Bauleistungsversicherung und Bauvertrag müssen aufeinander abgestimmt sein: Welche Sachen versichert sind, wer als Versicherungsnehmer oder mitversicherte Partei gilt und welche Gefahren vom Deckungsumfang erfasst werden, ergibt sich ausschließlich aus dem konkreten Versicherungsschein und dem einbezogenen Bedingungswerk. Das Muster der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (ABBL 2018) des GDV beschreibt den typischen Rahmen, ist aber kein verbindliches Gesetz. Abweichende Vereinbarungen, einbezogene Klauseln und Nachträge gehen vor. Obliegenheiten wie Anzeige- und Dokumentationspflichten entstehen bereits bei Vertragsschluss und begleiten das Projekt bis zur Abnahme. Wer diese Punkte nicht anwaltlich geprüft hat, riskiert, im Schadensfall auf formale Einwendungen des Versicherers zu stoßen.
Dieser Beitrag erläutert, welche Unterlagen, Klauseln und Obliegenheiten bei der Vertragsgestaltung rund um die Bauleistungsversicherung geprüft werden sollten, bevor ein Schaden eintritt.
Ein mittelständisches Bauunternehmen schließt für ein Gewerbebauprojekt eine Bauleistungsversicherung ab. Im Versicherungsschein ist das Bauvorhaben summarisch beschrieben; Nachunternehmer sind nicht ausdrücklich als mitversicherte Parteien benannt. Während der Rohbauphase entstehen durch unvorhergesehene Bodenbewegungen erhebliche Schäden an den bereits errichteten Bodenplatten. Der Versicherer fragt nach Unterlagen zur Baugrunduntersuchung und stellt fest, dass die Schadensmeldung nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist eingegangen ist. Erst eine anwaltliche Aufarbeitung der Vertragsunterlagen schafft die Grundlage für eine strukturierte Kommunikation mit dem Versicherer.
Rechtlicher Rahmen: Bauvertrag, Preisgefahr und Versicherungsinteresse
Wer eine Bauleistungsversicherung abschließt, handelt im Umfeld des Bauvertragsrechts. Das BGB fasst unter dem Bauvertrag nach § 650a BGB die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks oder einer Außenanlage zusammen.
§ 650a BGB: Bauvertrag
Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.
Mit dem Abschluss eines solchen Vertrags trägt der Unternehmer grundsätzlich die Preisgefahr bis zur Abnahme. Geht das Werk vor der Abnahme ohne Verschulden des Auftraggebers unter oder wird es beschädigt, muss der Unternehmer die Leistung im Zweifel erneut erbringen, ohne dafür eine weitere Vergütung zu erhalten.
§ 644 BGB: Gefahrtragung
Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes.
Dieses wirtschaftliche Risiko ist einer der zentralen Gründe, weshalb Bauunternehmer, Auftraggeber und Bauträger eine Bauleistungsversicherung in ihre Projektplanung einbeziehen. Die Versicherung soll den finanziellen Schaden abfedern, der durch versicherte Ereignisse vor der Abnahme eintritt. Ob sie das tatsächlich tut, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab.
Was die ABBL 2018 als Bedingungsrahmen regelt
Die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (ABBL 2018) sind ein verbreitetes Muster, das viele Versicherer als Grundlage verwenden. Sie sind kein Gesetz und keine behördliche Vorschrift. Ob und in welcher Form sie gelten, ergibt sich ausschließlich daraus, ob sie in den jeweiligen Versicherungsvertrag wirksam einbezogen wurden.
ABBL 2018: GDV-Musterbedingungen (Abschnitt A1, B3)
Nach Abschnitt A1-1 ABBL 2018 sind versicherte Sachen die im Versicherungsschein bezeichneten Bauleistungen einschließlich eingebrachter Baustoffe und Bauteile. Abschnitt A1-2 regelt versicherte und nicht versicherte Gefahren sowie Schäden. Abschnitt B3 betrifft Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung und Obliegenheiten während des Versicherungsverhältnisses.
Für die Vertragsgestaltung bedeutet das: Wer prüfen will, ob eine bestimmte Schadenursache gedeckt ist, muss zunächst klären, ob das Bedingungswerk wirksam einbezogen wurde und ob durch Klauseln nach dem GDV-Muster TK ABBL 2018 Erweiterungen oder Einschränkungen vereinbart sind.
Durch Klauseln nach dem GDV-Muster TK ABBL 2018 kann die Deckung projektspezifisch erweitert oder eingeschränkt werden. Solche Klauseln gelten nur, wenn sie im Versicherungsschein ausdrücklich einbezogen sind. Sie können zum Beispiel bestimmte Gefahren einschließen, die nach dem Grundbedingungswerk ausgeschlossen wären, oder besondere Dokumentationspflichten begründen.
Mitversicherte Parteien und Versicherungsnehmer klar benennen
Wer ist eigentlich Versicherungsnehmer?
In Bauprojekten mit mehreren Beteiligten, also Auftraggeber, Generalunternehmer, Nachunternehmer und Lieferanten, stellt sich regelmäßig die Frage, wessen Interesse tatsächlich versichert ist. Schließt der Auftraggeber die Versicherung ab, schützt das nicht automatisch die ausführenden Unternehmer. Schließt der Generalunternehmer sie ab, sind Nachunternehmer ohne ausdrückliche Regelung im Versicherungsschein nicht zwingend mitversichert.
Diese Frage ist vor Vertragsschluss zu klären und im Versicherungsschein sowie im Bauvertrag konsistent zu regeln. Eine Formulierung im Bauvertrag, die eine bestimmte Versicherung voraussetzt, ohne zu prüfen, ob die tatsächlich abgeschlossene Versicherung diesen Anforderungen entspricht, erzeugt eine Deckungslücke, die erst im Schadensfall sichtbar wird.
Bezeichnung des Bauvorhabens im Versicherungsschein
Der Versicherungsschutz ist auf das konkret im Versicherungsschein bezeichnete Bauvorhaben beschränkt. Eine ungenaue oder zu weit gefasste Beschreibung kann dazu führen, dass einzelne Bauabschnitte, Außenanlagen oder Nebengewerke nicht erfasst sind. Änderungen des Bauvorhabens nach Vertragsschluss, etwa durch Nachträge oder Planungsänderungen, sollten deshalb mit dem Versicherer abgestimmt und durch Nachträge zum Versicherungsvertrag dokumentiert werden.
Obliegenheiten: Was im Projektablauf gilt
Anzeigepflichten und Gefahrerhöhung
Bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags entstehen Obliegenheiten, die während des gesamten Projekts beachtet werden müssen. Dazu gehören Anzeigepflichten bei Gefahrerhöhungen, die sich aus Änderungen des Bauvorhabens, des Bauverfahrens oder der Projektbeteiligten ergeben können.
§ 28 VVG: Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit, kann der Versicherer je nach Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit leistungsfrei sein oder seine Leistung kürzen. Die Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und Schaden sowie das Vorliegen eines entsprechenden Hinweises des Versicherers in Textform sind dabei relevante Faktoren.
Der Versicherungsfall ist dem Versicherer nach Kenntnis unverzüglich anzuzeigen. Eine verspätete Meldung kann je nach Vertragsbedingungen und den Umständen des Einzelfalls zu Nachteilen bei der Leistungsabwicklung führen. Hat der Versicherer selbst anderweitig rechtzeitig Kenntnis erlangt, kann er sich auf eine darauf gestützte Leistungsfreiheitsklausel unter Umständen nicht berufen. Ob und unter welchen Voraussetzungen das gilt, ergibt sich aus dem konkret einbezogenen Bedingungswerk.
Schadensabwendung und Schadensminderung
§ 82 VVG: Schadensabwendung und Schadensminderung
Nach Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Schaden soweit möglich abzuwenden oder zu mindern und dabei zumutbare Weisungen des Versicherers zu befolgen.
Im Bauprojekt bedeutet das: Tritt ein versicherter Schaden ein, darf nicht einfach umgehend mit der Schadensbeseitigung begonnen werden, ohne den Versicherer einzubinden. Gleichzeitig muss der Schaden nicht tatenlos ausgeweitet werden. Welche Maßnahmen zumutbar und welche Weisungen bindend sind, ist eine Frage des Einzelfalls und des konkreten Vertrags.
Auch vor einem konkreten Schadensfall lohnt es sich, im Projektordner festzuhalten, welche Bauabschnitte zu welchem Zeitpunkt fertiggestellt und welche Materialien eingebracht wurden. Diese Unterlagen sind die Basis für eine spätere Schadensbewertung und verhindern, dass der Versicherer berechtigte Ansprüche allein wegen fehlender Belege in Frage stellt. Was konkret zu tun ist, wenn ein Schaden eintritt, lesen Sie in unserem Beitrag zur Bauleistungsversicherung: Schadensregulierung vorbereiten.
Typische Schwachstellen in der Vertragsgestaltung
Aus der Praxis zeigen sich wiederkehrende Konstellationen, in denen die Abstimmung zwischen Bauvertrag und Versicherungsvertrag fehlt oder unvollständig ist.
Die Baubeschreibung im Versicherungsschein deckt nicht alle beauftragten Leistungen ab, weil nach Vertragsschluss Erweiterungen vereinbart wurden, ohne die Versicherung anzupassen.
Nachunternehmer werden im Bauvertrag als mitversichert vorausgesetzt, ohne dass dies im Versicherungsschein ausdrücklich geregelt ist.
Klauseln im Bauvertrag verpflichten eine Partei zum Nachweis von Versicherungsschutz, ohne konkret zu definieren, welche Deckung gemeint ist und wer Versicherungsnehmer sein soll.
Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag sind im Projektteam nicht bekannt, sodass Meldepflichten oder Dokumentationsanforderungen im Bauablauf nicht eingehalten werden.
Nach § 31 VVG kann der Versicherer im Schadensfall erforderliche Auskünfte und zumutbar beschaffbare Belege verlangen. Wer diese Unterlagen nicht vorlegen kann, stärkt die Position des Versicherers bei der Schadensprüfung. Eine geordnete Projektdokumentation ist deshalb kein bürokratischer Selbstzweck, sondern Teil des versicherungsrechtlichen Risikomanagements.
Für Bauunternehmer mit vertraglichen Herstellungspflichten gilt: Mängel, die vor der Abnahme entstehen und nicht durch die Bauleistungsversicherung gedeckt sind, gehen zu Lasten des Unternehmers. Auch bei anderen Bauwerkstypen können vergleichbare Fragen aufkommen, wie der Beitrag zu Fertighaus Mängeln: Was Auftragnehmer jetzt wissen müssen zeigt.
Welche Unterlagen im Projektordner liegen müssen
Versicherungsschein mit genauer Bezeichnung des Bauvorhabens und der versicherten Parteien vollständig ablegen und auf Aktualität prüfen.
Einbezogenes Bedingungswerk sowie alle vereinbarten Klauseln im Projektordner verfügbar halten.
Nachträge und Änderungen am Bauvorhaben dokumentieren und prüfen, ob eine Anpassung des Versicherungsvertrags erforderlich ist.
Bauvertrag auf Versicherungsklauseln prüfen: Wer muss welche Versicherung nachweisen, wer ist mitversichert, was gilt für Nachunternehmer?
Kommunikationswege für Schadensmeldungen intern festlegen und mit den vertraglichen Meldepflichten abgleichen.
Bautagebuch und Fotodokumentation konsequent führen, um Ausführungsstand und eingebrachte Materialien bei Bedarf nachweisen zu können.
Bei Planungsänderungen oder neuen Gewerken: Versicherer informieren und schriftliche Bestätigung der Deckung einholen.
Häufige Fragen
Ist eine Bauleistungsversicherung gesetzlich vorgeschrieben?
Eine gesetzliche Abschlusspflicht für Bauleistungsversicherungen besteht nicht grundsätzlich. Ob sie im Einzelfall vertraglich vereinbart, von einem Auftraggeber verlangt oder aus dem Risikoprofil des Projekts heraus sinnvoll ist, ergibt sich aus dem konkreten Bauvertrag und der Projektkonstellation.
Was gilt, wenn der Versicherer die Leistung verweigert?
Verweigert der Versicherer die Leistung, etwa wegen einer behaupteten Obliegenheitsverletzung oder weil er die Schadenursache für nicht gedeckt hält, ist zunächst zu prüfen, auf welche Grundlage er sich stützt. Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung setzt bei grober Fahrlässigkeit Kausalität voraus und erfordert nach § 28 VVG einen entsprechenden Hinweis des Versicherers in Textform. Vorsätzliches Herbeiführen des Versicherungsfalls schließt die Leistung nach § 81 VVG grundsätzlich aus.
Welche Rolle spielen Nachunternehmer bei der Deckung?
Ob Nachunternehmer vom Versicherungsschutz erfasst sind, hängt ausschließlich vom Versicherungsschein und den einbezogenen Bedingungen ab. Eine pauschale Mitversicherung aller Projektbeteiligten ergibt sich nicht automatisch. Die Klärung dieser Frage gehört zur Vertragsgestaltung vor Projektbeginn.
Wann sollte ein Anwalt für Baurecht die Unterlagen prüfen?
Am sinnvollsten ist eine anwaltliche Prüfung vor Vertragsschluss oder zu Beginn der Projektplanung, wenn Versicherungsschein, Bauvertrag und Nachunternehmerverträge noch aufeinander abgestimmt werden können. Spätestens dann, wenn Änderungen am Bauvorhaben vereinbart werden oder ein Schaden eintritt, ist eine rechtliche Einordnung geboten.
Kübler Rechtsanwälte prüfen Ihre Vertragsunterlagen zur Bauleistungsversicherung und ordnen die versicherungsrechtliche Ausgangslage Ihres Projekts ein. Nehmen Sie Kontakt auf und schildern Sie kurz Ihre Situation.

