Ein Grenzbaum ist ein Baum, der genau auf der Grundstücksgrenze zwischen zwei benachbarten Grundstücken steht. Er befindet sich somit zur Hälfte auf beiden Grundstücken und wird rechtlich als gemeinschaftliches Eigentum der beiden Nachbarn angesehen. Die Regelungen zum Grenzbaum finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 923.
Rechtliche Grundlagen
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Ein Grenzbaum gehört beiden Grundstückseigentümern gemeinschaftlich
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Maßnahmen wie Fällung oder Rückschnitt dürfen nur mit Zustimmung beider Nachbarn erfolgen
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Die Kosten für Pflege oder Beseitigung müssen gemeinsam getragen werden
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Wird ein Grenzbaum ohne Zustimmung des anderen entfernt, kann dies Schadensersatzansprüche auslösen
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Handelt es sich nicht um einen Grenzbaum, sondern steht der Baum deutlich auf einem Grundstück, trägt der jeweilige Eigentümer die Verantwortung allein
Der Grenzverlauf ist entscheidend: Selbst geringe Abweichungen können bedeuten, dass der Baum allein einem Eigentümer gehört. Vermessungen, Luftbilder oder Grundstückspläne können zur Klärung beitragen.
Tipp: Bei Unsicherheiten, ob ein Baum als Grenzbaum gilt, oder bei Konflikten über Rückschnitt, Pflege oder Fällung sollten Rechtsanwälte für Nachbarrecht hinzugezogen werden. Sie prüfen die Eigentumsverhältnisse, vermitteln bei Streitigkeiten und vertreten rechtlich gegenüber der Nachbarschaft oder vor Gericht.
Beispiele aus der Praxis
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Zwei Nachbarn streiten über die Fällung eines Baumes an der Grenze – ein Gutachten stellt fest, dass es sich um einen Grenzbaum handelt, der nur gemeinsam entfernt werden darf
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Ein Grundstückseigentümer schneidet die Krone eines Grenzbaumes ohne Rücksprache – der Nachbar fordert Schadensersatz wegen Eingriffs ins Miteigentum
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Bei einem Grenzbaum verursacht herabfallendes Obst regelmäßig Verunreinigungen – die Nachbarn vereinbaren eine regelmäßige Pflege auf gemeinsame Kosten