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Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB schützt Eigentümer vor zukünftigen Beeinträchtigungen ihres Eigentums. Sobald ein Eingriff in das Eigentum droht oder bereits stattgefunden hat und sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederholen wird, können Eigentümer rechtlich dagegen vorgehen. Im Gegensatz zum Beseitigungsanspruch geht es hierbei nicht um die Entfernung eines bestehenden Zustands, sondern um die Verhinderung weiterer Störungen.

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

  • § 1004 BGB gibt Eigentümern das Recht, unzulässige Eingriffe im Voraus zu unterbinden

  • Voraussetzung ist, dass entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Erstbegehungsgefahr vorliegt

  • Die Beeinträchtigung muss rechtswidrig sein, das heißt, es darf keine gesetzliche Duldungspflicht bestehen (§ 906 BGB)

  • Anspruchsgegner ist der sogenannte Störer – also die Person, die den Eingriff verursacht oder ermöglicht

  • Der Anspruch gilt nicht nur bei physischen Störungen, sondern auch bei Einwirkungen wie Licht, Lärm, Rauch oder Gerüchen

 

Da viele Eingriffe schleichend oder verdeckt erfolgen, ist es besonders wichtig, frühzeitig Beweise zu sichern. Wer zu lange wartet, riskiert, dass Gerichte keine akute Gefahr mehr sehen.

Tipp: Wenn Sie eine erneute Beeinträchtigung Ihres Eigentums befürchten, handeln Sie zügig. Rechtsanwälte mit Fokus auf Nachbarrecht oder Zivilrecht helfen Ihnen dabei, den Unterlassungsanspruch rechtlich einzuordnen, eine Unterlassungserklärung zu formulieren oder nötigenfalls eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

Beispiele aus der Praxis

  • Ein Nachbar stellt wiederholt Gegenstände auf Ihr Grundstück – Sie fordern ihn zur Unterlassung auf und sichern den Anspruch gerichtlich ab

  • Eine geplante Baumaßnahme droht, Ihre Zufahrt zu blockieren – mithilfe eines Anwalts verhindern Sie dies rechtzeitig

  • Ein Gewerbebetrieb lässt regelmäßig laute Lieferungen in der Nacht zu – Sie setzen eine Unterlassungsklage durch