Wenn ein Grundstück keinen direkten Zugang zu einem öffentlichen Weg hat, hilft das Notwegerecht nach § 917 BGB. Es erlaubt dem betroffenen Eigentümer, über ein Nachbargrundstück zu gehen oder zu fahren. Ziel ist es, eine ordnungsgemäße Nutzung des eigenen Grundstücks sicherzustellen.
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
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§ 917 BGB gewährt ein Wegerecht, wenn das eigene Grundstück keine ausreichende Verbindung zur Straße hat
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Das gilt auch, wenn der Zugang nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre
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Der Nachbar muss die Nutzung seines Grundstücks dulden – er kann aber eine Entschädigung verlangen
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Das Notwegerecht darf nur so weit gehen, wie es wirklich nötig ist
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Es entsteht nicht, wenn der Zugang aus eigener Entscheidung versperrt wurde, z. B. durch eine nachträgliche Bebauung
Das Recht darf nicht ohne vorherige Prüfung oder Zustimmung des Nachbarn durchgesetzt werden. Eine rechtliche Absicherung ist daher immer ratsam.
Tipp: Liegt Ihr Grundstück ohne Anbindung zur Straße, sollten Sie nicht einfach einen Weg auf Nachbars Grundstück nutzen. Ein Fachanwalt für Nachbarrecht prüft, ob ein Notwegerecht vorliegt. Er unterstützt auch bei der Regelung von Entschädigungen und sichert Ihre Ansprüche rechtlich ab.
Beispiele aus der Praxis
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Nach der Teilung eines Grundstücks fehlt dem hinteren Teil der Straßenzugang – der Eigentümer darf über das vordere Grundstück fahren
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Eine Garage wird so gebaut, dass kein Zugang mehr zur Straße besteht – der Eigentümer erhält ein Notwegerecht
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Ein schmaler Trampelpfad reicht für Fußgänger, aber nicht für Lieferungen oder Fahrzeuge – das begründet ein eingeschränktes Notwegerecht