Nimmt der Auftraggeber die fertiggestellte Leistung in Benutzung, gilt sie nach § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B mit Ablauf von sechs Werktagen als abgenommen, sofern keine förmliche Abnahme verlangt wurde und vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. Mit diesem Zeitpunkt wird die Schlussvergütung fällig, die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen und die Beweislast bei späteren Mängelrügen kehrt sich um. Die Abnahmefiktion greift nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme zuvor ausdrücklich verweigert hat oder die Nutzung ausschließlich zur Weiterführung der Bauarbeiten erfolgt.
Dieser Beitrag erklärt, wann nach VOB/B eine Abnahme durch Nutzung eintritt, welche Fristen dabei laufen und wie Auftragnehmer ihre Position rechtlich absichern.
Ein mittelständisches Handwerksunternehmen führt auf Grundlage eines VOB/B-Vertrags umfangreiche Installationsarbeiten an einem Gewerbeobjekt durch. Nach Abschluss der Leistung zieht der Auftraggeber in das Gebäude ein und nimmt den installierten Bereich in Betrieb. Einen Abnahmetermin vereinbart er nicht, eine schriftliche Abnahme führt er nicht durch.
Wochen später stellt der Auftragnehmer seine Schlussrechnung. Der Auftraggeber kürzt und behauptet Mängel, die er während der gesamten Nutzungszeit nie schriftlich gerügt hatte. Strittig ist nun: Gilt die Leistung als abgenommen? Kann der Auftragnehmer den Nutzungsbeginn belastbar nachweisen? Können nachträgliche Mängelbehauptungen das Ergebnis noch verändern?
Kübler Rechtsanwälte prüft in solchen Konstellationen zunächst die Vertragsunterlagen, die wirksame VOB/B-Einbeziehung, den Zeitpunkt und Umstand der Nutzungsaufnahme sowie die gesamte Korrespondenz zwischen den Parteien, bevor eine Strategie zur Durchsetzung der Schlusszahlung erarbeitet wird.
Die Abnahme durch Nutzung im VOB/B-Vertrag
Die Abnahme ist im Werkvertragsrecht der rechtliche Wendepunkt: Sie trennt das Erfüllungsstadium vom Gewährleistungsstadium, löst die Fälligkeit der Vergütung aus und verschiebt die Beweislast bei Mängelrügen. Eine ausführliche Darstellung der allgemeinen Grundsätze finden Sie im Beitrag Abnahme der Bauleistung: Was rechtlich zählt. Einen Überblick über das gesamte Tätigkeitsfeld der Kanzlei im Bau- und Architektenrecht finden Sie auf der Seite Anwalt Baurecht und Architektenrecht.
In der Praxis weigern sich Auftraggeber bisweilen, eine förmliche Abnahme durchzuführen, obwohl sie die Leistung längst nutzen. Die VOB/B begegnet dieser Situation mit einer gesetzlich geregelten Abnahmefiktion.
§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B (Abnahme durch Nutzung)
Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Abnahmefiktion setzt voraus, dass die VOB/B wirksam in den Bauvertrag einbezogen wurde, keine förmliche Abnahme verlangt wurde, der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil davon tatsächlich für den vertragsgemäßen Zweck in Benutzung genommen hat und seit Beginn der Nutzung sechs Werktage vergangen sind. Vertraglich kann Abweichendes vereinbart werden.
Die Frist berechnet sich nach Werktagen: Samstage zählen mit, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht. Der Tag des Nutzungsbeginns selbst zählt dabei nicht mit. Beginnt die Nutzung an einem Montag, endet die Frist regulär am Montag der Folgewoche (sechs Werktage: Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag, Samstag = fünf, Sonntag zählt nicht, darauffolgender Montag = sechs).
Was gilt als Nutzung im Sinne der VOB/B?
Entscheidend ist, ob der Auftraggeber das Werk oder einen Teil davon für den vertragsgemäß vorgesehenen Zweck nutzt. Der Einzug in ein Gebäude, das Anfahren einer Produktionsanlage oder die dauerhafte Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung erfüllen dieses Kriterium.
Ausdrücklich ausgenommen ist dagegen die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten. Wer Teile eines Rohbaus als Lagerfläche für Baumaterial nutzt, ohne dort einzuziehen oder die Fläche bestimmungsgemäß zu betreiben, löst damit noch keine Abnahmefiktion aus. Die Grenze zwischen Baustellennutzung und echter Inbetriebnahme ist in der Praxis häufig Streitpunkt und erfordert eine genaue Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse.
Wann tritt die Abnahmefiktion nicht ein?
Zwei Konstellationen schließen die Wirkung des § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B aus:
Vorangegangene ausdrückliche Abnahmeverweigerung: Hat der Auftraggeber die Abnahme zuvor ausdrücklich abgelehnt und dies dokumentiert, gilt die spätere Nutzungsaufnahme nicht als konkludentes Einverständnis mit der Vertragsgemäßheit der Leistung. Die Abnahmefiktion greift in dieser Konstellation nicht.
Nutzung aus einer Zwangslage: Nimmt der Auftraggeber das Werk in Gebrauch, weil er keine andere Wahl hat, und macht er gleichzeitig wesentliche Mängel geltend, kann das Gericht die Wirkung der Abnahmefiktion verneinen. Eine belegte Zwangslage muss konkret vorgetragen werden. Ohne entsprechenden Nachweis läuft die Frist regulär.
Welche Rechtsfolgen hat die Abnahme durch Nutzung?
Die fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B hat dieselben Wirkungen wie eine förmlich erklärte Abnahme.
Fälligkeit der Schlussvergütung
Bis zur Abnahme kann der Auftraggeber die Zahlung verweigern, ohne in Verzug zu geraten. Mit Eintritt der Abnahmefiktion entfällt dieses Argument. Der Auftragnehmer kann die Schlusszahlung beanspruchen und bei weiterer Verweigerung Verzugszinsen geltend machen.
Beginn der Gewährleistungsfrist
§ 634a Abs. 2 BGB
Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
Ab dem fingierten Abnahmetag, also sechs Werktage nach Beginn der Nutzung, laufen die Gewährleistungsfristen. Die VOB/B regelt in § 13 eigene Fristen für Mängelansprüche bei Bauleistungen, die je nach vertraglicher Vereinbarung unterschiedlich lang sein können.
Beweislast bei Mängelansprüchen
Vor der Abnahme trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass seine Leistung vertragsgemäß ist. Nach der Abnahme kehrt sich das um: Der Auftraggeber muss nun das Vorliegen eines Mangels beweisen. Das hat erhebliche praktische Bedeutung. Mängelrügen, die der Auftraggeber erst nach eingetretener Abnahme erhebt, ohne sie zuvor schriftlich festgehalten zu haben, sind deutlich schwerer durchzusetzen. Hinweise dazu, wie Auftragnehmer mit nachträglichen Rügen umgehen, finden Sie im Beitrag Mängelrüge Bau: Was Auftragnehmer jetzt prüfen müssen.
Beweissicherung: Worauf es ankommt
Die Abnahme durch Nutzung tritt kraft Gesetzes ein. Ob sie im Streitfall aber durchgesetzt werden kann, hängt davon ab, wie gut der Auftragnehmer die tatsächlichen Umstände belegen kann.
Sobald erkennbar ist, dass der Auftraggeber die Leistung in Benutzung nimmt, sollten Datum, Umfang und Art der Nutzung schriftlich festgehalten werden. Fotos mit Zeitstempel, Zeugenaussagen von eigenem Personal, Übergabeunterlagen oder zeitnaher Schriftverkehr mit dem Auftraggeber sichern die eigene Position. Wer das versäumt, trägt im Streit das Beweisrisiko.
Darüber hinaus empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen:
- ◆Schriftliche Fertigstellungsmitteilung an den Auftraggeber mit dem Hinweis, dass die Leistung abnahmereif ist und eine förmliche Abnahme angeboten wird.
- ◆Schriftlicher Hinweis nach festgestellter Nutzungsaufnahme, dass nach § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen als eingetreten gilt.
- ◆Schlussrechnung mit klarem Hinweis auf den fingierten Abnahmezeitpunkt und die Fälligkeit der Vergütung.
- ◆Vollständige Dokumentation der gesamten Kommunikation, insbesondere zu Mängelrügen oder deren Fehlen.
Nutzungsbeginn dokumentieren: Fotos mit Zeitstempel, interne Protokolle, Zeugenaussagen.
Schriftliche Fertigstellungsmitteilung abschicken und Zugang sichern.
Schriftlich auf die Abnahmefiktion nach § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B hinweisen, sobald Nutzung festgestellt.
Schlussrechnung mit Fälligkeitshinweis und Bezug auf den Abnahmezeitpunkt stellen.
Prüfen, ob der Auftraggeber zuvor eine ausdrückliche Abnahmeverweigerung erklärt hat.
Abgrenzung prüfen: echte Inbetriebnahme oder Baustellennutzung zur Weiterführung der Arbeiten?
Keine vorschnellen Erklärungen zu Mängeln abgeben, die die eigene Position schwächen.
VOB/B-Einbeziehung im Vertrag prüfen, da die Abnahmefiktion nur bei wirksamer Vereinbarung greift.
Typische Fehler und ihre Folgen
Viele Auftragnehmer verlassen sich darauf, dass die Abnahme durch Nutzung eingetreten ist, ohne diese belastbar zu dokumentieren. Der Auftraggeber kann dann einfach bestreiten, dass eine Nutzung stattgefunden hat, oder geltend machen, es habe sich nur um Baustellennutzung zur Weiterführung der Arbeiten gehandelt. Ohne Nachweise liegt das Beweisrisiko beim Auftragnehmer.
Besonders häufige Fehler in der Praxis:
- ◆Fertigstellungsanzeige wird nicht oder nur mündlich erstattet.
- ◆Die Schlussrechnung wird gestellt, ohne auf den Abnahmezeitpunkt hinzuweisen.
- ◆Mängel werden kulant behoben, ohne schriftlich festzuhalten, ob sie vor oder nach der Abnahme aufgetreten sind.
- ◆Die Grenze zwischen echter Inbetriebnahme und Baustellennutzung wird nicht dokumentiert.
- ◆Abnahmeverweigerungen des Auftraggebers werden nicht ernst genommen und nicht zur Akte genommen.
- ◆Vorschnelle schriftliche Erklärungen gegenüber dem Auftraggeber schwächen die eigene Verhandlungsposition, bevor die rechtliche Lage geprüft ist.
Häufige Fragen zur fiktiven Abnahme nach VOB/B
Welche Bedeutung hat die fiktive Abnahme für die Schlussrechnung?
Mit Eintritt der Abnahme, auch der durch Nutzung fingierten, wird die Schlussvergütung nach § 641 BGB fällig. Der Auftraggeber kann die Zahlung danach nicht mehr allein mit dem Hinweis verweigern, eine Abnahme habe nicht stattgefunden. Kürzt er trotzdem, muss er konkrete Mängel geltend machen und deren Vorliegen nachweisen.
Ab wann läuft die Gewährleistungsfrist bei Abnahme durch Nutzung?
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem fingierten Abnahmetag, also sechs Werktage nach Beginn der tatsächlichen Nutzung. Dieser Zeitpunkt ist für beide Seiten relevant: Der Auftragnehmer muss wissen, wann seine Gewährleistungszeit endet, der Auftraggeber muss Mängelansprüche rechtzeitig geltend machen, bevor sie verjähren.
Was gilt, wenn der Auftraggeber die Abnahme zuvor verweigert hatte?
Hat der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich abgelehnt und dies festgehalten, schließt das die Abnahmefiktion durch spätere Nutzungsaufnahme aus. Die Nutzung gilt dann nicht als stillschweigendes Einverständnis mit der Vertragsgemäßheit der Leistung. In diesem Fall sollte der Auftragnehmer auf förmliche Abnahme bestehen oder die Konstellation anwaltlich einordnen lassen, bevor weitere Schritte erfolgen.
Wann ist eine rechtliche Prüfung sinnvoll?
Sobald der Auftraggeber nach Nutzungsaufnahme Mängel behauptet, die Schlussrechnung kürzt oder die Abnahme grundsätzlich bestreitet, ist eine frühzeitige Prüfung der Ausgangslage sinnvoll. Vorschnelle Reaktionen ohne rechtliche Einordnung, sei es durch Mängelbeseitigung ohne Vorbehalt oder durch unvorsichtige schriftliche Erklärungen, können die eigene Position erheblich verschlechtern.
Kübler Rechtsanwälte prüft Ihre Vertrags- und Abnahmelage und ordnet ein, ob eine Abnahme durch Nutzung eingetreten ist und welche Ansprüche Sie daraus ableiten können. Nehmen Sie Kontakt auf und schildern Sie kurz Ihren Fall.

