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[ Mietrecht ]

Räumungsklage: Was kostet das Verfahren für Vermieter?

Sie haben die Kündigung ausgesprochen, der Mieter ist nicht ausgezogen. Jetzt stellt sich die Frage: Was kostet ein Räumungsverfahren wirklich, und welches Risiko gehen Sie ein?

Andreas KüblerAndreas KüblerFachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtFachanwalt für Arbeitsrecht

Vermieter lässt Räumungsklage und Kosten des Verfahrens anwaltlich prüfen
Aktualisiert: 28. Juli 2026Fachlich geprüft von Andreas KüblerLesezeit: 7 Min
Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtBau-, Immobilien- und Mietrecht klar eingeordnetFristen und Beweissicherung im Blick
[ Kurz beantwortet ]

Die Kosten einer Räumungsklage richten sich nach dem Streitwert, der in Mietrechtssachen regelmäßig anhand der Jahresmiete bemessen wird. Daraus ergeben sich Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz und Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die der Vermieter zunächst vorschießen muss. Bei einem Urteil zu seinen Gunsten besteht ein Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Mieter, der jedoch von dessen tatsächlicher Zahlungsfähigkeit abhängt. Scheitert die Klage wegen eines Formfehlers in der Kündigung, trägt der Vermieter das volle Kostenrisiko, ohne dass das Gericht die inhaltliche Berechtigung der Kündigung überhaupt prüft.

Dieser Beitrag erklärt, wie sich die Kosten einer Räumungsklage zusammensetzen, was den Streitwert bestimmt und welche Fehler das Verfahren teuer machen können.

Projektfall

Ein Privatvermieter hat seinem Mieter nach erheblichen Mietrückständen fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Der Mieter zieht nicht aus und wendet ein, die vorangegangene Abmahnung sei fehlerhaft gewesen. Der Vermieter möchte Räumungsklage erheben, ist aber unsicher, ob die Kündigung formal trägt und welche Kosten auf ihn zukommen. Die Kanzlei prüft zunächst Schriftform, Begründung, Fristenwahrung und den Zustellungsnachweis, bevor der Streitwert berechnet und das Kostenrisiko realistisch eingeschätzt wird. Erst auf dieser Grundlage wird entschieden, ob Klage erhoben oder zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen wird. Im weiteren Verlauf begleitet die Kanzlei das Verfahren bis zur vollstreckbaren Entscheidung und, soweit nötig, die anschließende Zwangsvollstreckung.

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Streitwert als Grundlage aller Gebühren

Bei einer Räumungsklage bestimmt der Streitwert, wie hoch Gerichts- und Anwaltsgebühren ausfallen. Entgegen einer verbreiteten Annahme richtet er sich nicht nach den aufgelaufenen Mietrückständen, sondern nach dem Wert des Räumungsinteresses. In der Praxis wird dieser Wert häufig anhand der Jahresmiete oder eines vergleichbaren Zeitraums bestimmt. Je höher die Miete, desto höher der Streitwert und damit die anfallenden Gebühren.

Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) werden dabei jeweils separat auf Basis dieses Streitwerts berechnet. Für eine belastbare Kosteneinschätzung braucht es daher immer die konkreten Zahlen des Einzelfalls.

§ 546 Abs. 1 BGB

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

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Auf dieser Norm basiert der Herausgabeanspruch des Vermieters. Verweigert der Mieter nach wirksamer Kündigung den Auszug, ist die Räumungsklage das rechtliche Instrument, um diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Ohne eine vorherige wirksame Kündigung fehlt einer Räumungsklage im Wohnraummietrecht regelmäßig die schlüssige Grundlage.

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Was der Vermieter zunächst vorschießen muss

Gerichtsgebühren und eigene Anwaltskosten muss der Vermieter als klagende Partei in aller Regel vorschießen. Das Gericht wird erst tätig, wenn der Gerichtskostenvorschuss eingegangen ist. Dieser Vorschuss richtet sich nach dem festgesetzten Streitwert und fließt nicht automatisch zurück, wenn das Verfahren sich als aufwendiger erweist als erwartet.

Bei einem obsiegenden Urteil besteht ein Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Mieter, der die notwendigen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren umfasst. Ob dieser Anspruch tatsächlich beigetrieben werden kann, hängt von der wirtschaftlichen Situation des Mieters ab. Ist der Mieter zahlungsunfähig, bleibt der Vermieter trotz gewonnenem Prozess auf seinen Aufwendungen sitzen. Dieses Risiko sollte vor Klageerhebung realistisch eingeschätzt werden.

[ Gut zu wissen ]

Zieht der Mieter nach einem obsiegenden Urteil nicht freiwillig aus, entstehen weitere Kosten für die Zwangsvollstreckung. Dazu zählen Gerichtsvollziehergebühren, Aufwendungen für einen Schlüsseldienst sowie Kosten für die Einlagerung zurückgelassener Gegenstände. Diese Positionen kommen zum Prozesskostenvorschuss noch hinzu und sollten schon bei der wirtschaftlichen Prüfung vor der Klage berücksichtigt werden.

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Wirksame Kündigung als Prozessvoraussetzung

Die Kostenplanung setzt voraus, dass die Kündigung überhaupt wirksam ist. Formfehler können die gesamte Klage zum Scheitern bringen, ohne dass das Gericht die inhaltliche Berechtigung des Vermieters prüft. Die häufigsten Fehlerquellen liegen bei Schriftform, Begründung und Zustellungsnachweis.

§ 568 Abs. 1 BGB

Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

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Bei der ordentlichen Kündigung verlangt das Gesetz zusätzlich zur Schriftform ein berechtigtes Interesse des Vermieters sowie eine Begründung, die so konkret ist, dass der Mieter die Tragweite eigenständig prüfen kann.

§ 573 Abs. 1 BGB

Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

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Bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs kommt § 543 BGB zur Anwendung. Dort sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund geregelt, einschließlich der Anforderungen an Abmahnung und Fristsetzung, soweit diese im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich sind. Bei Wohnraummiete ergänzt § 569 BGB die allgemeinen Vorschriften um besondere Kündigungsgründe.

[ Achtung: Formfehler kosten mehr als die Klage ]

Wird die Kündigung wegen fehlender Schriftform, unzureichender Begründung oder nicht nachweisbarem Zugang als unwirksam bewertet, weist das Gericht die Räumungsklage ab. Die gesamten Verfahrenskosten trägt dann in der Regel der Vermieter. Vor der Klage sollte die Kündigung daher anwaltlich auf Schriftform, Begründung, Fristenwahrung und Zustellungsnachweis geprüft werden. Ein neues, formwirksames Kündigungsschreiben ist günstiger als ein gescheitertes Klageverfahren.

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Vollstreckungskosten nach dem Urteil

Ein obsiegendes Räumungsurteil erzwingt den Auszug nicht automatisch. Zieht der Mieter nach dem Urteil nicht freiwillig aus, muss der Vermieter die Zwangsvollstreckung betreiben. Grundlage ist § 885 ZPO, der die Räumung durch den Gerichtsvollzieher nach Vorlage des Vollstreckungstitels regelt.

Typische Kostenpositionen der Vollstreckung sind Gerichtsvollziehergebühren, Kosten für einen Schlüsseldienst, Aufwendungen für die Einlagerung zurückgelassener Gegenstände sowie in manchen Fällen Entsorgungskosten. Diese Beträge sind im Vorfeld kaum genau zu beziffern und kommen zum gesamten bisherigen Kostenaufwand hinzu.

Eine alternative Vollstreckungsform, die Berliner Räumung, kann in bestimmten Situationen für Vermieter wirtschaftlich interessanter sein. Was dabei zu beachten ist und welche Risiken damit verbunden sind, lesen Sie im Beitrag Berliner Räumung: Nachteile und Risiken für Vermieter.

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Einstweiliger Rechtsschutz in Ausnahmefällen

In eng begrenzten Ausnahmefällen ermöglicht § 940a ZPO eine einstweilige Verfügung auf Räumung, etwa wenn ein Dritter die Wohnung ohne Mietvertrag nutzt oder besondere Eilbedürftigkeit vorliegt. Diese Möglichkeit ist kein Standardweg für Räumungsverfahren nach Kündigung und setzt eng definierte Voraussetzungen voraus. Für den Regelfall bleibt das ordentliche Klageverfahren der zuständige Weg.

[ Praxistipp: Kostenrisiko vollständig einschätzen ]

Lassen Sie vor der Klage nicht nur die Kündigung auf Wirksamkeit prüfen, sondern auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters bewerten. Ein Räumungsurteil gegen einen zahlungsunfähigen Mieter lässt sich zwar vollstrecken, die Verfahrenskosten bleiben jedoch beim Vermieter. Wer diese Abwägung frühzeitig vornimmt, vermeidet eine Überraschung im Nachgang.

[ Vor der Räumungsklage: Was Vermieter prüfen sollten ]

Schriftform der Kündigung sicherstellen: Liegt eine eigenhändig unterzeichnete schriftliche Kündigung vor?

Begründung überprüfen: Ist der Kündigungsgrund so konkret beschrieben, dass der Mieter ihn nachvollziehen kann?

Zustellungsnachweis sichern: Können Sie belegen, wann und wie die Kündigung dem Mieter zugegangen ist?

Kündigungsfristen einhalten: Bei ordentlicher Kündigung sind die gesetzlichen Fristen nach § 573c BGB zu wahren.

Mietrückstände vollständig dokumentieren: Mietkontoauszüge, Mahnungen und Fristen schriftlich belegen.

Streitwert berechnen lassen: Auf Basis der Jahresmiete oder des maßgeblichen Zeitraums lässt sich der Gebührenrahmen einschätzen.

Zahlungsfähigkeit des Mieters einschätzen: Besteht bei Obsiegen realistische Aussicht auf Kostenerstattung?

Vollstreckungskosten einkalkulieren: Auch nach dem Urteil können erhebliche weitere Kosten entstehen.

Einen Überblick, wie die Erfolgsaussichten einer Räumungsklage realistisch zu bewerten sind, finden Sie im Beitrag Räumungsklage: Chancen als Vermieter richtig einschätzen.

Weiterführende Beratung zu Kündigungen, Räumungsverfahren und der Durchsetzung von Eigentümerinteressen bietet die Kanzlei Kübler im Bereich Mietrecht für Vermieter.

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Häufige Fragen zum Räumungsverfahren

Wie wird der Streitwert bei einer Räumungsklage berechnet?

Der Streitwert richtet sich in Räumungssachen nicht nach den aufgelaufenen Mietrückständen, sondern nach dem Wert des Räumungsinteresses. In der Praxis wird dieser Wert häufig anhand der Jahresmiete oder eines vergleichbaren Zeitraums bemessen. Auf Basis dieses Streitwerts werden sowohl Gerichtsgebühren nach GKG als auch Anwaltsgebühren nach RVG berechnet.

Wer zahlt die Kosten, wenn der Vermieter die Räumungsklage gewinnt?

Bei einem obsiegenden Urteil besteht ein Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Mieter. Dieser umfasst die Gerichtskosten und die notwendigen Anwaltskosten. Ob der Anspruch tatsächlich durchsetzbar ist, hängt von der Zahlungsfähigkeit des Mieters ab. Ist er nicht leistungsfähig, bleibt der Vermieter trotz Urteil auf seinen Ausgaben sitzen.

Was passiert, wenn die Kündigung einen Fehler enthält?

Ist die Kündigung wegen fehlender Schriftform, unzureichender Begründung oder nicht nachweisbaren Zugangs unwirksam, weist das Gericht die Räumungsklage ab. Die inhaltliche Berechtigung des Kündigungsgrundes wird dann nicht mehr geprüft. Die gesamten Verfahrenskosten trägt in diesem Fall der Vermieter.

Wann sollte vor einer Räumungsklage anwaltlich geprüft werden?

Eine anwaltliche Prüfung ist sinnvoll, bevor die Klage eingereicht wird. Neben der Wirksamkeit der Kündigung sollten Streitwert, Kostenrahmen und die wirtschaftliche Situation des Mieters eingeschätzt werden. Das schützt vor einem Verfahren, das an Formfehlern scheitert oder dessen Kosten im Erfolgsfall nicht erstattet werden.

Entstehen nach einem Räumungsurteil noch weitere Kosten?

Ja. Zieht der Mieter nach dem Urteil nicht freiwillig aus, muss die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Dabei entstehen Gerichtsvollziehergebühren, Kosten für einen Schlüsseldienst sowie Aufwendungen für die Einlagerung zurückgelassener Gegenstände. Diese Vollstreckungskosten kommen zum Prozesskostenvorschuss noch hinzu.

Kübler Rechtsanwälte prüfen die Wirksamkeit Ihrer Kündigung, berechnen den Kostenrahmen und begleiten Sie durch das Räumungsverfahren bis zur vollstreckbaren Entscheidung.
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Rechtsgrundlagen

Rechtsquellen zu diesem Beitrag

  1. § 546 Abs. 1 BGB
  2. § 568 Abs. 1 BGB
  3. § 573 Abs. 1 BGB
  4. § 543 BGB
  5. § 569 BGB
  6. § 573c BGB
  7. § 885 ZPO
  8. § 940a ZPO
Andreas Kübler
Einordnung von

Andreas Kübler

Andreas Kübler ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Als Gründer der Kanzlei Kübler Rechtsanwälte berät er Vermieter und Eigentümer bei Kündigungen, Räumungsverfahren und der Durchsetzung von Eigentümerinteressen.