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Die Unmöglichkeit der Leistung liegt vor, wenn eine vertraglich geschuldete Leistung dauerhaft nicht erbracht werden kann, weil sie objektiv oder subjektiv nicht mehr möglich ist. Sie ist in § 275 BGB geregelt und führt dazu, dass der Schuldner nicht mehr leisten muss, aber auch keinen Anspruch auf Gegenleistung (z. B. Zahlung) hat.

Arten der Unmöglichkeit:

  • Objektive Unmöglichkeit: Die Leistung kann niemand mehr erbringen (z. B. das verkaufte Gemälde ist durch Feuer zerstört).

  • Subjektive Unmöglichkeit: Die Leistung ist dem Schuldner unmöglich, anderen aber möglich (z. B. wegen fehlender Mittel oder Krankheit).

  • Rechtliche Unmöglichkeit: Die Leistung ist gesetzlich verboten oder rechtlich nicht zulässig (z. B. wegen eines behördlichen Verbots).

  • Faktische Unmöglichkeit: Die Leistung wäre zumutbar nicht mehr realisierbar, etwa bei extremem Aufwand.

 

Folgen der Unmöglichkeit:

  • Leistungspflicht entfällt, § 275 BGB

  • Gegenleistungspflicht entfällt, § 326 Abs. 1 BGB

  • Schadensersatz kann geschuldet sein, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit verschuldet hat (§§ 280, 283 BGB)

  • Rücktritt vom Vertrag ist möglich

 

Tipp: Bei komplexen Fällen, etwa in Bauverträgen, Lieferverträgen oder bei Dienstverhältnissen, sollten Rechtsanwälte für Vertragsrecht oder Zivilrecht prüfen, ob tatsächlich Unmöglichkeit vorliegt und welche Ansprüche bestehen.

Beispiele aus der Praxis:

  • Ein Unternehmer verkauft eine gebrauchte Maschine, die vor Übergabe irreparabel zerstört wird – objektive Unmöglichkeit.

  • Ein Musiker sagt ein Konzert krankheitsbedingt ab – es liegt subjektive Unmöglichkeit vor.

  • Eine Veranstaltung darf aufgrund behördlicher Anordnung nicht stattfinden – rechtliche Unmöglichkeit.