangen. Gleichzeitig enthält die Vorschrift auch den Unterlassungsanspruch, wenn eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht.

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

  • § 1004 BGB schützt das Eigentum vor widerrechtlichen Eingriffen Dritter

  • Voraussetzung ist eine Eigentumsverletzung, also eine unbefugte Einwirkung auf das Grundstück oder eine Sache

  • Der Anspruch richtet sich gegen den Störer – also gegen die Person, die die Beeinträchtigung verursacht oder andauern lässt

  • Es spielt keine Rolle, ob die Beeinträchtigung absichtlich oder fahrlässig erfolgt

  • Der Beseitigungsanspruch besteht nicht, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (z. B. bei unwesentlichen Beeinträchtigungen gemäß § 906 BGB)

 

Der Anspruch kann sich sowohl auf körperliche Gegenstände (z. B. Mauern, Fahrzeuge, Pflanzen) als auch auf immaterielle Einwirkungen (z. B. Lärm, Licht, Gerüche) beziehen – je nachdem, ob eine konkrete Beeinträchtigung des Eigentums vorliegt.

Tipp: Eigentümer, die eine unzulässige Nutzung oder Beeinträchtigung ihres Grundstücks feststellen, sollten schnell handeln. Rechtsanwälte für Zivilrecht oder Nachbarrecht prüfen, ob ein Beseitigungsanspruch besteht, formulieren die passende außergerichtliche Aufforderung und setzen Ihre Rechte bei Bedarf gerichtlich durch.

Beispiele aus der Praxis

  • Ein Nachbar hat eine Mauer errichtet, die über die Grundstücksgrenze ragt – der Eigentümer verlangt deren Entfernung

  • Äste eines Baumes ragen in den Garten des Nachbarn und beschatten den Sitzplatz – der Rückschnitt wird mit Verweis auf § 1004 BGB gefordert

  • Ein abgestelltes Fahrzeug blockiert dauerhaft die Zufahrt – der Grundstückseigentümer fordert die Entfernung und setzt den Anspruch durch