Die Kündigung des Bauvertrags lässt den Anspruch auf Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB grundsätzlich nicht entfallen. Der Sicherungsanspruch besteht fort, solange die Vergütung nicht vollständig gezahlt ist. Nach Kündigung ist die Höhe der Sicherheit auf die verbleibende offene Vergütung zu beziehen. Ersparte Aufwendungen für nicht mehr zu erbringende Restleistungen sind dabei zu berücksichtigen und schlüssig darzulegen.
Ob der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB mit der Kündigung des Bauvertrags erlischt oder fortbesteht, ist ein häufiger Streitpunkt in der Praxis.
Ein Rohbauunternehmen hatte nach mehrfach ausgebliebenen Abschlagszahlungen die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB verlangt und dem Besteller eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung gesetzt. Noch vor Ablauf der Frist erklärte der Besteller die Kündigung des Bauvertrags. Das Unternehmen fragte, ob der Sicherungsanspruch damit erloschen sei. Die Antwort: nein. Die noch offene Vergütung für die erbrachten Leistungen war schlüssig darzulegen, ersparte Aufwendungen für die verbliebenen Restarbeiten abzuziehen. Der Sicherungsanspruch richtete sich auf die so ermittelte Nettoforderung.
Rechtsgrundlage: § 650f BGB und die Kündigung
§ 650f BGB gibt dem Unternehmer das Recht, vom Besteller Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung zu verlangen. Die Norm enthält keine Einschränkung auf ungekündigte Verträge. Die höchstrichterliche Linie, die noch unter § 648a BGB a.F. entwickelt wurde, bestätigt: Die Kündigung lässt den Sicherungsanspruch nicht automatisch entfallen.
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Gilt der Sicherungsanspruch auch nach Kündigung des Bauvertrags?
Ja. Die Kündigung beendet die Pflicht zur Leistungserbringung für die Zukunft, nicht aber den bereits entstandenen Vergütungsanspruch für geleistete Arbeiten. Solange dieser Anspruch nicht erfüllt ist, kann der Unternehmer Sicherheit nach § 650f BGB verlangen. Die maßgebliche Frage verschiebt sich nach der Kündigung: Es geht nicht mehr um die volle Auftragssumme, sondern um die nach Kündigung verbleibende offene Vergütung.
§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB (Auszug)
„Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen.“
Höhe der Sicherheit nach Kündigung
Nach Kündigung kann der Unternehmer nicht ohne Weiteres auf die ursprüngliche Vertragssumme abstellen. Maßgeblich ist die Vergütung, die nach der Kündigung noch offen ist. Das bedeutet in der Praxis:
- ◆Vergütung für bereits erbrachte Leistungen, soweit noch nicht bezahlt.
- ◆Abzüglich ersparter Aufwendungen, die durch den Wegfall der restlichen Leistungspflicht tatsächlich eingespart werden.
- ◆Eine schlüssige und nachvollziehbare Darlegung dieser Berechnung ist Voraussetzung für ein durchsetzbares Sicherungsverlangen.
Wie wird die Höhe der Sicherheit nach Kündigung berechnet?
Die Höhe richtet sich nach der nachvollziehbar dargelegten Restforderung. Eine Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen ist regelmäßig erforderlich. Der Unternehmer muss eine prüfbare Aufstellung vorlegen, aus der hervorgeht, welche Leistungen er ausgeführt hat und welcher Vergütungsanteil darauf entfällt. Nur auf dieser Grundlage kann das Sicherungsverlangen nach Kündigung rechtssicher beziffert werden.
Zur Frage, wann Vergütungsansprüche bei weiteren Streitpunkten fällig werden, lesen Sie auch: Werklohn trotz verweigerter Abnahme: Wann ist er fällig?
Ausnahmen nach § 650f Abs. 6 BGB
§ 650f Abs. 6 BGB regelt abschließend, in welchen Fällen ein Sicherungsverlangen nicht möglich ist. Greift eine dieser Ausnahmen, ist das Verlangen von vornherein ausgeschlossen. In der Praxis ist deshalb stets zu prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt, bevor die Fristsetzung erfolgt.
§ 650f Abs. 6 BGB benennt die Fälle, in denen keine Sicherheit verlangt werden kann. Dazu gehört unter anderem, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der vollständige Ausnahmekatalog ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext.
Fristen und Verfahrensschritte
Das Verlangen nach § 650f BGB ist an eine Fristsetzung geknüpft. Der Unternehmer muss dem Besteller eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Sicherheit zu leisten ist. Erst wenn diese Frist fruchtlos abläuft, entstehen die weiteren Rechte nach § 650f Abs. 5 BGB: das Recht, die eigene Leistung zu verweigern, und das Recht zur Kündigung.
Eine zu kurz bemessene oder inhaltlich unklare Fristsetzung kann das Sicherungsverlangen entwerten. Für die Angemessenheit der Frist kommt es auf die konkrete Situation an, insbesondere darauf, wie schnell die gewählte Sicherungsform in der Praxis beschafft werden kann. Eine pauschale Standardfrist ohne individuelle Prüfung birgt Angriffsfläche.
Was passiert, wenn die Frist nicht eingehalten wird?
Stellt der Besteller die Sicherheit nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist, darf der Unternehmer die Leistung verweigern. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 650f Abs. 5 BGB kann er den Vertrag kündigen. Die Kündigung löst ihrerseits die Pflicht aus, die nach Kündigung verbleibende Vergütung schlüssig zu ermitteln und ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen.
Einen Überblick über die Vergütungssicherung bei Teilfertigstellungen bietet auch: Teilabnahme im Bauvertrag: Vergütung richtig sichern
Typische Fehler
Setzen Sie das Sicherungsverlangen stets in Textform auf und dokumentieren Sie den Zugang beim Besteller. Nur so lässt sich der Fristlauf später belegen.
In der anwaltlichen Praxis zeigen sich fünf häufige Fehler:
Fehler 1: Kündigung wird mit Wegfall des Sicherungsanspruchs gleichgesetzt. Die Kündigung beendet den Vertrag für die Zukunft, löscht aber nicht den Vergütungsanspruch für bereits geleistete Arbeiten.
Fehler 2: Keine Neuberechnung nach Kündigung. Nach Kündigung kann nicht ohne Weiteres die ursprüngliche Auftragssumme als Grundlage für die Sicherheit angesetzt werden. Die verbleibende offene Vergütung ist gesondert zu ermitteln.
Fehler 3: Ersparte Aufwendungen nicht berücksichtigt. Wer die Sicherheit auf die volle Ursprungssumme verlangt, ohne die durch die Kündigung ersparten Aufwendungen abzuziehen, riskiert, dass das Verlangen als überhöht zurückgewiesen wird.
Fehler 4: Fristsetzung zu knapp oder zu unbestimmt. Eine Frist, die nicht angemessen ist, setzt den Fristlauf nicht in Gang und lässt damit auch das Leistungsverweigerungsrecht nicht entstehen.
Fehler 5: Vermischung von Sicherungsanspruch und Mängelrechten. § 650f BGB sichert die Vergütung. Ob Mängel vorliegen oder welche Abzüge daraus folgen, ist eine separate Frage und berührt das Sicherungsverlangen als solches nicht.
Forderungshöhe neu berechnen: erbrachte Leistungen bewerten und von der Gesamtforderung abgrenzen.
Ersparte Aufwendungen für nicht mehr auszuführende Restleistungen ermitteln und offen ausweisen.
Ausnahmen nach § 650f Abs. 6 BGB vorab prüfen, bevor die Fristsetzung erfolgt.
Sicherungsverlangen in Textform mit klar bezifferter Forderung und angemessener Frist an den Besteller schicken; Zugang dokumentieren.
Frist überwachen: Wird die Sicherheit nicht gestellt, Leistungsverweigerungsrecht prüfen und rechtliche Einschätzung einholen.
Mängeleinwände des Bestellers nicht mit dem Sicherungsanspruch vermischen: Das sind getrennte Rechtsfragen.
Häufige Fragen
Welche rechtliche Bedeutung hat die Kündigung für den Sicherungsanspruch?
Die Kündigung des Bauvertrags beendet die Leistungspflichten für die Zukunft, lässt aber den Anspruch auf Bauhandwerkersicherung für die noch offene Vergütung grundsätzlich bestehen. Der Gesetzestext des § 650f BGB enthält keine Einschränkung auf ungekündigte Verträge.
Welche Unterlagen sollten nach Kündigung gesichert werden?
Zu dokumentieren sind: der Bauvertrag einschließlich aller Nachtragsvereinbarungen, Aufzeichnungen der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen (Regieberichte, Bautagesberichte, Aufmaße), noch offene Abschlagsrechnungen, das Kündigungsschreiben selbst sowie der gesamte Schriftverkehr zur Sicherheitsanforderung.
Welche Fristen sind bei der Bauhandwerkersicherung zu beachten?
Die vom Unternehmer gesetzte Frist zur Sicherheitsleistung muss angemessen sein. Was angemessen ist, hängt von der Sicherungsform und dem Einzelfall ab. Nach fruchtlosem Ablauf entsteht das Leistungsverweigerungsrecht; unter den Voraussetzungen des § 650f Abs. 5 BGB danach das Kündigungsrecht.
Wann sollte anwaltliche Prüfung eingeholt werden?
Spätestens bevor das Sicherungsverlangen nach Kündigung beziffert und versandt wird. Die Ermittlung der verbleibenden Vergütung und ersparter Aufwendungen verlangt eine rechtssichere Darlegung. Fehler in der Berechnung oder der Fristsetzung können die Position des Unternehmers nachhaltig schwächen.
Kübler Rechtsanwälte prüfen Ihre offene Vergütungsforderung nach Kündigung und klären, ob und in welcher Höhe Sie Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB verlangen können. Nehmen Sie Kontakt auf und schildern Sie kurz Ihren Fall.

