Grundsätzlich wird der Vergütungsanspruch nach § 641 BGB erst mit der Abnahme fällig. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne wesentlichen Mangel oder reagiert er gar nicht, kann nach § 640 Abs. 2 BGB eine Abnahmefiktion eintreten. In diesem Fall ist die Schlussrechnung fällig, auch ohne dass eine förmliche Abnahme stattgefunden hat. Voraussetzung ist, dass die Schlussrechnung prüffähig gestellt wurde und die Abnahmeaufforderung mit Fristsetzung dem Auftraggeber nachweisbar zugegangen ist.
Dieser Beitrag erklärt, unter welchen Voraussetzungen die Schlussrechnung nach VOB/B auch ohne förmliche Abnahme ihre Wirkung entfaltet und worauf Bauunternehmen dabei rechtlich achten müssen.
Ein Sanitärbetrieb hat alle vertraglich vereinbarten Leistungen in einem Gewerbekomplex abgeschlossen. Der Auftraggeber reagiert weder auf die Fertigstellungsmitteilung noch erscheint er zum vereinbarten Abnahmetermin. Der Betrieb stellt die Schlussrechnung, wartet die vertraglich vorgesehene Prüffrist ab, erhält aber keine Zahlung. Der Auftraggeber beruft sich später pauschal auf angebliche Mängel, benennt jedoch keinen konkreten Punkt. Ob und ab wann der Vergütungsanspruch fällig ist, hängt in dieser Situation davon ab, ob eine Abnahmefiktion wirksam eingetreten ist und die Schlussrechnung die Anforderungen an die Prüffähigkeit erfüllt.
Warum die Abnahme über die Fälligkeit der Schlussrechnung entscheidet
Die Abnahme ist im Werkvertragsrecht der zentrale Einschnitt. Nach § 641 BGB wird die Vergütung des Auftragnehmers erst mit der Abnahme fällig. Selbst wenn die Schlussrechnung bereits gestellt ist, hat der Auftraggeber formal noch keine Zahlungspflicht, solange keine wirksame Abnahme eingetreten ist.
§ 641 BGB (Fälligkeit der Vergütung)
Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.
Für Bauunternehmen und Handwerksbetriebe bedeutet das: Die Schlussrechnung kann zwar unmittelbar nach Fertigstellung der Leistungen gestellt werden. Fällig wird sie jedoch erst, wenn auch die Abnahme wirksam herbeigeführt wurde, sei es durch eine förmliche Abnahmebegehung, durch Inbetriebnahme des Werks oder durch den Eintritt einer Abnahmefiktion.
Ist die VOB/B als Vertragsgrundlage vereinbart, gelten ergänzend die Regelungen in § 12 VOB/B zur Abnahme und § 16 VOB/B zur Fälligkeit der Schlusszahlung. Diese Bestimmungen stehen in engem Zusammenhang mit dem gesetzlichen Rahmen des BGB und müssen stets im Licht des konkreten Vertrags geprüft werden.
Was gilt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht erklärt?
Erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht, obwohl das Werk fertiggestellt ist, sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Benennung wesentlicher Mängel, ist die Weigerung grundsätzlich berechtigt, bis diese Mängel beseitigt oder anderweitig geregelt sind. Wesentlich sind Mängel, die die Nutzbarkeit des Werks erheblich beeinträchtigen. Kleinere Restarbeiten oder unwesentliche Mängel rechtfertigen keine dauerhafte Abnahmeverweigerung.
Reagiert der Auftraggeber gar nicht oder verweigert er die Abnahme ohne konkrete Mangelanzeige, kann der Auftragnehmer die Abnahmefiktion nach § 640 BGB in Gang setzen.
Abnahmefiktion nach § 640 BGB: Der Weg zur fälligen Schlussrechnung
§ 640 BGB (Abnahme, sinngemäß)
Als abgenommen gilt das Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme bestimmt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
Die Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB setzt vier Dinge voraus:
- ◆Das Werk ist im Wesentlichen fertiggestellt.
- ◆Der Auftragnehmer fordert den Auftraggeber schriftlich zur Abnahme auf und setzt eine angemessene Frist.
- ◆Die Fristsetzung geht dem Auftraggeber nachweisbar zu.
- ◆Der Auftraggeber reagiert nicht oder benennt innerhalb der Frist keinen konkreten Mangel als Ablehnungsgrund.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt das Werk nach Fristablauf als abgenommen. Mit der fiktiven Abnahme wird die Schlussrechnung fällig, auch ohne förmliche Abnahmebegehung.
Auch unter VOB/B gibt es Konstellationen, in denen das Werk ohne ausdrückliche Abnahmeerklärung als abgenommen gilt, etwa wenn der Auftraggeber das Werk in Betrieb nimmt oder nutzt, ohne Vorbehalte anzumelden. Die genauen Voraussetzungen hängen vom Vertragsinhalt und vom Einzelfall ab.
Einen umfassenden Überblick über Abnahmeformen, Fristen und rechtliche Folgen nach VOB/B finden Sie in unserem Beitrag Abnahme nach VOB/B: Fristen, Formen und Folgen.
Prüffähigkeit der Schlussrechnung: Grundbedingung für die Fälligkeit
Eine Schlussrechnung, die nicht prüffähig ist, setzt die Fälligkeit nicht in Gang. Das gilt sowohl nach BGB als auch nach VOB/B. Prüffähig ist eine Schlussrechnung, wenn sie die erbrachten Leistungen so nachvollziehbar aufschlüsselt, dass der Auftraggeber sie mit dem vereinbarten Leistungsverzeichnis abgleichen kann. Dazu gehören vollständige Positionsangaben, Mengenansätze und Einheitspreise.
Fehlt die Prüffähigkeit, kann der Auftraggeber die Zahlung berechtigt zurückhalten, bis eine ordnungsgemäße Schlussrechnung vorliegt. Auftragnehmer sollten vor Rechnungsstellung prüfen, ob alle Vertragsbestandteile korrekt und vollständig berücksichtigt sind.
Die Abnahmeaufforderung mit Fristsetzung muss dem Auftraggeber nachweisbar zugegangen sein. Mündliche Aufforderungen oder einfache E-Mails ohne Bestätigung reichen in streitigen Fällen häufig nicht aus. Empfehlenswert ist die Übermittlung per Einschreiben mit Rückschein oder per Bote mit schriftlicher Empfangsbestätigung.
Mängelbehauptungen des Auftraggebers: Was zählt?
Behauptet der Auftraggeber Mängel, um die Abnahme zu verweigern, kommt es auf den Inhalt der Mängelrüge an. Die pauschale Behauptung, das Werk sei mangelhaft, reicht für eine berechtigte Abnahmeverweigerung nicht aus. Der Auftraggeber muss mindestens einen konkreten Mangel benennen. Wesentliche Mängel, die die Nutzbarkeit erheblich beeinträchtigen, müssen von unwesentlichen unterschieden werden, die eine vollständige Abnahmeverweigerung nicht rechtfertigen.
Was nach VOB/B gilt, wenn der Auftraggeber die Abnahme wegen Mängeln verweigert, erläutert unser Beitrag Abnahme wegen Mängeln verweigern: Was nach VOB/B gilt.
Kann der Auftragnehmer nachweisen, dass kein wesentlicher Mangel vorliegt, schwächt das die Position des Auftraggebers erheblich. Ob ein behaupteter Mangel tatsächlich wesentlich ist und welche Gewährleistungsrechte sich daraus ergeben, richtet sich nach §§ 633, 634 BGB sowie den vertraglichen Vereinbarungen.
Bauhandwerkersicherung: Absicherung auch ohne Abnahme
Wenn die Abnahme ausbleibt und der Vergütungseingang unsicher ist, haben Auftragnehmer nach § 650f BGB das Recht, vom Auftraggeber eine Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung zu verlangen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob die Abnahme bereits stattgefunden hat.
§ 650f BGB (Bauhandwerkersicherung, sinngemäß)
Der Unternehmer eines Bauvertrages kann vom Besteller Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen.
Die Bauhandwerkersicherung ist ein Sicherungsmittel, das auch bei laufendem Abnahmestreit genutzt werden kann. Wird sie nicht gestellt, hat der Auftragnehmer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zur Kündigung. Die konkreten Fristen und Voraussetzungen sollten anwaltlich geprüft werden.
Mehr zur Absicherung von Vergütungsansprüchen im Bau- und Werkvertragsrecht finden Sie auf unserer Seite zum Baurecht und Architektenrecht.
Fertigstellungsmitteilung schriftlich an den Auftraggeber senden und Abnahme formell verlangen.
Angemessene Frist zur Abnahme setzen.
Fristsetzung per Einschreiben mit Rückschein oder Bote mit Empfangsbestätigung versenden.
Prüffähige Schlussrechnung stellen: Positionen, Mengen und Einheitspreise vollständig ausweisen.
Zugang von Abnahmeaufforderung und Schlussrechnung dokumentieren.
Auf pauschale Mängelrügen des Auftraggebers schriftlich reagieren und konkrete Benennung fordern.
Beweissicherung: Fotos, Abnahmeprotokolle, E-Mail-Verkehr und Bautagebücher sichern.
Bei ausbleibender Zahlung nach Fristablauf rechtliche Prüfung einholen, bevor weitere Schritte folgen.
Häufige Fragen zur Schlussrechnung ohne förmliche Abnahme
Kann ich die Schlussrechnung stellen, bevor die Abnahme stattgefunden hat?
Die Schlussrechnung können Sie als Auftragnehmer stellen, sobald Ihre Leistungen im Wesentlichen fertiggestellt sind. Fällig wird Ihre Vergütung jedoch erst mit der Abnahme oder dem wirksamen Eintritt der Abnahmefiktion. Die Rechnungsstellung ist notwendig, aber nicht hinreichend: Sie müssen zusätzlich sicherstellen, dass die Abnahme wirksam herbeigeführt wird.
Was passiert, wenn der Auftraggeber auf meine Abnahmeaufforderung gar nicht reagiert?
Reagiert der Auftraggeber nicht und benennt keinen Mangel, können Sie nach § 640 Abs. 2 BGB eine Abnahmefiktion herbeiführen. Dafür müssen Sie eine schriftliche Fristsetzung nachweisbar zustellen. Läuft die Frist ohne Reaktion oder ohne Mangelanzeige ab, gilt das Werk als abgenommen und die Schlussrechnung wird fällig.
Welche Rolle spielt die VOB/B bei der Fälligkeit der Schlusszahlung?
Ist die VOB/B als Vertragsgrundlage vereinbart, gelten für die Fälligkeit der Schlusszahlung die Regelungen in § 16 VOB/B. Diese setzen eine Prüffrist in Gang, sobald eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt. Die Abnahme bleibt dennoch grundsätzlich Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung. Die konkrete Wirkung der VOB/B-Klauseln hängt vom Vertragsinhalt und der jeweiligen Situation ab.
Welche Fehler gefährden meinen Vergütungsanspruch am häufigsten?
Häufige Fehler sind: fehlende Dokumentation des Zugangangs der Abnahmeaufforderung, eine nicht prüffähige Schlussrechnung, das Versäumnis einer schriftlichen Fristsetzung sowie voreilige Zugeständnisse gegenüber dem Auftraggeber ohne anwaltliche Prüfung. Auch das Unterlassen eigener Beweissicherung nach Fertigstellung kann die Durchsetzung der Vergütung später erheblich erschweren.
Wann sollte ich anwaltlich prüfen lassen?
Spätestens dann, wenn der Auftraggeber die Abnahme ohne nachvollziehbare Begründung verweigert, wenn pauschale Mängelbehauptungen ohne konkrete Benennung erhoben werden oder wenn nach Ablauf der Prüffrist keine Zahlung eingeht, ist eine rechtliche Einschätzung sinnvoll. Voreilige Schritte ohne rechtliche Grundlage können die eigene Position gefährden.
Sichern Sie alle Kommunikation mit dem Auftraggeber ab dem Tag der Fertigstellungsmitteilung systematisch. Dazu gehören E-Mails, Schreiben, Protokolle und Fotos des fertiggestellten Werks. Diese Unterlagen bilden die Grundlage für eine spätere rechtliche Auseinandersetzung und sind im Streitfall oft entscheidend.
Kübler Rechtsanwälte prüfen Ihre bauvertragliche Position, wenn die Abnahme ausbleibt oder der Auftraggeber die Schlusszahlung verweigert. Schildern Sie uns Ihren Fall und erhalten Sie eine sachliche erste Einschätzung.

