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Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sichert Arbeitnehmern ihr Gehalt, wenn sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Arbeitgeber müssen für bis zu sechs Wochen den vollen Lohn weiterzahlen. Danach übernimmt in der Regel die Krankenkasse mit dem Krankengeld.

Rechtliche Grundlagen

  • Anspruch besteht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

  • Arbeitnehmer müssen mindestens vier Wochen ununterbrochen im Arbeitsverhältnis stehen, um einen Anspruch zu haben

  • Die Krankheit muss ärztlich nachgewiesen werden, in der Regel durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  • Der Anspruch gilt auch bei Arbeitsunfällen und medizinisch notwendigen Kuren

Typische Inhalte und Regelungen

  • Fortzahlung des vollen Bruttoentgelts für bis zu sechs Wochen

  • Gilt pro Krankheitsfall – erkrankt ein Arbeitnehmer später erneut, beginnt ein neuer Anspruch, sofern es sich um eine andere Krankheit handelt

  • Bei derselben Erkrankung besteht ein erneuter Anspruch nur, wenn zwischen den Krankheitsphasen mindestens sechs Monate liegen oder zwölf Monate vergangen sind

  • Arbeitgeber können bei Verdacht auf Missbrauch eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst verlangen

Sozialversicherungsrechtliche Folgen

  • Während der Lohnfortzahlung bleiben Arbeitnehmer vollständig sozialversichert

  • Erst beim Übergang ins Krankengeld durch die Krankenkasse ändert sich die Höhe der Zahlungen

  • Krankengeld beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttoeinkommens, maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens

 

Tipp: Melden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit sofort beim Arbeitgeber und reichen Sie die AU-Bescheinigung rechtzeitig ein. Versäumen Sie dies, riskieren Sie den Verlust der Lohnfortzahlung. Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht prüfen, ob Ihr Anspruch korrekt erfüllt wird und helfen bei Konflikten mit dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse.

Beispiele aus der Praxis

  • Ein Arbeitnehmer bricht sich das Bein und ist acht Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber zahlt die ersten sechs Wochen das volle Gehalt, danach springt die Krankenkasse ein

  • Eine Arbeitnehmerin erkrankt erneut an derselben Krankheit innerhalb von drei Monaten – hier besteht kein neuer Anspruch, da die Sechs-Monats-Frist nicht erfüllt ist

  • Ein Arbeitgeber verweigert die Lohnfortzahlung wegen verspäteter Krankmeldung. In vielen Fällen können unsere Rechtsanwälte helfen, den Anspruch durchzusetzen