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Die Mängelhaftung ist die gesetzlich geregelte Pflicht des Verkäufers, Vermieters oder Auftragnehmers, für Sach- oder Rechtsmängel einer gelieferten oder überlassenen Sache einzustehen. Sie wird häufig auch als Gewährleistung bezeichnet.

Ein Mangel liegt vor, wenn:

  • eine vereinbarte Eigenschaft fehlt,

  • die Sache nicht wie üblich verwendet werden kann,

  • oder der Zustand nicht dem entspricht, was nach dem Vertrag geschuldet war.

 

Die Mängelhaftung gilt im:

  • Kaufrecht (§§ 434 ff. BGB)

  • Werkvertragsrecht (§§ 633 ff. BGB)

  • Mietrecht (§§ 536 ff. BGB)

 

Typische Beispiele:

  • Ein gekauftes Fahrzeug hat einen Getriebeschaden, der bereits bei Übergabe vorhanden war.

  • Eine Wohnung weist bei Einzug Feuchtigkeit oder Schimmel auf.

  • Ein Handwerker liefert ein mangelhaft montiertes Bauteil.

 

Ansprüche aus Mängelhaftung können sein:

  • Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung)

  • Minderung (Herabsetzung der Vergütung)

  • Rücktritt vom Vertrag

  • Schadensersatz

 

Die Frist für die Geltendmachung beträgt in der Regel zwei Jahre ab Übergabe der Sache, im Baurecht fünf Jahre.

Tipp: Ob ein Mangel vorliegt, welche Rechte bestehen oder ob Fristen eingehalten wurden, kann oft nur im Einzelfall beurteilt werden. Rechtsanwälte für Vertragsrecht, Mietrecht oder Baurecht prüfen Ihre Ansprüche und vertreten Sie außergerichtlich oder vor Gericht.