Ein vergütungsrelevanter Nachtragsvorgang ist zu prüfen, wenn die verlangte Leistung oder die ausgeführte Menge vom vertraglichen Leistungssoll abweicht. Ob tatsächlich ein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht, hängt von der Anspruchsgrundlage, einer wirksamen Anordnung oder Beauftragung und den jeweiligen Anzeige- und Abrechnungsvoraussetzungen ab. Mengenänderung, geänderte Leistung und zusätzliche Leistung folgen unterschiedlichen Regeln. Ein Nachtragsformular allein schafft keinen Anspruch.
Dieser Beitrag zeigt Bauunternehmen, welche Nachtragsarten die VOB/B unterscheidet, wie ein Nachtragsangebot aufgebaut wird und welche Nachweise zählen.
Ein Rohbauunternehmen soll statt der ausgeschriebenen Ausführung ein geändertes Gründungskonzept umsetzen. Gleichzeitig erhöhen sich bei mehreren unveränderten Positionen die Mengen. Der Bauleiter fordert sofortige Weiterarbeit und kündigt einen Nachtrag an. Das Unternehmen fasst alle Mehrkosten in einer Summe zusammen. Später bestreitet der Auftraggeber Teile der Forderung, weil Mengenänderung, geänderte Leistung und Zusatzleistung nicht getrennt wurden. Eine frühe rechtliche und kalkulatorische Zuordnung hätte den Streit deutlich eingegrenzt.
Was ist ein Nachtrag nach VOB/B?
Der Bauvertrag legt fest, welche Leistung zu welchem Preis geschuldet ist. Weicht die spätere Ausführung vom vereinbarten Leistungssoll ab, kann eine Anpassung von Leistung, Vergütung oder Ausführungsbedingungen erforderlich werden. Der Nachtrag dokumentiert diese Veränderung und ihre wirtschaftlichen Folgen.
Nicht jede Erschwernis ist automatisch ein Nachtrag. Zunächst ist zu prüfen, ob die verlangte Tätigkeit bereits im Leistungsverzeichnis, in Plänen, Vorbemerkungen, Nebenleistungen oder anderen Vertragsbestandteilen enthalten ist. Erst der Vergleich zwischen Vertragssoll und neuer Anforderung zeigt, ob zusätzlicher Vergütungsbedarf besteht.
Die nachfolgenden Regeln setzen voraus, dass die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Maßgeblich sind die vereinbarte Fassung, besondere Vertragsbedingungen und mögliche Abweichungen. Zusätzlich können bei Bauverträgen die gesetzlichen §§ 650a ff. BGB eingreifen.
Welche Nachtragsarten unterscheidet die VOB/B?
Die richtige Anspruchsgrundlage bestimmt, was der Auftragnehmer darlegen und wie er die Vergütung herleiten muss.
Mengenänderung nach § 2 Abs. 3 VOB/B
Bei einer Mengenänderung im Einheitspreisvertrag bleibt die Leistungsart gleich. Es wird lediglich mehr oder weniger von derselben Einheitspreisposition ausgeführt. Bei Abweichungen bis einschließlich zehn Prozent bleibt der vertragliche Einheitspreis bestehen. Überschreitet die ausgeführte Menge den Mengenansatz um mehr als zehn Prozent, ist nur für die über 110 Prozent hinausgehende Menge auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Bei einer Unterschreitung um mehr als zehn Prozent kann auf Verlangen der Einheitspreis für die gesamte tatsächlich ausgeführte Menge erhöht werden, soweit kein Ausgleich durch andere Mengenmehrungen oder auf andere Weise eintritt.
§ 2 Abs. 3 VOB/B (sinngemäß)
Bei Mehrmengen kann für den Anteil oberhalb von 110 Prozent ein neuer Preis verlangt werden. Bei Mindermengen von mehr als zehn Prozent kann sich der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge unter Berücksichtigung möglicher Ausgleiche erhöhen.
Eine Mengenmehrung darf nicht mit einer geänderten Leistung verwechselt werden. Ändern sich Material, Verfahren oder Qualitätsanforderungen, kann § 2 Abs. 5 VOB/B näherliegen.
Geänderte Leistung nach § 2 Abs. 5 VOB/B
§ 1 Abs. 3 VOB/B erlaubt dem Auftraggeber, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen. Verändert eine solche Änderung oder eine andere Anordnung die Preisgrundlagen einer bereits vertraglich vorgesehenen Leistung, ist nach § 2 Abs. 5 VOB/B ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu bilden. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung erfolgen. Kommt keine Preisvereinbarung zustande, kann der Vergütungsanspruch dennoch bestehen und gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 5 VOB/B (sinngemäß)
Der Auftraggeber kann Änderungen des Bauentwurfs anordnen. Ändert die Anordnung die Grundlagen des Preises einer vertraglichen Leistung, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
Der Auftragnehmer sollte die ursprüngliche und die geänderte Ausführung technisch gegenüberstellen. Nur so lässt sich erklären, welche Kostenposition durch die Anordnung tatsächlich beeinflusst wird.
Zusätzliche Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B
Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B muss der Auftragnehmer nicht vereinbarte, für die Ausführung der Vertragsleistung erforderliche Leistungen auf Verlangen mit ausführen, außer sein Betrieb ist darauf nicht eingerichtet. Andere zusätzliche Leistungen dürfen ihm nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. Für eine geforderte, im Vertrag nicht vorgesehene Leistung sieht § 2 Abs. 6 VOB/B eine besondere Vergütung vor.
§ 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 6 VOB/B (sinngemäß)
Nicht vereinbarte, zur Vertragsleistung erforderliche Leistungen sind unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 VOB/B auf Verlangen mit auszuführen. Für zusätzliche Leistungen kann ein besonderer Vergütungsanspruch bestehen, der grundsätzlich vor Ausführung anzukündigen ist.
Der Anspruch aus § 2 Abs. 6 VOB/B muss grundsätzlich vor Beginn der zusätzlichen Leistung angekündigt werden. Unterbleibt die Ankündigung, droht der Anspruchsverlust. Er tritt jedoch nicht ein, soweit die Ankündigung im konkreten Fall für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich war, insbesondere wenn dieser die Entgeltlichkeit kannte oder kennen musste. Außerdem kann eine Versäumung ausnahmsweise entschuldigt sein.
Wer darf einen Nachtrag anordnen?
Für Architekten, Bauleiter oder Projektsteuerer besteht keine Vermutung, dass sie den Bauvertrag ändern, zusätzliche Leistungen rechtsgeschäftlich anordnen oder Preise vereinbaren dürfen. Nach § 164 BGB wirkt eine Erklärung nur innerhalb bestehender Vertretungsmacht für den Auftraggeber. Zu prüfen sind daher die ausdrücklich erteilte Vollmacht und im Einzelfall eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Eine technische Weisungsbefugnis oder das Abzeichnen von Stundenlohnzetteln genügt für sich allein nicht.
Eine mündliche Anweisung kann im VOB/B-Vertrag rechtlich relevant sein, bleibt aber beweisriskant. Dokumentieren Sie Wortlaut, Datum, Leistungsumfang und handelnde Person unverzüglich. Vertragliche Formklauseln und die Textform des gesetzlichen § 650b Abs. 2 BGB sind gesondert zu beachten.
Nachtrag nach VOB/B formulieren: Schritt für Schritt
Ein belastbares Nachtragsangebot verbindet Vertrag, technische Änderung und Preisfolge. Es sollte nicht nur eine Endsumme nennen.
Bauvertrag prüfen: VOB/B-Fassung, Leistungsverzeichnis und besondere Vertragsbedingungen sichern.
Ausgangssoll bestimmen: Ursprünglich geschuldete Leistung eindeutig beschreiben.
Nachtragsanlass dokumentieren: Anordnung, Planänderung, Mengenabweichung oder Zusatzanforderung festhalten.
Anspruchsgrundlage zuordnen: § 2 Abs. 3, 5 oder 6 VOB/B nicht vermischen.
Vertretungsmacht prüfen: Handelnde Person und mögliche Vollmacht dokumentieren.
Leistung abgrenzen: Neue oder geänderte Ausführung technisch nachvollziehbar darstellen.
Vergütung herleiten: Mehr- und Minderkosten, Mengen und Zuschläge erläutern.
Bauzeitfolgen trennen: Terminwirkungen nicht ungeprüft in Leistungspreise einrechnen.
Belege ordnen: Aufmaß, Bautagesberichte, Fotos, Lieferscheine und Stundenlohnzettel zuordnen.
Zugang nachweisen: Angebot und Anlagen mit Datum und Versandnachweis übermitteln.
Muster für ein Nachtragsangebot nach VOB/B
Das folgende Muster ist eine ausfüllbare Arbeitsgrundlage, keine fertige Anspruchsbegründung. Die Angaben in eckigen Klammern müssen anhand des Bauvertrags und des dokumentierten Projektverlaufs ersetzt werden.
Betreff: Bauvorhaben [Bezeichnung], Nachtrag Nr. [Nummer], [Leistung]
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit [Anordnung/Planstand/Protokoll] vom [Datum] wurde folgende Abweichung vom vertraglichen Leistungssoll veranlasst: [konkrete technische Beschreibung].
Die ursprüngliche Vertragsleistung ergibt sich aus [LV-Position/Plan/Vertragsunterlage]. Die nun verlangte Leistung unterscheidet sich wie folgt: [Abgrenzung]. Wir ordnen den Vorgang vorläufig als [Mengenänderung/geänderte Leistung/zusätzliche Leistung] nach [Regelung] ein.
Die Auswirkungen auf die Vergütung ergeben sich aus der beigefügten Kalkulation. Mehrkosten betragen [Betrag], anzurechnende Minderkosten [Betrag]. Mögliche Bauzeitfolgen werden getrennt dokumentiert.
Wir bitten um Prüfung und schriftliche Bestätigung. Unsere Rechte aus Vertrag und Gesetz bleiben vorbehalten.
Der Text muss an den tatsächlichen Vertrag und Projektverlauf angepasst werden. Eine falsche Anspruchsgrundlage oder unzutreffende Behauptung zur Anordnung kann die Verhandlung erschweren.
Wie wird die Nachtragsvergütung berechnet?
Es gibt keinen festen Prozentsatz für die Nachtragsvergütung. Die Höhe hängt von Nachtragsart, Mehr- oder Minderkosten und dem anwendbaren Preisermittlungsweg ab. § 2 Abs. 3 VOB/B enthält besondere Regeln für Mengenabweichungen bei Einheitspreispositionen. § 2 Abs. 5 VOB/B stellt auf die Mehr- oder Minderkosten der geänderten Preisgrundlagen ab. Nach § 2 Abs. 6 VOB/B sind die Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und die besonderen Kosten der zusätzlichen Leistung maßgeblich. § 650c BGB verwendet für Anordnungen nach § 650b Abs. 2 BGB grundsätzlich die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge.
Eine pauschale Formel gilt nicht für jeden Fall. Die Urkalkulation kann eine wichtige Grundlage sein. Je nach Anspruchsgrundlage und Vertragslage können auch tatsächlich erforderliche Kosten und angemessene Zuschläge maßgeblich werden.
Zeigen Sie nicht nur das Ergebnis. Stellen Sie Ausgangspreis, entfallene Kosten, zusätzlichen Aufwand, Mengen, Geräteeinsatz und Zuschläge in getrennten Zeilen dar. So kann der Auftraggeber prüfen, woher die verlangte Mehrvergütung stammt.
Vereinfachtes Kalkulationsbeispiel zu § 650c BGB
Ob die Kosten erforderlich, die Zuschläge angemessen und § 650c BGB überhaupt anwendbar sind, muss gesondert nachgewiesen werden. Das Beispiel ist keine Berechnungsformel für § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B.
Wie greifen §§ 650b und 650c BGB ein?
Für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2018 entstanden sind, gilt nach Art. 229 § 39 EGBGB das frühere Recht. Für spätere Bauverträge sind §§ 650b und 650c BGB zu prüfen. § 650b BGB unterscheidet Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs und zur Erreichung dieses Erfolgs notwendige Änderungen. Kommt innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung zustande, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Textform anordnen.
§ 650b BGB (sinngemäß)
Bei einem Änderungsbegehren sollen die Parteien Einvernehmen über Änderung und Vergütung anstreben. Kommt innerhalb von 30 Tagen keine Einigung zustande, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Änderung in Textform anordnen.
§ 650c BGB (sinngemäß)
Nach einer wirksamen Anordnung gemäß § 650b Abs. 2 BGB wird die Vergütung unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 650c BGB angepasst.
§ 650c BGB gilt für Anordnungen nach § 650b Abs. 2 BGB. Maßgeblich sind grundsätzlich tatsächlich erforderliche Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge. Alternativ kann eine vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation mit gesetzlicher Vermutungswirkung verwendet werden. Die 80-Prozent-Regel betrifft lediglich die Berechnung vereinbarter oder nach § 632a BGB geschuldeter Abschlagszahlungen und ist kein allgemeiner Anspruch auf 80 Prozent jedes VOB/B-Nachtrags. Weitere Hinweise zur laufenden Abrechnung enthält der Beitrag Abschlagszahlung nach VOB.
Welches Anordnungs- und Preisregime eingreift, ist anhand des konkreten Vertrags und der wirksamen Einbeziehung der VOB/B zu bestimmen. Eine Anordnung nach § 1 VOB/B ist nicht automatisch eine Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB; beide Regelungswege haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Welche Unterlagen sichern die Nachtragsforderung?
Eine schlüssige Beweiskette verbindet den Bauvertrag und das Leistungsverzeichnis mit Anordnung, Ausführung, Kalkulation und Zugangsnachweisen. Sie umfasst insbesondere Vertrag, Planstände, Änderungsanordnungen, Aufmaß, Kalkulation, Ausführungsnachweise und Belege über den Zugang der Unterlagen.
Dazu gehören insbesondere:
- ◆Vertrag und Leistungsverzeichnis,
- ◆Planstände und Änderungsanordnungen,
- ◆E-Mails, Protokolle und Bautagesberichte,
- ◆Aufmaß und Mengenermittlung,
- ◆Nachtragsangebot und Kalkulationsunterlagen,
- ◆Lieferscheine, Stundenlohnzettel und Geräteeinsatz,
- ◆Ausführungsfotos und Abnahmeunterlagen,
- ◆Zugangsnachweise für Anzeige, Angebot und Anlagen.
Interne Notizen allein beweisen keine Anordnung. Sie können aber helfen, Zeugen, Daten und weitere Unterlagen zuzuordnen. Je früher die Dokumentation beginnt, desto geringer ist das Risiko, dass technische und kaufmännische Informationen auseinanderfallen.
Häufige Fehler bei Nachträgen vermeiden
- ◆Das ursprüngliche Leistungssoll wird nicht sauber bestimmt.
- ◆Mengenänderung, geänderte Leistung und Zusatzleistung werden vermischt.
- ◆Eine technische Weisung wird ungeprüft als Preisvereinbarung verstanden.
- ◆Die Vollmacht des Bauleiters wird vorausgesetzt.
- ◆Der Vergütungsanspruch für eine Zusatzleistung wird nicht rechtzeitig angekündigt.
- ◆Nachtragsangebot und Bauzeitforderung werden in einer Gesamtsumme vermengt.
- ◆Die Kalkulation zeigt weder Minderkosten noch Ausgangspreis.
- ◆Leistungen werden ausgeführt, bevor Aufmaß und Ausgangszustand dokumentiert sind.
- ◆Die 80-Prozent-Regel wird ohne §-650b-Verfahrenskette angewendet.
- ◆Der Nachtrag wird erst in der Schlussrechnung ohne vorherige Nachtragskommunikation sichtbar.
Häufige Fragen zu Nachträgen nach VOB/B
Wann ist ein Nachtrag erforderlich?
Wenn die verlangte oder ausgeführte Leistung vom vertraglichen Leistungssoll abweicht und daraus eine Vergütungsanpassung entstehen kann. Vorher ist zu prüfen, ob die Leistung bereits vom Vertrag umfasst ist.
Wo sind Nachträge in der VOB/B geregelt?
Zentral sind § 1 VOB/B für Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen sowie § 2 VOB/B für Vergütungsfolgen. Je nach Sachverhalt können weitere Regeln zu Ausführung, Behinderung, Abrechnung oder Zahlung hinzukommen.
Wer erstellt das Nachtragsangebot?
Regelmäßig erstellt der Auftragnehmer das Angebot, weil er Leistung, Kosten und Kalkulation darlegen muss. Technische und kaufmännische Bearbeitung sollten abgestimmt werden. Bei streitigen oder wirtschaftlich erheblichen Nachträgen ist eine rechtliche Prüfung sinnvoll.
Kann ein Nachtrag nach der Abnahme verlangt werden?
Die Abnahme lässt einen berechtigten Nachtragsvergütungsanspruch nicht erlöschen. Sie ist nach § 641 BGB grundsätzlich Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung. Beim VOB/B-Vertrag sind zusätzlich die prüfbare Schlussrechnung und § 16 Abs. 3 VOB/B zu beachten.
Kann ein Nachtrag erst nach der Schlussrechnung gestellt werden?
Eine Schlussrechnung allein schließt Nachforderungen nicht automatisch aus. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt sie jedoch aus, wenn der Auftragnehmer schriftlich über die Schlusszahlung unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. Gleichgestellt ist die endgültige schriftliche Ablehnung weiterer Zahlungen unter Hinweis auf geleistete Zahlungen. Auch früher erhobene, aber unerledigte Forderungen müssen erneut vorbehalten werden. Der Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung zu erklären und innerhalb weiterer 28 Tage durch eine prüfbare Rechnung oder, wenn dies nicht möglich ist, durch eine eingehende Begründung zu konkretisieren. Ausgenommen bleiben Berichtigungen wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern. Für die Abrechnung ist außerdem die Zahlungsfrist der VOB-Schlussrechnung relevant.
Was bedeutet „dem Grunde nach beauftragt“?
Damit kann die grundsätzliche Anordnung oder Beauftragung dokumentiert werden, während die Vergütungshöhe offenbleibt. Die genaue Bindungswirkung ist ein eigenständiger Spezialfall und hängt von Wortlaut, Leistungsumfang und Vertretungsmacht ab.
Fazit: Erst einordnen, dann kalkulieren
Ein Nachtrag nach VOB/B beginnt nicht mit der Endsumme, sondern mit dem Vergleich von Vertragssoll und tatsächlicher Anforderung. Erst danach lässt sich bestimmen, ob eine Mengenänderung, geänderte Leistung oder zusätzliche Leistung vorliegt.
Wer Anordnung, Vollmacht, Leistungsabgrenzung, Anzeige und Kalkulation früh dokumentiert, schafft eine belastbare Grundlage für Verhandlung und Abrechnung. Kübler Rechtsanwälte unterstützen Bauunternehmen bei der Einordnung im Bau- und Architektenrecht.
Kübler Rechtsanwälte prüfen VOB/B-Nachträge, Anordnungen und Nachtragskalkulationen. Fachanwalt Andreas Kübler ordnet Anspruchsgrundlage, Dokumentation und Vergütungsweg ein und zeigt, welche Punkte vor weiterer Ausführung oder Abrechnung geklärt werden sollten.

