Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt fest, welche Kosten Vermieter auf Mieter umlegen dürfen. Sie gilt für Mietverhältnisse über Wohnraum in Deutschland und ergänzt das Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören z. B.:
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Grundsteuer
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Wasserversorgung
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Heizung und Warmwasser
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Müllabfuhr
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Hausreinigung und Gartenpflege
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Hausmeisterkosten
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Gebäudeversicherung
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Aufzug
Damit der Vermieter Betriebskosten verlangen darf, muss das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Die jährliche Betriebskostenabrechnung muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen.
Tipp: Wenn eine Abrechnung zu spät kommt, unvollständig ist oder unklare Posten enthält, können Rechtsanwälte für Mietrecht helfen, die Abrechnung zu prüfen und unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Beispiele aus der Praxis:
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Der Mieter erhält eine hohe Nachzahlung für Betriebskosten → Prüfung der Positionen nötig.
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Der Vermieter rechnet nicht umlagefähige Kosten ab.
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Die Abrechnung kommt verspätet → Nachzahlung möglicherweise unwirksam.