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Die Nachbesserung ist das Recht eines Käufers, Mieters oder Auftraggebers, bei einem mangelhaften Produkt oder Werk eine kostenfreie Beseitigung des Mangels zu verlangen. Sie ist Teil der gesetzlichen Gewährleistungsrechte, geregelt z. B. in § 439 BGB (Kaufrecht) oder § 635 BGB (Werkvertragsrecht).

Typische Situationen:

  • Ein gekauftes Gerät funktioniert nicht wie vereinbart.

  • Ein Handwerker liefert mangelhafte Arbeit.

  • Ein Auto zeigt technische Defekte nach kurzer Zeit.

 

Der Verkäufer oder Dienstleister hat in der Regel zwei Versuche, den Mangel zu beheben. Schlägt die Nachbesserung fehl oder wird sie verweigert, kann der Kunde weitere Rechte geltend machen, etwa:

  • Minderung (Preisminderung)

  • Rücktritt vom Vertrag

  • Schadensersatz

 

Die Nachbesserung muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Der Kunde muss dem Unternehmer also Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen.

Tipp: Bei Streit über Fristen, Mängel oder die Pflicht zur Nachbesserung helfen Rechtsanwälte für Vertragsrecht, Kaufrecht oder Baurecht, um Ansprüche rechtssicher durchzusetzen oder unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Beispiele aus der Praxis:

  • Ein Bauunternehmen bessert einen Mangel am Dach trotz Fristsetzung nicht nach – der Bauherr kann zurücktreten.

  • Eine Werkstatt repariert ein Fahrzeug fehlerhaft – nach zwei Versuchen gilt die Nachbesserung als gescheitert.

  • Der Verkäufer weigert sich, ein defektes Gerät zu reparieren – der Käufer kann Schadensersatz verlangen.