Pflanzarbeiten können nach VOB/B abgenommen werden, sobald die Leistung fertiggestellt und vertragsgemäß ausgeführt ist. Der maßgebliche Zeitpunkt ist die Übergabe, nicht ein späterer Anwuchserfolg. Nur wesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber zur Abnahmeverweigerung. Bei unwesentlichen Mängeln kann er lediglich Vorbehalte im Abnahmeprotokoll erklären. Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig, die Beweislast kehrt sich um und die Gewährleistungsfristen beginnen zu laufen.
Dieser Beitrag erklärt, ab wann Pflanzleistungen nach VOB/B abnahmereif sind, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber die Abnahme rechtlich verweigern darf und welche Unterlagen die Vergütungsposition des Auftragnehmers sichern.
Ein GaLaBau-Betrieb hat auf einem Wohnbauprojekt umfangreiche Pflanzarbeiten nach VOB/B-Vertrag fertiggestellt: Baumpflanzungen, Strauchflächen, Raseneinsaat. Nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung findet der Abnahmetermin statt. Der Auftraggeber rügt einzelne Gehölze, die seiner Einschätzung nach noch nicht ausreichend angewachsen seien, und erklärt, er nehme die gesamte Leistung erst ab, wenn der Auftragnehmer eine vollständige Anwuchsgarantie für die nächsten zwei Jahre übernehme. Der Auftragnehmer hält die Pflanzung für vertragskonform. Seine Unterlagen: Lieferscheine mit Qualitätsnachweisen, Fotos vom Pflanztag, schriftliche Fertigstellungsmitteilung. Kübler Rechtsanwälte prüft in einem solchen Fall, ob die gerügten Stellen einen wesentlichen Mangel darstellen, ob eine Anwuchsgarantie vertraglich vereinbart war und ob die Abnahmeverweigerung rechtlich haltbar ist.
Rechtsgrundlagen: Was gilt bei der Abnahme von Pflanzarbeiten
Pflanzarbeiten gelten werkvertragsrechtlich als Bauleistungen. Ist die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen, bestimmt § 12 VOB/B den Ablauf der Abnahme. Ergänzend oder subsidiär gelten die §§ 633 ff. und § 640 BGB.
Der Auftragnehmer kann nach Fertigstellung die Abnahme verlangen. Der Auftraggeber muss dann innerhalb von 12 Werktagen die Abnahme durchführen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Auf Verlangen des Auftragnehmers sind auch in sich abgeschlossene Teilbereiche, etwa einzelne Pflanzflächen oder Baumstandorte, gesondert abzunehmen.
Die Besonderheit bei Pflanzarbeiten liegt in der Natur der Leistung: Lebende Pflanzen befinden sich zum Zeitpunkt der Abnahme in einem Zustand, der den ausgewachsenen Endzustand noch nicht zeigt. Maßgeblich ist deshalb, ob die Leistung fachgerecht ausgeführt wurde, also ob Pflanzqualität, Pflanztechnik und Standortbedingungen den vertraglichen Anforderungen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dazu gehören insbesondere die Anforderungen der DIN 18916 (Pflanzen und Pflanzarbeiten), der DIN 18320 (Landschaftsbauarbeiten als Teil der VOB/C) sowie einschlägige FLL-Richtlinien, soweit diese vertraglich einbezogen sind.
Wann ist eine Pflanzleistung fertig im Rechtssinne?
Fertig ist die Leistung, wenn sie den vertraglichen Beschreibungen entspricht: richtige Sorte, richtige Qualität, fachgerechte Pflanzung, Boden vorbereitet, Anwässerung durchgeführt. Der Anwuchserfolg als solcher ist kein eigenständiges Abnahmekriterium, es sei denn, er ist ausdrücklich vertraglich als Leistungserfolg vereinbart. Eine stillschweigende Anwuchsgarantie ergibt sich aus dem Werkvertrag über Pflanzarbeiten nicht automatisch.
Abnahmeverweigerung: Was gilt als wesentlicher Mangel?
Der Auftraggeber darf die Abnahme nur bei wesentlichen Mängeln verweigern. Das ist ein enger Maßstab. Unwesentliche Mängel, also solche, die den Gebrauchswert der Leistung nur geringfügig beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung. Für sie steht dem Auftraggeber offen, im Abnahmeprotokoll Vorbehalte zu erklären.
Typische Beispiele, die als wesentlicher Mangel in Betracht kommen können:
- ◆Falsche Pflanzenarten oder erhebliche Abweichungen von der vereinbarten Qualitätsstufe
- ◆Schwerwiegende Pflanztechnikfehler, die zum sicheren Absterben der Pflanzen führen
- ◆Fehlende Ausführung wesentlicher Vertragspositionen
Typische Beispiele, die in der Regel keinen wesentlichen Mangel darstellen:
- ◆Einzelne Pflanzen mit noch nicht abgeschlossenem Anwuchs bei ordnungsgemäßer Ausführung
- ◆Geringfügige optische Abweichungen vom Pflanzplan
- ◆Leichte Qualitätsunterschiede innerhalb der vereinbarten Bandbreite
Ob die vom Auftraggeber gerügten Punkte das Gewicht eines wesentlichen Mangels erreichen, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Für GaLaBau-Betriebe ist es deshalb wichtig, zum Abnahmetermin belastbare Unterlagen zur Ausführungsqualität mitzubringen.
Mehr dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Abnahmeverweigerung nach VOB/B rechtlich haltbar ist, lesen Sie im Beitrag Abnahme nach VOB/B verweigern: Wann ist es wirksam?.
§ 640 BGB: Abnahmepflicht
Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
Was passiert, wenn die Abnahme ausbleibt?
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unberechtigt oder führt er sie trotz Verlangen nicht durch, können unter bestimmten Voraussetzungen die fiktiven Abnahmetatbestände des § 12 Abs. 5 VOB/B eintreten:
- ◆Stellt der Auftragnehmer die Fertigstellung schriftlich mit, gilt die Leistung nach Ablauf von 12 Werktagen als abgenommen, wenn der Auftraggeber keine wesentlichen Mängel benennt.
- ◆Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Benutzung, gilt sie nach 6 Werktagen als abgenommen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Mit Eintritt der fiktiven Abnahme treten dieselben Rechtsfolgen ein wie bei einer erklärten Abnahme: Die Vergütung wird fällig, die Beweislast für Mängel kehrt sich um und die Gewährleistungsfristen beginnen zu laufen.
Für Auftragnehmer im Landschaftsbau ist es deshalb entscheidend, die Fertigstellungsmitteilung schriftlich zu erstatten und den Zugang nachweisbar zu gestalten, etwa per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben. Wie ein formeller Antrag auf Abnahme nach VOB/B gestellt wird und welche Fristen dabei gelten, erklärt der Beitrag Antrag auf Abnahme nach VOB/B: Voraussetzungen und Fristen.
Fertigstellungspflege und Entwicklungspflege: Wer schuldet was?
Im Landschaftsbau wird die Pflanzleistung häufig mit einer anschließenden Pflegephase kombiniert. Hier ist die vertragliche Abgrenzung entscheidend:
- ◆Fertigstellungspflege: unmittelbare Pflege im Anschluss an die Pflanzung bis zur Abnahme der Bauleistung, typischerweise Bewässerung, Anwässerung und Unkrautbekämpfung in der Einwurzelungsphase.
- ◆Entwicklungspflege: langfristige Pflege nach der Abnahme der Pflanzleistung über einen vertraglich festgelegten Zeitraum, orientiert an den Anforderungen der DIN 18919.
Wer welche Pflege schuldet, ergibt sich ausschließlich aus dem Vertrag. Ist keine Entwicklungspflege vereinbart, liegt die Pflege nach der Abnahme beim Auftraggeber. Spätere Ausfälle wegen unterlassener Pflege durch den Auftraggeber sind dann kein Mangel der Werkleistung des Auftragnehmers.
Pflegepflichten sind in Landschaftsbauverträgen oft unscharf formuliert. Im Streitfall behauptet der Auftraggeber, der Auftragnehmer habe die Entwicklungspflege übernommen; der Auftragnehmer widerspricht. Ohne klare schriftliche Regelung ist die Beweissituation schwierig. Die Abgrenzung zwischen Fertigstellungspflege und Entwicklungspflege sollte vor Vertragsschluss ausdrücklich geregelt werden.
Mängel nach der Abnahme: Beweislast und Fristen
§ 633 BGB: Sachmangel
Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Nach der Abnahme trägt grundsätzlich der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt und dass dieser auf eine vertragswidrige Ausführung des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Vor der Abnahme liegt diese Beweislast beim Auftragnehmer.
Bei Pflanzarbeiten ist die Abgrenzung zwischen einem Ausführungsmangel und einem nachträglichen Umwelteinfluss oft der Kern des Streits:
- ◆Ausführungsmangel (Auftragnehmer haftet): fehlerhafte Pflanztechnik, unzureichende Bodenverbesserung, nicht vertragsgerechte Pflanzenqualität, Missachtung technischer Normen wie DIN 18916 oder FLL-Richtlinien.
- ◆Umwelteinfluss oder Pflegeversäumnis (Auftragnehmer haftet nicht, wenn keine Pflegepflicht vereinbart): extreme Trockenheit nach ordnungsgemäßer Pflanzung, Frostschäden bei standortgerechten Pflanzen, Schäden durch Nutzung der Fläche durch den Auftraggeber.
Ob ein nachträglicher Ausfall auf die Ausführung oder auf externe Einflüsse zurückzuführen ist, muss im Streitfall oft durch einen Sachverständigen geklärt werden. Eine vollständige Dokumentation bei Pflanzung und Abnahme ist deshalb der entscheidende Vorteil für den Auftragnehmer.
Die Gewährleistungsfristen beginnen mit der Abnahme zu laufen. Ihre genaue Dauer hängt von der Vertragsgestaltung und davon ab, ob die VOB/B wirksam einbezogen wurde. Ohne wirksame Einbeziehung der VOB/B gelten die gesetzlichen Fristen des § 634a BGB: bei Bauleistungen fünf Jahre ab Abnahme. Die Beweislastverteilung nach Abnahme erklärt der Beitrag Mängel nach Abnahme: Wer trägt die Beweislast? im Detail.
Dokumentation vor und bei der Abnahme
Pflanzarbeiten lassen sich nachträglich kaum rekonstruieren. Wer bei Lieferung, Pflanzung und Abnahme konsequent dokumentiert, hat einen entscheidenden Vorteil, wenn der Auftraggeber Monate später Ausfälle rügt und behauptet, die Leistung sei von Anfang an mangelhaft gewesen.
Folgende Unterlagen sichern die Vergütungsposition des Auftragnehmers:
- ◆Lieferscheine mit Pflanzqualität, Herkunft und Sortennachweisen
- ◆Fotos zum Zeitpunkt der Lieferung und unmittelbar nach der Pflanzung
- ◆Pflanzprotokolle mit Angaben zu Pflanztiefe, Bodenverbesserung und Bewässerung
- ◆Schriftliche Fertigstellungsmitteilung mit nachweisbarem Zugang beim Auftraggeber
- ◆Abnahmeprotokoll mit exakter Beschreibung aller Mängel und Vorbehalte, die der Auftraggeber erklärt hat
- ◆Fotodokumentation vom Abnahmetermin
Je vollständiger diese Unterlagen sind, desto schwieriger wird es für den Auftraggeber, nach Abnahme die Ausführungsqualität pauschal in Frage zu stellen.
Wer keinen schriftlichen Nachweis über die Fertigstellungsmitteilung hat, kann die fiktiven Abnahmetatbestände des § 12 Abs. 5 VOB/B nicht belastbar belegen. Eine Fertigstellung nur mündlich anzuzeigen reicht dafür nicht aus.
Fertigstellungsmitteilung schriftlich erstatten und Zugang beim Auftraggeber dokumentieren.
Abnahmetermin vereinbaren und auf ein förmliches schriftliches Protokoll bestehen.
Lieferscheine, Pflanzfotos und Ausführungsnachweise zum Abnahmetermin mitbringen.
Alle gerügten Punkte im Abnahmeprotokoll festhalten lassen, einschließlich der Begründung des Auftraggebers.
Bei unberechtigter Verweigerung schriftlich widersprechen und Frist zur Abnahme setzen.
Keine Anwuchsgarantie zusagen, die vertraglich nicht vereinbart ist.
Pflegepflichten klären: Was endet mit der Abnahme der Pflanzleistung, was ist vertraglich als Entwicklungspflege vereinbart?
Abnahmeverweigerung rechtlich prüfen lassen, bevor Zugeständnisse gemacht werden.
Häufige Fragen zur Abnahme von Pflanzarbeiten
Muss der Auftragnehmer eine Anwuchsgarantie gewähren?
Eine Anwuchsgarantie ergibt sich nicht automatisch aus dem Werkvertrag über Pflanzarbeiten. Sie müsste ausdrücklich vereinbart sein. Fehlt eine solche Vereinbarung, schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Ausführung der Pflanzleistung nach den anerkannten Regeln der Technik, nicht aber einen bestimmten Anwuchserfolg, der auch von Witterung und Pflege durch den Auftraggeber abhängt.
Was gilt, wenn der Auftraggeber nach der Fertigstellungsmitteilung nicht reagiert?
Reagiert der Auftraggeber nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung nicht und benennt er keine wesentlichen Mängel, können unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 VOB/B fiktive Abnahmetatbestände eintreten. Für Auftragnehmer ist es wichtig, die Fertigstellungsmitteilung und ihren Zugang lückenlos zu dokumentieren, bevor diese Fristen geltend gemacht werden.
Ab wann laufen die Gewährleistungsfristen bei Pflanzarbeiten?
Die Gewährleistungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistung zu laufen, unabhängig davon, ob es sich um eine erklärte oder eine fiktive Abnahme handelt. Ist keine Abnahme dokumentiert, ist auch der Fristbeginn ungeklärt. Das schadet im Zweifel beiden Seiten.
Was tun, wenn der Auftraggeber nachträglich Ausfälle als Mangel rügt?
Zunächst prüfen, ob der gerügte Ausfall innerhalb der Gewährleistungsfrist liegt und ob der Auftraggeber die Ursache konkret darlegen kann. Nach der Abnahme trägt er dafür die Beweislast. Danach ist zu klären, ob der Ausfall auf die Ausführung des Auftragnehmers oder auf Pflege- und Witterungseinflüsse zurückzuführen ist. Ohne vollständige Dokumentation aus der Bauphase wird diese Auseinandersetzung schwierig.
Wann ist es sinnvoll, die rechtliche Position prüfen zu lassen?
Spätestens dann, wenn der Auftraggeber die Abnahme verweigert, Zahlungen einbehält oder eine Anwuchsgarantie fordert, die vertraglich nicht vereinbart war. Wer in diesem Moment vorschnell nachgibt oder mündliche Zusagen macht, schwächt seine eigene Position erheblich. Eine Prüfung der bauvertraglichen Situation durch Kübler Rechtsanwälte gibt Klarheit darüber, welche nächste Handlung tatsächlich sinnvoll ist.
Kübler Rechtsanwälte prüft Ihre bauvertragliche Position bei Abnahmestreitigkeiten um Pflanzarbeiten: ob die Abnahmeverweigerung des Auftraggebers rechtlich tragfähig ist, welche Unterlagen Ihre Vergütung sichern und welcher nächste Schritt ohne vorschnelle Zugeständnisse möglich ist. Nehmen Sie Kontakt auf und schildern Sie kurz Ihren Fall.

