+49 7322 1488781 buero@kanzlei-kuebler.biz

[ Baurecht ]

§ 650f BGB Sicherheit verweigert: Rechte des Unternehmers

Der Auftraggeber stellt die Sicherheit nach § 650f BGB nicht. Wer jetzt vorschnell handelt, riskiert Verzug und Schadensersatz.

Andreas KüblerAndreas KüblerFachanwalt Bau- und ArchitektenrechtFachanwalt Arbeitsrecht

Bauunternehmer prüft Sicherheitsleistung nach § 650f BGB vor Leistungseinstellung auf der Baustelle
Aktualisiert: 16. August 2026Fachlich geprüft von Andreas KüblerLesezeit: 8 Min
Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtBau-, Immobilien- und Mietrecht klar eingeordnetFristen und Beweissicherung im Blick
[ Kurz beantwortet ]

Stellt der Besteller die nach § 650f BGB geforderte Sicherheit nicht innerhalb der gesetzten Frist, darf der Unternehmer seine Bauleistungen einstellen. Er gerät dabei nicht in Schuldnerverzug. Alternativ kann er den Bauvertrag kündigen und die vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen. Für den noch nicht erbrachten Teil vermutet das Gesetz 5 Prozent der darauf entfallenden Vergütung. Wichtig: Das Sicherungsverlangen muss konkret beziffert, mit einer angemessenen Frist versehen und dem Besteller nachweisbar zugegangen sein.

Dieser Beitrag ordnet ein, welche Rechte Bauunternehmer und Handwerksbetriebe haben, wenn der Besteller die geforderte Sicherheitsleistung verweigert oder ignoriert.

Projektfall · Praxisfall aus der Kanzlei

Ein mittelständisches Stuckateurunternehmen führte Innenputzarbeiten an einem Mehrfamilienhaus durch. Mehrere Abschlagsrechnungen blieben offen. Das Unternehmen forderte den Bauherrn schriftlich auf, eine Sicherheit in Höhe von 110 Prozent der offenen Restforderung zu stellen, und setzte eine Frist von zwei Wochen. Der Bauherr reagierte nicht. Das Unternehmen stellte die Arbeiten daraufhin ein. Der Bauherr drohte mit Schadensersatz wegen Bauverzögerung. Rechtlich war die Einstellung berechtigt: Das Sicherungsverlangen war konkret beziffert, die Frist angemessen, und der Zugang war per Einschreiben belegt. Verzug des Unternehmers lag nicht vor.

01

Rechtsgrundlage: Was § 650f BGB regelt

Wann entsteht der Anspruch auf Sicherheitsleistung?

§ 650f BGB räumt dem Unternehmer eines Bauvertrags nach § 650a BGB das Recht ein, vom Besteller jederzeit eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich Nachträge zu verlangen. Der Anspruch entsteht unmittelbar mit Vertragsschluss und ist nicht an eine bestimmte Vertragslaufzeit oder einen Zahlungsverzug geknüpft.

§ 650f Abs. 1 BGB (sinngemäß)

Der Unternehmer kann von dem Besteller eines Bauvertrags eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich der dazugehörigen Nachträge verlangen.

Quelle öffnen →

Die Sicherheit beträgt in der Regel 110 Prozent der noch nicht gezahlten Vergütung. Bankbürgschaft und Hinterlegung sind typische Sicherungsmittel. Der Unternehmer kann das Verlangen frühzeitig stellen, auch wenn die ersten Abschläge noch gar nicht fällig sind.

Was gilt, wenn der Besteller die Sicherheit verweigert?

Kernstück des § 650f BGB ist Absatz 5. Stellt der Besteller die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht, stehen dem Unternehmer zwei Optionen offen: Leistungsverweigerung oder Kündigung.

§ 650f Abs. 5 BGB (sinngemäß)

Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit bestimmt, kann er die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er, ist er berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Es wird vermutet, dass dem Unternehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung zustehen.

Quelle öffnen →

Während der berechtigten Leistungsverweigerung kommt der Unternehmer nicht in Schuldnerverzug. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Bauverzögerung scheiden in dieser Konstellation regelmäßig aus.

Gilt der Anspruch auch im Mängelstadium?

Ja. Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden (12 U 75/23), dass der Unternehmer eine Sicherheit nach § 650f BGB auch dann verlangen kann, wenn das Vertragsverhältnis bereits im Stadium der Mängelbeseitigung ist. Verweigert der Besteller die Sicherheit, darf der Unternehmer die Mängelbeseitigung zurückhalten. Ein Vorschussanspruch des Bestellers auf Mängelbeseitigung entfällt in diesem Fall.

Das Thema Abnahme und die Rechte bei einer verweigerten Abnahme aus Mängelgründen sind eine eigene Rechtsfrage: Was dabei nach VOB/B gilt, erklärt der Beitrag Abnahme wegen Mängeln verweigern: Was nach VOB/B gilt.

02

Verfahren: Sicherungsverlangen, Frist, Dokumentation

Wie muss das Sicherungsverlangen aussehen?

Ein pauschaler Hinweis auf ausstehende Zahlungen genügt nicht. Das Sicherungsverlangen muss:

  • den Sicherungsbetrag konkret beziffern (in der Regel 110 Prozent der offenen Vergütung einschließlich Nachträge),
  • eine bestimmte Frist zur Stellung der Sicherheit enthalten,
  • dem Besteller nachweisbar zugehen.

Form: Textform oder Schriftform, wobei der Zugang im Streitfall beweisbar sein muss. Einschreiben mit Rückschein, Bote mit Empfangsbestätigung oder vergleichbare Nachweismittel sind in der Praxis üblich.

Wie lang ist die angemessene Frist?

Das Gesetz setzt keine starre Mindestfrist. Die Angemessenheit richtet sich nach Projektgröße, Sicherungshöhe und dem Aufwand, den die Beschaffung der Sicherheit für den Besteller bedeutet. Bei überschaubaren Beträgen und einem im Baugeschäft erfahrenen Auftraggeber sind wenige Tage bis zwei Wochen vertretbar. Bei hohen Summen oder komplexen Sicherungsmitteln ist mehr Zeit einzuräumen.

[ Praxistipp ]

Setzen Sie die Frist schriftlich und nennen Sie ein konkretes Datum statt eines Zeitraums. Dokumentieren Sie den Zugang beim Besteller sorgfältig. Ein nicht zugegangenes Verlangen löst weder den Fristlauf noch das Leistungsverweigerungsrecht nach § 650f Abs. 5 BGB aus.

Erlischt der Sicherheitsanspruch nach der Kündigung?

Nein. Das OLG München hat klargestellt (28 U 1119/23 Bau), dass der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit nicht dadurch untergeht, dass der Unternehmer den Vertrag wegen nicht geleisteter Sicherheit kündigt. Der Sicherungsanspruch besteht fort, auch wenn der Vertrag bereits beendet ist.

03

Höhe der Sicherheit und Vergütung nach Kündigung

Wie wird die Sicherheitshöhe bemessen?

Der BGH hat mit Urteil vom 17.08.2023 (VII ZR 228/22) entschieden, dass schlüssiger Vortrag des Unternehmers zur Vergütungshöhe ausreicht, um die Sicherheit zu bemessen. Ein gerichtlicher Abschlag auf Grundlage von Schätzungsmaßstäben ist nicht zulässig. Die 110-Prozent-Grenze ist keine Obergrenze, die das Gericht nach unten korrigieren darf.

[ Gut zu wissen ]

Auch strittige Nachträge sind in die Bemessung der Sicherheit einzubeziehen, soweit der Unternehmer hierzu schlüssig vorträgt. Allein durch Bestreiten kann der Besteller die Sicherheitshöhe nicht drücken.

Was bekommt der Unternehmer nach einer Kündigung?

Bei einer Kündigung nach § 650f Abs. 5 BGB steht dem Unternehmer die vereinbarte Vergütung zu, abzüglich ersparter Aufwendungen und eines anderweitigen Erwerbs. Das Gesetz vermutet 5 Prozent der Vergütung für den noch nicht erbrachten Leistungsteil als Mindestbetrag. Diese Vermutung kann der Besteller widerlegen. Der BGH (VII ZR 34/23, 18.01.2024) hat betont, dass die Rechte aus § 650f BGB grundsätzlich stark sind und ein Ausschluss allenfalls bei grobem Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB in Betracht kommt.

04

Ausnahmen: Wann ist § 650f BGB nicht anwendbar?

§ 650f Abs. 6 BGB schränkt den Sicherungsanspruch für bestimmte Konstellationen ein, insbesondere bei Verbraucherbauverträgen nach § 650i BGB. Der BGH hat mit Urteil vom 16.03.2023 (VII ZR 94/22) präzisiert: Ein Vertrag, bei dem der Unternehmer sich nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerks im Rahmen eines Neubaus verpflichtet, ist kein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i Abs. 1 BGB. Die Ausnahme des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB greift dort nicht. Damit bleibt der Sicherungsanspruch auch in vielen Konstellationen mit privaten Auftraggebern erhalten, die auf den ersten Blick nach Verbraucherbauvertrag aussehen.

§ 650a BGB (sinngemäß)

Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.

Quelle öffnen →

05

Rechtsmissbrauch: Wann verliert der Unternehmer seine Rechte?

Selten. Der BGH hat wiederholt betont, dass das Sicherungsverlangen auch dann kein Rechtsmissbrauch ist, wenn es neben dem Sicherungsinteresse auch anderen Motiven dient. Eine Versagung der Rechte aus § 650f BGB kommt laut BGH allenfalls bei grobem Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB in Betracht. Der bloße Einwand des Bestellers, der Unternehmer handele kooperationswidrig, genügt dafür nicht.

§ 242 BGB (Treu und Glauben)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Quelle öffnen →

06

Verjährung des Sicherungsanspruchs

Der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt taggenau mit dem Sicherungsverlangen des Unternehmers. Sie läuft nur in der Höhe, in der Sicherheit konkret verlangt wurde. Wird das Verlangen betragsmäßig angepasst oder erhöht, beginnt die Verjährung für den neu verlangten Teil neu zu laufen.

§ 195 BGB (sinngemäß)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Quelle öffnen →

07

Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Häufige Fehler auf Unternehmerseite

Viele Handwerksbetriebe formulieren das Sicherungsverlangen ohne konkrete Bezifferung oder ohne nachweisbaren Zugang. Ein nicht zugegangenes Verlangen löst weder den Fristlauf noch das Leistungsverweigerungsrecht aus. Ebenfalls problematisch: Die Baustelle wird eingestellt, ohne dass überhaupt ein formelles Sicherungsverlangen mit Fristsetzung gestellt wurde. Das begründet Verzug auf Unternehmerseite.

Ein weiterer Fehler ist die Kündigung, bevor die gesetzte Frist abgelaufen ist. Die Kündigung ist erst nach erfolglosem Fristablauf wirksam.

Häufige Fehler auf Bestellerseite

Besteller verweigern die Sicherheit mit dem Argument, die Vergütungsforderung sei strittig oder überhöht. Das berechtigt grundsätzlich nicht zur Verweigerung. Der BGH hat klargestellt, dass schlüssiger Vortrag des Unternehmers ausreicht. Auch der Einwand, der Unternehmer handele kooperationswidrig, genügt nicht, um die Rechte aus § 650f BGB auszuschließen.

[ Achtung bei Leistungseinstellung ]

Stellen Sie Bauleistungen nie ohne vorheriges, ordnungsgemäßes Sicherungsverlangen mit Fristsetzung ein. Fehlt die formale Grundlage, riskieren Sie Verzug, Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche. Lassen Sie das Verlangen und die Fristsetzung anwaltlich prüfen, bevor Sie die Baustelle verlassen.

[ So gehen Sie bei verweigerter Sicherheit vor ]

Bauvertrag prüfen: Liegt ein Bauvertrag nach § 650a BGB vor? Greift eine Ausnahme nach § 650f Abs. 6 BGB?

Restforderung ermitteln: Wie hoch ist die noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich Nachträge?

Sicherungsverlangen formulieren: Betrag konkret beziffern (110 Prozent der Restforderung), Art der Sicherheit angeben, angemessene Frist mit konkretem Datum setzen.

Zugang sicherstellen: Einschreiben mit Rückschein, Bote mit Empfangsquittung oder vergleichbaren Nachweis wählen.

Fristablauf abwarten: Keine Leistungseinstellung oder Kündigung vor Fristende.

Entscheidung treffen: Leistungsverweigerung oder Kündigung? Die Kündigung hat weitreichendere Folgen, bietet aber den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung.

Kündigung dokumentieren: Schriftlich, mit zugangssicherem Nachweis.

Vergütungsanspruch berechnen: Erbrachte Leistungen abrechnen, ersparte Aufwendungen abziehen; die 5-Prozent-Vermutung für den nicht erbrachten Teil beachten.

08

Häufige Fragen

Kann ich die Sicherheit sofort nach Vertragsschluss verlangen?

Ja. § 650f BGB knüpft das Sicherungsverlangen nicht an eine bestimmte Vertragslaufzeit oder einen Zahlungsverzug. Das Recht entsteht mit Abschluss des Bauvertrags und kann unmittelbar ausgeübt werden.

Muss ich die Kündigung begründen?

Die Kündigung nach § 650f Abs. 5 BGB setzt keine inhaltliche Begründung voraus. Sie muss dem Besteller zugehen. Um Streitigkeiten über die Wirksamkeit zu vermeiden, sollte die Kündigung auf die ausgebliebene Sicherheitsleistung und den erfolglosen Fristablauf Bezug nehmen.

Was passiert, wenn ich direkt kündige, ohne Sicherheit zu verlangen?

Eine Kündigung ohne vorangehendes Sicherungsverlangen und Fristsetzung ist nicht auf § 650f Abs. 5 BGB gestützt. Das Recht zur Leistungsverweigerung nach dieser Vorschrift entfällt ebenfalls. Eine solche Kündigung kann allenfalls auf andere gesetzliche Kündigungsgründe gestützt werden und birgt das Risiko, als unwirksame freie Kündigung oder als vertragswidrige Leistungseinstellung gewertet zu werden.

Verliere ich meinen Vergütungsanspruch, wenn ich kündige?

Nein. Bei der Kündigung nach § 650f Abs. 5 BGB bleibt der Vergütungsanspruch für den bereits erbrachten Teil bestehen. Für den noch nicht erbrachten Teil greift die gesetzliche Vermutung von 5 Prozent der darauf entfallenden Vergütung. Der Besteller kann diese Vermutung widerlegen, trägt dafür aber die Darlegungs- und Beweislast.

Gilt § 650f BGB auch bei VOB/B-Verträgen?

§ 650f BGB gilt auch bei Bauverträgen, in die die VOB/B einbezogen ist, sofern die Norm nicht wirksam abbedungen oder durch eine gleichwertige Sicherungsabrede ersetzt wurde. Ob das im konkreten Vertrag der Fall ist, hängt von der genauen Vertragsgestaltung ab.

09

Rechtssicher handeln im Baurecht

Für Bauunternehmer und Handwerksbetriebe, die offene Vergütungsansprüche absichern und Baustillegungen rechtssicher vorbereiten wollen, ist die frühzeitige anwaltliche Begleitung entscheidend. Die Kanzlei Kübler berät im gesamten Baurecht und Architektenrecht mit Schwerpunkt auf Vergütungs-, Abnahme- und Sicherheitsfragen.

Kübler Rechtsanwälte prüfen Ihr Sicherungsverlangen nach § 650f BGB und begleiten Sie bei Leistungsverweigerung oder Kündigung rechtssicher. Nehmen Sie Kontakt auf und schildern Sie kurz Ihren Fall.

Fall prüfen lassen

Rechtsgrundlagen

Rechtsquellen zu diesem Beitrag

  1. § 650f Abs. 1 BGB (sinngemäß)
  2. § 650a BGB (sinngemäß)
  3. § 242 BGB (Treu und Glauben)
  4. § 195 BGB (sinngemäß)
  5. § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall
  6. VII ZR 228/22
  7. VII ZR 34/23
  8. VII ZR 94/22
Andreas Kübler
Einordnung von

Andreas Kübler

Andreas Kübler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründer der Kanzlei Kübler Rechtsanwälte. Er berät Bauunternehmer, Handwerksbetriebe und Auftragnehmer bei Vergütungs- und Sicherheitsfragen im Baurecht.