Schönheitsreparaturen sind Renovierungsarbeiten, die ein Mieter während oder am Ende des Mietverhältnisses durchführen muss – aber nur, wenn dies im Mietvertrag rechtlich wirksam vereinbart wurde.
Sie umfassen nur oberflächliche Arbeiten zur Verschönerung der Mieträume, z. B.:
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Wände und Decken streichen oder tapezieren
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Heizkörper, Türen und Fensterrahmen von innen lackieren
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Kleine Ausbesserungsarbeiten an Putz, Tapeten oder Anstrichen
Nicht dazu gehören:
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Bodenbeläge erneuern
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Sanitäranlagen austauschen
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Fenster von außen streichen
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Größere Instandsetzungen
In den letzten Jahren wurden viele starre Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen von Gerichten für unwirksam erklärt – z. B. Pflicht zur Endrenovierung unabhängig vom Zustand oder starre Fristenregelungen.
Tipp: Bei Unsicherheit über die eigene Renovierungspflicht oder Streit mit dem Vermieter helfen Rechtsanwälte für Mietrecht, den Vertrag zu prüfen und unzulässige Forderungen abzuwehren.
Beispiele aus der Praxis:
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Der Mietvertrag verpflichtet den Mieter zur Renovierung alle 3 Jahre – das ist meist unwirksam.
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Der Vermieter verlangt eine Endrenovierung bei Auszug, obwohl die Wohnung in gutem Zustand ist.
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Der Mieter hat bei Einzug eine renovierungsbedürftige Wohnung übernommen – dann besteht oft keine Pflicht zur Schönheitsreparatur.