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[ Versicherungsrecht ]

Selbstbehalt in der Bauleistungsversicherung: Was gilt?

Der Versicherer zahlt, aber deutlich weniger als erwartet. Ein möglicher Grund ist der im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbehalt.

Andreas KüblerAndreas KüblerFachanwalt Bau- und ArchitektenrechtVersicherungsrecht

Justitia-Statue neben Laptop und Akten
Aktualisiert: 9. Oktober 2026Lesezeit: 7 Min
VersicherungsrechtKübler RechtsanwälteGiengen an der Brenz
[ Kurz beantwortet ]

Der Selbstbehalt in der Bauleistungsversicherung ist ein vertraglich vereinbarter Abzug vom ermittelten Entschädigungsbetrag. Im unverbindlichen GDV-Muster ABBL 2018 (A3-1.9) wird er je Versicherungsfall gesondert abgezogen; konkrete Verträge können abweichen. Seine Höhe ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Versicherungsschein, der einbezogenen Bedingungsfassung, Nachträgen und Besonderen Vereinbarungen sowie den einschlägigen gesetzlichen Grenzen. Ob der Abzug korrekt berechnet wurde, lässt sich nur anhand des konkreten Vertrags und der Entschädigungsberechnung des Versicherers klären.

Dieser Beitrag erklärt, wie die Selbstbeteiligung in der Bauleistungsversicherung berechnet wird, wann ein Mehrfachabzug zulässig ist und wann die Abrechnung des Versicherers rechtlich geprüft werden sollte.

Der Ärger beginnt nach der Schadensmeldung: Der Versicherer erkennt den Schaden dem Grunde nach an, die Auszahlung bleibt aber deutlich hinter den erwarteten Beträgen zurück. Ein möglicher Grund ist die vereinbarte Selbstbeteiligung; nicht immer lässt sich auf Anhieb erkennen, wie der Abzug ermittelt wurde und ob er korrekt ist. Diese Fragen lassen sich nur am konkreten Vertrag beantworten.

Projektfall · Fiktives Beispiel

Ein Bauunternehmer meldet nach einem unvorhergesehenen Schadenereignis auf der Baustelle den Versicherungsfall bei seiner Bauleistungsversicherung an. Der Versicherer erkennt dem Grunde nach an, zieht aber in der Abrechnung einen Selbstbehalt ab. Mehrere Schadensstellen auf derselben Baustelle werden dabei als eigenständige Versicherungsfälle behandelt, sodass der Abzug mehrfach erscheint. Dieses Beispiel ist fiktiv. Wie sich ein Ereignis mit mehreren Schadenfolgen von mehreren eigenständigen Versicherungsfällen abgrenzt und ob der Abzug korrekt berechnet wurde, lässt sich nicht pauschal, sondern nur am konkreten Vertrag beurteilen.

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Was regelt der Selbstbehalt im Versicherungsvertrag?

Der Selbstbehalt, in vielen Bedingungswerken als Selbstbeteiligung bezeichnet, ergibt sich in Höhe und Ausgestaltung aus dem Versicherungsschein und den einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Nachträge und Besondere Vereinbarungen können die Grundregelung ergänzen oder verändern.

Als Orientierungsrahmen hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft ein unverbindliches Musterbedingungswerk veröffentlicht: die ABBL 2018 (GDV 0840, Version 01.07.2025). In Abschnitt A3-1.9 dieses Musters ist die Selbstbeteiligung geregelt; der nach vorangegangenen Berechnungsschritten ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.

ABBL 2018, A3-1.9 (Selbstbeteiligung)

Der nach A3-1.1 bis A3-1.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. (GDV-Muster ABBL 2018, A3-1.9; unverbindliches Muster, kein Gesetz)

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Welches Bedingungswerk gilt für Ihren Vertrag?

Das GDV-Muster bezeichnet sich selbst ausdrücklich als unverbindlich und fakultativ. Ob Ihr Versicherungsvertrag diese oder eine abweichende Bedingungsfassung einbezieht, ergibt sich aus dem Versicherungsschein und den dort benannten Bedingungen einschließlich etwaiger Nachträge. Für jede Prüfung ist daher die tatsächlich vereinbarte Klauselformulierung maßgeblich, nicht das Muster allein.

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Wie läuft die Berechnung in der Abrechnung ab?

Das ABBL-Muster zeigt eine mögliche Reihenfolge: Unterversicherung wird nach A3-1.7 berücksichtigt, eine etwaige Kürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung nach A3-1.8. Erst auf den danach verbleibenden Betrag wird gemäß A3-1.9 die Selbstbeteiligung abgezogen. Diese Abfolge gilt ausdrücklich nur als Beispiel des benannten Musters, nicht als zwingende Rechenfolge für jeden Vertrag.

Zur Veranschaulichung der Modellmechanik ein rein hypothetisches Rechenbeispiel: Ergibt sich nach A3-1.1 bis A3-1.8, angenommen ohne Unterversicherung und ohne Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit, ein Entschädigungsbetrag von hypothetisch 80.000 Euro und beträgt der vereinbarte Selbstbehalt im Beispiel 5.000 Euro, verblieben nach A3-1.9 hypothetisch 75.000 Euro. Die tatsächliche Höhe ergibt sich ausschließlich aus dem individuell vereinbarten Versicherungsschein sowie den einbezogenen Bedingungen, Nachträgen und Besonderen Vereinbarungen.

[ Gut zu wissen: Unterlagen sichern ]

Für eine nachvollziehbare Prüfung der Abrechnung sind der Versicherungsschein mit allen Nachträgen, die einbezogene Bedingungsfassung, die Entschädigungsberechnung des Versicherers sowie Ihre eigene Dokumentation besonders hilfreich. Mit diesen Unterlagen lässt sich der Abzug Schritt für Schritt nachvollziehen und einordnen.

Was gilt bei mehreren Schäden auf einer Baustelle?

Nach A3-1.9 Satz 2 des ABBL-Musters wird die Selbstbeteiligung bei mehreren Schäden jeweils einzeln abgezogen. Ob im konkreten Fall ein Ereignis mit mehreren Schadenfolgen oder mehrere eigenständige Versicherungsfälle vorliegen, lässt sich nur anhand des Klauselwortlauts und der zeitlichen, sachlichen und ursächlichen Umstände beurteilen. Das Muster definiert die Begriffe Schaden und Versicherungsfall an dieser Stelle nicht trennscharf; die Einordnung erfordert eine genaue Prüfung des konkreten Vertrags.

[ Achtung bei Mehrfachabzug ]

Setzt der Versicherer die Selbstbeteiligung mehrfach an, ohne zu erläutern, warum mehrere eigenständige Versicherungsfälle vorliegen, sollten Sie schriftlich eine Aufschlüsselung verlangen und den Zugang dieser Anfrage dokumentieren. Ein unbegründeter Mehrfachabzug kann auf einen prüfungswürdigen Abrechnungsfehler hinweisen.

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Obliegenheiten und ihre Auswirkung auf die Entschädigung

Neben der Selbstbeteiligung kann der Versicherer die Leistung kürzen oder verweigern, wenn gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Pflichten verletzt wurden. § 30 VVG begründet eine gesetzliche, kenntnisabhängige Anzeigepflicht; § 82 VVG verpflichtet zur Schadenabwendung und Schadenminderung und hat eigene Rechtsfolgen.

Die Rechtsfolgen einer vertraglichen Obliegenheitsverletzung regelt § 28 VVG; Voraussetzung ist eine entsprechende Vertragsklausel. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer verschuldensabhängig kürzen. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, soweit die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war; das gilt nicht bei Arglist.

§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG (Auszug)

Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.

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Textformhinweis bei nachträglichen Auskunftsobliegenheiten

Nach § 28 Abs. 4 VVG setzt eine vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit nach Absatz 2 bei Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles voraus, dass der Versicherer gesondert in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Was bedeutet die Schadensanzeigepflicht in der Praxis?

§ 30 Abs. 1 VVG verpflichtet den Versicherungsnehmer, dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis erlangt. Auf eine vertragliche Vereinbarung über Leistungsfreiheit wegen Verletzung dieser Anzeigepflicht kann sich der Versicherer nach § 30 Abs. 2 VVG nicht berufen, wenn er anderweitig rechtzeitig vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt hat.

Zu den prüfenswerten Konstellationen zählt eine zu späte Schadensmeldung. Schriftliche Kommunikation empfiehlt sich als Dokumentationshilfe; vertragliche Formanforderungen können im Einzelfall abweichen. Besteht dringender Handlungsbedarf, sind nach § 82 VVG sofortige Schadensminderungsmaßnahmen geboten; Weisungen des Versicherers sind einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten, und zumutbare Weisungen zu befolgen. Hinweise zur Vorbereitung der Schadensregulierung in der Bauleistungsversicherung finden Sie in einem gesonderten Beitrag auf dieser Website.

[ Praxistipp: Dokumentation sichern ]

Beginnen Sie unmittelbar nach dem Schadenereignis mit der Dokumentation: Fotos, Aufmaße, eine chronologische Schadensübersicht und alle Rechnungen helfen, den Hergang nachvollziehbar darzustellen und spätere Streitpunkte zu vermeiden.

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Unterlagen für die Prüfung des Selbstbehalts

Für eine nachvollziehbare Überprüfung der Abrechnung sind folgende Unterlagen regelmäßig hilfreich; der Versicherungsschein bildet dabei den Ausgangspunkt der Prüfung. Je nach einbezogener Bedingungsfassung und Besonderen Vereinbarungen kann der benötigte Umfang abweichen. Nach § 31 VVG kann der Versicherer Auskünfte verlangen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs seiner Leistungspflicht erforderlich sind; Belege darf er fordern, soweit ihre Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.

[ Unterlagen zusammenstellen ]

Versicherungsschein mit allen Nachträgen und Besonderen Vereinbarungen sichten.

Einbezogene Bedingungsfassung mit der Selbstbehalt-Klausel ermitteln.

Entschädigungsberechnung und Schadenaufstellung des Versicherers anfordern.

Eigene Dokumentation zusammenstellen: Fotos, Aufmaße, Rechnungen, Bautagebuch.

Gesamte Korrespondenz mit dem Versicherer chronologisch ordnen.

Bei mehreren Ereignissen: zeitliche Übersicht der Schadenstellen erstellen.

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Wann sollten Sie die Abrechnung prüfen lassen?

Ein konkreter Prüfbedarf besteht, wenn der Abzug in der Abrechnung nicht nachvollziehbar begründet wird, wenn die Selbstbeteiligung mehrfach erscheint, ohne dass die Abgrenzung mehrerer Versicherungsfälle erläutert wird, oder wenn der Versicherer eine Kürzung mit einer Obliegenheitsverletzung verknüpft, ohne die Voraussetzungen nach § 28 VVG darzulegen.

Auch wenn nicht alle Unterlagen vollständig vorliegen, kann eine erste rechtliche Einschätzung sinnvoll sein. Wenn der Versicherer grundsätzlich die Leistung verweigert oder kürzt, finden Sie weitere Informationen im Beitrag Bauleistungsversicherung zahlt nicht.

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Häufige Fragen zur Selbstbeteiligung

Welche rechtliche Bedeutung hat der Selbstbehalt im Schadensfall?

Der Selbstbehalt mindert die Leistung des Versicherers, ohne die Deckung dem Grunde nach aufzuheben. Seine Höhe ergibt sich aus dem Versicherungsschein, den einbezogenen Bedingungen, Nachträgen und Besonderen Vereinbarungen sowie den einschlägigen gesetzlichen Grenzen. Maßgeblich ist die im konkreten Vertrag vereinbarte Klausel.

Welche Unterlagen sollten zuerst gesichert werden?

Versicherungsschein, einbezogene Bedingungsfassung, Nachträge und Besondere Vereinbarungen bilden die vertragliche Grundlage. Hinzu kommen die Abrechnungsunterlagen des Versicherers und die eigene Schadendokumentation mit Fotos, Aufmaßen und Rechnungen.

Welche Fristen und Prüfpunkte sind relevant?

§ 30 VVG verlangt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntniserlangung; nach § 30 Abs. 2 VVG kann sich der Versicherer bei anderweitig rechtzeitig erlangter Kenntnis nicht auf eine vertragliche Leistungsfreiheitsvereinbarung berufen. Schriftliche Kommunikation empfiehlt sich als Dokumentationshilfe; vertragliche Formanforderungen können abweichen. Nach § 82 VVG sind Sofortmaßnahmen zur Schadenminderung geboten; Weisungen des Versicherers sind einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten, und zumutbare Weisungen zu befolgen.

Wann sollte anwaltlich geprüft werden?

Sobald die Abrechnung Unklarheiten enthält, ein Mehrfachabzug nicht begründet wird oder eine Kürzung wegen Obliegenheitsverletzung im Raum steht, ist eine rechtliche Einschätzung sinnvoll. Das gilt besonders, bevor weitere Erklärungen gegenüber dem Versicherer abgegeben werden.

Kübler Rechtsanwälte prüfen, ob der Selbstbehalt in Ihrer Bauleistungsversicherung korrekt angesetzt und die Abrechnung des Versicherers nachvollziehbar ist. Nehmen Sie Kontakt auf und schildern Sie kurz Ihren Fall.

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Rechtsgrundlagen

Rechtsquellen zu diesem Beitrag

  1. § 28 VVG
  2. § 30 VVG
Andreas Kübler
Einordnung von

Andreas Kübler

Andreas Kübler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Gründer der Kanzlei Kübler Rechtsanwälte. Er berät Bauunternehmer, Bauherren und Versicherungsnehmer in versicherungsrechtlichen und baurechtlichen Streitigkeiten.

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