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Der gesetzliche Urlaubsanspruch zählt zu den wichtigsten Schutzrechten für Arbeitnehmer. Er sorgt dafür, dass Beschäftigte sich regelmäßig von der Arbeit erholen können. Gesetzlich geregelt ist der Anspruch im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können ihn ergänzen oder verbessern.

Rechtsgrundlage und gesetzlicher Mindesturlaub:
Arbeitnehmer mit einer 6-Tage-Woche erhalten mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr. Bei einer 5-Tage-Woche sind es entsprechend 20 Urlaubstage. Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit entsteht der volle Jahresurlaubsanspruch. Vorher steht Arbeitnehmern anteilig Teilurlaub zu.

Zeitliche Bindung und Übertragbarkeit:
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen. Nur wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen, dürfen sie ihn ins Folgejahr übertragen. In diesem Fall verfällt der Urlaub am 31. März – es sei denn, der Arbeitgeber hat seine Mitarbeiter nicht rechtzeitig über den drohenden Verfall informiert. In diesem Fall bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.

Krankheit und Urlaubsverfall:
Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, rechnet der Arbeitgeber diese Tage nicht an – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer legt ein ärztliches Attest vor. Auch wer seinen Urlaub nicht nehmen konnte, weil der Arbeitgeber keine Gelegenheit dazu geschaffen hat, kann Ansprüche oft rückwirkend durchsetzen.

Urlaubsabgeltung bei Beendigung:
Endet das Arbeitsverhältnis und bestehen noch offene Urlaubstage, muss der Arbeitgeber diese auszahlen. Die sogenannte Urlaubsabgeltung ersetzt dann den nicht genommenen Urlaub in Geldform.

Zusätzliche Urlaubsansprüche:
Jugendliche, schwerbehinderte Menschen oder Arbeitnehmer mit tariflichen Sonderregelungen profitieren häufig von einem erweiterten Urlaubsanspruch. Auch langjährige Betriebszugehörigkeit kann zu mehr Urlaub führen, wenn der Arbeitsvertrag dies vorsieht.

Tipp: Planen Sie Ihren Urlaub frühzeitig und stimmen Sie sich rechtzeitig mit dem Arbeitgeber ab. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Ansprüche richtig berechnet oder gewährt wurden, wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht. Wir helfen Ihnen, auch bei verweigertem Urlaub oder drohendem Verfall Ihre Rechte durchzusetzen.

Beispiele aus der Praxis

  • Ein Mitarbeiter kündigt zum 30. Juni. Da er bis dahin nur fünf Urlaubstage genommen hat, bekommt er fünf weitere Tage ausgezahlt.

  • Eine Arbeitnehmerin wird im Urlaub krank. Sie reicht ein ärztliches Attest ein und holt die Tage später nach.

  • Ein Betrieb informiert seine Mitarbeiter nicht über den drohenden Verfall offener Urlaubstage. Ein Anwalt setzt erfolgreich durch, dass die Urlaubstage bestehen bleiben.