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Unmöglichkeit der Leistung

Die Unmöglichkeit der Leistung liegt vor, wenn eine vertraglich geschuldete Leistung dauerhaft nicht erbracht werden kann, weil sie objektiv oder subjektiv nicht mehr möglich ist. Sie ist in § 275 BGB geregelt und führt dazu, dass der Schuldner nicht mehr leisten muss, aber auch keinen Anspruch auf Gegenleistung (z. B. Zahlung) hat.

Arten der Unmöglichkeit:

  • Objektive Unmöglichkeit: Die Leistung kann niemand mehr erbringen (z. B. das verkaufte Gemälde ist durch Feuer zerstört).

  • Subjektive Unmöglichkeit: Die Leistung ist dem Schuldner unmöglich, anderen aber möglich (z. B. wegen fehlender Mittel oder Krankheit).

  • Rechtliche Unmöglichkeit: Die Leistung ist gesetzlich verboten oder rechtlich nicht zulässig (z. B. wegen eines behördlichen Verbots).

  • Faktische Unmöglichkeit: Die Leistung wäre zumutbar nicht mehr realisierbar, etwa bei extremem Aufwand.

 

Folgen der Unmöglichkeit:

  • Leistungspflicht entfällt, § 275 BGB

  • Gegenleistungspflicht entfällt, § 326 Abs. 1 BGB

  • Schadensersatz kann geschuldet sein, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit verschuldet hat (§§ 280, 283 BGB)

  • Rücktritt vom Vertrag ist möglich

 

Tipp: Bei komplexen Fällen, etwa in Bauverträgen, Lieferverträgen oder bei Dienstverhältnissen, sollten Rechtsanwälte für Vertragsrecht oder Zivilrecht prüfen, ob tatsächlich Unmöglichkeit vorliegt und welche Ansprüche bestehen.

Beispiele aus der Praxis:

  • Ein Unternehmer verkauft eine gebrauchte Maschine, die vor Übergabe irreparabel zerstört wird – objektive Unmöglichkeit.

  • Ein Musiker sagt ein Konzert krankheitsbedingt ab – es liegt subjektive Unmöglichkeit vor.

  • Eine Veranstaltung darf aufgrund behördlicher Anordnung nicht stattfinden – rechtliche Unmöglichkeit.