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Schönheitsreparaturen sind Renovierungsarbeiten, die ein Mieter während oder am Ende des Mietverhältnisses durchführen muss – aber nur, wenn dies im Mietvertrag rechtlich wirksam vereinbart wurde.

Sie umfassen nur oberflächliche Arbeiten zur Verschönerung der Mieträume, z. B.:

  • Wände und Decken streichen oder tapezieren

  • Heizkörper, Türen und Fensterrahmen von innen lackieren

  • Kleine Ausbesserungsarbeiten an Putz, Tapeten oder Anstrichen

 

Nicht dazu gehören:

  • Bodenbeläge erneuern

  • Sanitäranlagen austauschen

  • Fenster von außen streichen

  • Größere Instandsetzungen

 

In den letzten Jahren wurden viele starre Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen von Gerichten für unwirksam erklärt – z. B. Pflicht zur Endrenovierung unabhängig vom Zustand oder starre Fristenregelungen.

Tipp: Bei Unsicherheit über die eigene Renovierungspflicht oder Streit mit dem Vermieter helfen Rechtsanwälte für Mietrecht, den Vertrag zu prüfen und unzulässige Forderungen abzuwehren.

Beispiele aus der Praxis:

  • Der Mietvertrag verpflichtet den Mieter zur Renovierung alle 3 Jahre – das ist meist unwirksam.

  • Der Vermieter verlangt eine Endrenovierung bei Auszug, obwohl die Wohnung in gutem Zustand ist.

  • Der Mieter hat bei Einzug eine renovierungsbedürftige Wohnung übernommen – dann besteht oft keine Pflicht zur Schönheitsreparatur.