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[ Baurecht ]

Unbefristete Gewährleistungsbürgschaft nach VOB/B

Das Bankmuster enthält ein festes Ablaufdatum oder verlangt regelmäßig eine Verlängerung. Bauunternehmen müssen klären, ob die Urkunde damit den Anforderungen des VOB/B-Vertrags entspricht.

Andreas KüblerAndreas KüblerFachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtBau- und Architektenrecht

Fachanwalt prüft Ablaufdatum und Verlängerung einer VOB/B-Gewährleistungsbürgschaft
Aktualisiert: 12. Juli 2026Fachlich geprüft von Andreas KüblerLesezeit: 6 Min
Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtBau-, Immobilien- und Mietrecht klar eingeordnetFristen und Beweissicherung im Blick
[ Kurz beantwortet ]

Eine Gewährleistungsbürgschaft nach § 17 Abs. 4 VOB/B ist ohne zeitliche Begrenzung zu erklären. Das Bankmuster sollte daher nicht allein an einem festgelegten Kalenderdatum auslaufen. Enthält die Urkunde trotzdem ein Ablaufdatum, eine automatische Beendigung oder eine Verlängerungsklausel, müssen Bauvertrag, Sicherungsabrede und genauer Bürgschaftstext vor der Ausstellung zusammen geprüft werden.

Dieser Beitrag zeigt, was „ohne zeitliche Begrenzung“ nach § 17 Abs. 4 VOB/B bedeutet und wie Ablaufdatum, Verlängerungsklausel und Sicherungszweck im Bürgschaftstext geprüft werden.

Projektfall

Ein Bauunternehmen soll nach der Abnahme einen Sicherheitseinbehalt durch Bürgschaft ablösen. Die Bank stellt ein Standardmuster bereit, das bis zum 31. Dezember des übernächsten Jahres gelten und nur auf schriftlichen Antrag verlängert werden soll. Der Auftraggeber lehnt das Muster ab und verlangt eine Urkunde ohne Enddatum. Bevor neue Avalkosten entstehen oder die Auszahlung des Einbehalts stockt, muss geklärt werden, welche Sicherheit vereinbart wurde und ob die Fristklausel dem VOB/B-Modell entspricht.

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Unbefristet bedeutet: kein festes Ende in der Urkunde

§ 17 Abs. 4 VOB/B regelt für die dort erfasste Bürgschaft, dass sie schriftlich und ohne zeitliche Begrenzung zu erklären ist. Die Urkunde soll ihren Sicherungszweck daher nicht allein wegen eines eingetragenen Datums verlieren.

§ 17 Abs. 4 VOB/B (sinngemäß)

Die Bürgschaft ist schriftlich, ohne zeitliche Begrenzung und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage zu erklären. Der Auftraggeber kann keine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen.

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Ein Formblatt mit „gültig bis“, „erlischt am“ oder einer vergleichbaren Datumsangabe enthält eine zeitliche Regelung. Welche Rechtsfolge diese Klausel im Einzelnen hat, hängt vom vollständigen Wortlaut und den anwendbaren Regeln ab. Sie sollte nicht vorschnell als unwirksam oder bedeutungslos behandelt werden.

[ Ablaufdatum nicht übersehen ]

Ein Datum im Bürgschaftsmuster kann dazu führen, dass die angebotene Sicherheit nicht dem vertraglich geschuldeten Modell entspricht. Prüfen Sie die Urkunde vor Unterzeichnung und nicht erst kurz vor dem genannten Termin.

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Vier Zeitklauseln sehen ähnlich aus, wirken aber unterschiedlich

Bankmuster verwenden unterschiedliche Formulierungen. Für die Prüfung ist entscheidend, ob die Klausel die Haftung beendet, eine Erklärung verlangt oder nur den organisatorischen Ablauf beschreibt.

Übersicht
Formulierung im Muster Prüfpunkt
„Die Bürgschaft endet am …“ Festes Enddatum und seine Rechtswirkung prüfen
„Die Bürgschaft verlängert sich, wenn …“ Voraussetzungen, Frist und Nachweis der Verlängerung prüfen
„Ansprüche sind bis … anzumelden“ Anmeldefrist von einer echten Haftungsbefristung unterscheiden
„Die Urkunde ist nach Freigabe zurückzugeben“ Rückgabemechanismus, nicht automatisch ein Ablaufdatum
„Die Haftung endet mit Rückgabe der Originalurkunde“ Zusammenhang zwischen Urkundenbesitz und Haftungsende prüfen

Die Überschrift oder Bezeichnung des Formulars reicht nicht. Maßgeblich ist der gesamte Text einschließlich Anlagen, Verweisungen und gegebenenfalls vorgegebener Auftraggebermuster.

03

Die Sicherungsabrede bleibt der Ausgangspunkt

§ 17 VOB/B setzt voraus, dass eine Sicherheitsleistung vereinbart wurde. Für die Frage der Zeitbegrenzung genügt daher weder das Bankmuster allein noch der pauschale Hinweis, die VOB/B sei einbezogen.

Aus Vertrag und Urkunde müssen die gesicherten Ansprüche, der Sicherungszweck und der Haftungsbetrag bestimmt werden. Diese Grenzen sind von der zeitlichen Ausgestaltung zu unterscheiden. Ein fehlendes Ablaufdatum erweitert weder den vereinbarten Zweck noch den Betrag.

[ Enger Prüfauftrag ]

Bei der Frage „unbefristet oder befristet“ geht es um die Zeitklausel der Urkunde. Ob die Bürgschaft überhaupt geschuldet ist, welche Ansprüche sie sichert und wie hoch sie sein darf, muss im allgemeinen Bürgschafts- und Sicherungsvertrag geprüft werden.

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Verlängerungsklauseln verursachen eigene Risiken

Manche Bürgschaften sind zunächst befristet und sollen bei Bedarf verlängert werden. Das kann für Bauunternehmen administrativen Aufwand und Unsicherheit schaffen: Wer muss die Verlängerung anfordern, wann muss sie vorliegen und was geschieht, wenn Bank oder Auftragnehmer nicht rechtzeitig reagieren?

Eine Verlängerungsklausel ist deshalb nicht mit einer von Anfang an unbefristeten Erklärung gleichzusetzen. Ob sie die vertraglich geschuldete Sicherheit erfüllt, hängt von Sicherungsabrede und konkretem Text ab.

[ Fristen im Bankprozess rückwärts planen ]

Notieren Sie nicht nur das Enddatum, sondern auch Bearbeitungszeit der Bank, interne Freigaben und die Frist des Auftraggebers. So bleibt ausreichend Zeit, den Text zu prüfen, statt unter Zeitdruck eine weitergehende Urkunde zu akzeptieren.

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Der Auftraggeber darf keine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen

Die zeitliche Begrenzung ist nur ein Element des § 17 Abs. 4 VOB/B. Daneben sieht die Regelung Schriftform und den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage vor. Der Auftraggeber kann nach dem Wortlaut keine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen.

„Unbefristet“, „Verzicht auf Vorausklage“ und „auf erstes Anfordern“ sind keine austauschbaren Begriffe. Eine Änderung an der Laufzeitklausel beantwortet deshalb nicht automatisch, ob die übrigen Anforderungen erfüllt sind.

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Ein Ablaufdatum ist nicht dasselbe wie Rückgabe

Eine unbefristete Bürgschaft kann später zurückzugeben sein, obwohl sie kein festes Enddatum enthält. Die Rückgabe richtet sich nach Sicherungsabrede und § 17 Abs. 8 VOB/B. Diese Frage ist vom Wortlaut „ohne zeitliche Begrenzung“ zu trennen.

Der unbefristete Charakter allein erlaubt dem Auftraggeber also nicht, die Urkunde unabhängig vom Sicherungszweck dauerhaft zu behalten. Umgekehrt lässt ein interner Wiedervorlagetermin die Bürgschaft nicht automatisch entfallen.

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Verjährung ist keine Laufzeitklausel

Auch Verjährung und Einwendungen aus dem Bürgschaftsverhältnis folgen eigenen Regeln. § 17 Abs. 8 VOB/B regelt die Rückgabe der Sicherheit, nicht die Verjährung von Mängelansprüchen oder des Bürgschaftsanspruchs.

Für den fokussierten Urkundencheck genügt deshalb eine klare Grenze: Kein festes Ablaufdatum bedeutet nicht, dass sämtliche Forderungen zeitlich unbegrenzt durchsetzbar wären. Die konkreten Fristen sind getrennt zu bestimmen.

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So wird das Bankmuster mit dem Vertrag abgeglichen

[ Zeitklausel der Bürgschaft prüfen ]

Bauvertrag und Sicherungsabrede vollständig sichern.

Prüfen, ob und für welchen Zweck eine Bürgschaft vereinbart wurde.

Bankmuster einschließlich Anlagen und Verweisungen einholen.

Nach „gültig bis“, „erlischt“, „endet“ und festen Datumsangaben suchen.

Verlängerungsklauseln und Anmeldefristen markieren.

Prüfen, wer eine Verlängerung auslösen muss.

Bearbeitungszeiten und Kosten der Bank erfragen.

Auftraggebermuster mit dem Banktext Zeile für Zeile vergleichen.

Sicherungszweck und Haftungsbetrag getrennt kontrollieren.

Verzicht auf Vorausklage und erstes Anfordern gesondert prüfen.

Abweichungen vor Ausstellung schriftlich klären.

Wiedervorlage deutlich vor jeder vertraglichen oder bankinternen Frist setzen.

Der Abgleich sollte in einer kurzen Tabelle dokumentiert werden. So lässt sich erkennen, ob nur die Zeitklausel abweicht oder ob das Muster auch Sicherungszweck, Betrag und Abrufvoraussetzungen verändert.

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Typische Fehler beim unbefristeten Bürgschaftstext

Übersicht
Fehler Risiko Besseres Vorgehen
Enddatum erst kurz vor Ablauf bemerken Verlängerung erfolgt unter Zeitdruck Urkunde vor Ausstellung prüfen
Verlängerung mit Unbefristetheit gleichsetzen Vertraglich geschuldete Form bleibt ungeklärt Sicherungsabrede und Mechanismus abgleichen
Nur die Überschrift des Bankmusters lesen Zeitklausel in Anlagen wird übersehen Vollständigen Text prüfen
Unbefristet mit unbegrenztem Betrag verwechseln Sicherungsumfang wird zu weit verstanden Zeit, Zweck und Betrag trennen
Erstes Anfordern nicht gesondert prüfen Abrufmechanismus bleibt unerkannt Jede Bürgschaftseigenschaft einzeln kontrollieren
Mündliche Zustimmung zur Abweichung Inhalt und Reichweite bleiben streitig Abstimmung schriftlich dokumentieren
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Häufige Fragen zur Zeitbegrenzung

Muss die VOB/B-Gewährleistungsbürgschaft unbefristet sein?

§ 17 Abs. 4 VOB/B sieht für die dort geregelte Bürgschaft eine Erklärung ohne zeitliche Begrenzung vor. Enthält das Muster ein festes Enddatum, ist die Abweichung anhand des konkreten Vertrags zu prüfen.

Ist eine Verlängerungsklausel dasselbe wie eine unbefristete Bürgschaft?

Nein. Eine Verlängerungsklausel setzt regelmäßig weitere Handlungen oder Bedingungen voraus. Ob dieser Mechanismus die vereinbarte Sicherheit erfüllt, ergibt sich aus Sicherungsabrede und genauem Bürgschaftstext.

Was sollte ein Bauunternehmen bei einem Bankmuster mit Enddatum tun?

Es sollte Vertrag, Auftraggebermuster und Bankurkunde vor Ausstellung vergleichen. Ablaufdatum, Verlängerung, Anmeldefrist, Sicherungszweck und Betrag sind getrennt zu markieren und Abweichungen schriftlich zu klären.

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Fazit: Zeitklausel vor Ausstellung klären

Eine unbefristete Gewährleistungsbürgschaft nach VOB/B enthält kein festes kalenderbezogenes Ende. Ein befristetes Bankmuster oder eine Verlängerungsmechanik kann daher vom vereinbarten Sicherungsmodell abweichen.

Die belastbare Prüfung konzentriert sich auf den Wortlaut: Ablaufdatum, Verlängerung, Anmeldefrist und Rückgabemechanismus müssen auseinandergehalten werden. Kübler Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Einordnung im Bau- und Architektenrecht.

Kübler Rechtsanwälte prüfen Zeitklauseln in Gewährleistungsbürgschaften aus Sicht von Bauunternehmen. Fachanwalt Andreas Kübler gleicht Sicherungsabrede, Auftraggebervorgabe und Bankmuster ab, bevor ein Enddatum oder eine Verlängerungsklausel die Auszahlung und den Avalrahmen belastet.

Fall prüfen lassen

Rechtsgrundlagen

Rechtsquellen zu diesem Beitrag

  1. VOB/B, insbesondere § 17 Abs. 4
Andreas Kübler
Einordnung von

Andreas Kübler

Andreas Kübler ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründer der Kanzlei Kübler Rechtsanwälte. Er berät Unternehmen der Bau- und Immobilienwirtschaft und kennt die Praxis ausführender Bauunternehmen und gewerblicher Auftraggeber.