Wer beim Hauskauf durch bewusstes Verschweigen von Mängeln getäuscht wird, steht nicht machtlos da. Arglistige Täuschung durch den Verkäufer kann weitreichende rechtliche Folgen haben – bis hin zur Rückabwicklung des gesamten Kaufs. In diesem Beitrag zeigen wir, wie sich Käufer gegen Täuschung wehren können und welche juristischen Möglichkeiten bestehen.
[ Arglistige Täuschung ]
Was bedeutet das im Detail?
Arglist liegt vor, wenn ein Verkäufer wissentlich einen Mangel verschweigt oder sogar falsche Angaben zum Zustand der Immobilie macht. Anders als bei bloßem Unwissen oder Irrtum geht es bei Arglist um vorsätzliches Handeln. Typische Beispiele sind:
- Verschweigen eines früheren Wasserschadens,
- Übermalen von Schimmel oder Rissen vor der Besichtigung,
- bewusste Falschinformationen zu Baujahr oder Baugenehmigungen.
[ Pflichten ]
… für den Verkäufer.
[ Rechte ]
… des Käufers.
Wird ein Käufer getäuscht, hat er mehrere Möglichkeiten:
- Anfechtung des Vertrags: Wer durch Täuschung zum Vertragsabschluss gebracht wurde, kann den Kaufvertrag anfechten. Das muss innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung geschehen.
- Rücktritt vom Kaufvertrag: Alternativ kann bei erheblichem Mangel der Rücktritt erklärt werden. Dies führt zur Rückabwicklung.
- Schadensersatz: Der Verkäufer kann zum Ausgleich aller finanziellen Nachteile verpflichtet werden, die aus der Täuschung resultieren.
[ Beweispflicht & Vorgehen ]
Was müssen Sie tun?
Die Herausforderung liegt oft im Nachweis der Täuschung. Käufer sollten daher:
- Beweise sichern (z. B. Fotos, Gutachten, Zeugenaussagen).
- Den Verkäufer zur Stellungnahme auffordern.
- Rechtliche Beratung einholen, um die Erfolgsaussichten zu prüfen.
[ Praxisbeispiel & Fazit ]
Arglistige Täuschung
Arglistige Täuschung beim Hauskauf ist kein Einzelfall. Wer Anzeichen bemerkt, sollte zügig reagieren und sich rechtlich beraten lassen. Die Rechtsordnung schützt den Käufer – entscheidend ist, aktiv zu werden und die eigenen Rechte durchzusetzen.