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Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen durch den Arbeitgeber. Es gilt in der Regel für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern und für Arbeitnehmer, die dort länger als sechs Monate beschäftigt sind.

Laut KSchG muss eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet, sie ist nur zulässig, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Betriebsbedingte Kündigung (z. B. Stellenabbau)
  • Verhaltensbedingte Kündigung (z. B. Fehlverhalten)
  • Personenbedingte Kündigung (z. B. dauerhafte Krankheit)

Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Tipp: Wer eine Kündigung erhält, sollte sie immer rechtlich prüfen lassen. Rechtsanwälte für Arbeitsrecht können einschätzen, ob sie wirksam ist und ob Chancen auf eine Weiterbeschäftigung oder Abfindung bestehen.

Beispiele aus der Praxis:

  • Ein Mitarbeiter wird trotz voller Auftragslage gekündigt → Kündigungsschutzklage möglich.
  • Ein Arbeitgeber kündigt ohne vorherige Abmahnung → möglicherweise unwirksam.
  • Bei einer betriebsbedingten Kündigung fehlt die Sozialauswahl → Klage kann Erfolg haben.