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[ Baurecht ]

VOB/B Gewährleistungseinbehalt: Rechte sichern

Wenn Auftraggeber nach der Abnahme Geld einbehalten, trifft das Bauunternehmen direkt die Liquidität. Entscheidend ist, ob der Einbehalt wirksam vereinbart ist und wann Sie ihn durch Bürgschaft oder Auszahlung lösen können.

Andreas KüblerAndreas KüblerFachanwalt Bau- und ArchitektenrechtBau- und Architektenrecht

Kübler Rechtsanwälte: VOB/B Gewährleistungseinbehalt und Sicherheitseinbehalt am Bau prüfen
Aktualisiert: 6. Juli 2026Fachlich geprüft von Andreas KüblerLesezeit: 9 Min
Fachanwalt für ArbeitsrechtBau-, Immobilien- und Mietrecht klar eingeordnetFristen und Beweissicherung im Blick
[ Kurz beantwortet ]

Ein VOB/B Gewährleistungseinbehalt darf nicht einfach nach Bauchgefühl von Ihrer Rechnung abgezogen werden. Der Auftraggeber braucht eine wirksame Vereinbarung über Zweck, Höhe und Umgang mit der Sicherheit. In der Praxis werden häufig drei bis fünf Prozent der Abrechnungssumme einbehalten. Nach VOB/B 17 kann der Auftragnehmer eine Barsicherheit regelmäßig durch eine Bürgschaft ersetzen; nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche ist nach zwei Jahren zurückzugeben, wenn kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart wurde und keine bis dahin geltend gemachten Ansprüche offen sind. Fehlt die Grundlage oder wird der Einbehalt überzogen, sollten Bauunternehmen den offenen Betrag gezielt einfordern.

Dieser Beitrag ordnet den VOB/B Gewährleistungseinbehalt aus Sicht von Bauunternehmen und Handwerksbetrieben ein: Höhe, Rückgabe, Bürgschaft, Sperrkonto und typische Einwände des Auftraggebers.

Projektfall

Ein Handwerksbetrieb stellt nach Abnahme die Schlussrechnung über 118.000 Euro. Der Auftraggeber zahlt nur 112.100 Euro und behält pauschal fünf Prozent als Gewährleistungseinbehalt ein. Im Vertrag findet sich eine VOB/B-Klausel, aber keine klare Regel dazu, wie der Betrag verwahrt wird und wann eine Bürgschaft genügt. Für den Betrieb sind fast 6.000 Euro gebunden, obwohl Material, Löhne und Nachunternehmer längst bezahlt sind. Genau an diesem Punkt entscheidet die Vertragsprüfung, ob der Einbehalt Bestand hat oder ob Auszahlung verlangt werden kann.

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Gewährleistungseinbehalt nach VOB/B: Was Auftragnehmer zuerst prüfen

Ein Gewährleistungseinbehalt nach VOB/B ist für Bauunternehmen vor allem ein Liquiditätsthema: Der Auftraggeber will einen Teil der Vergütung nach Abnahme behalten, um spätere Mängelansprüche abzusichern. Für den Auftragnehmer bedeutet das, dass verdienter Werklohn nicht auf dem Konto landet, obwohl die Leistung erbracht und abgerechnet ist.

Der erste Prüfpunkt ist deshalb nicht die Prozentzahl, sondern die Grundlage. Ein Gewährleistungseinbehalt entsteht nicht automatisch. Er braucht eine vertragliche Sicherungsabrede. Diese muss erkennen lassen, welche Ansprüche gesichert werden, in welcher Höhe Geld einbehalten werden darf, wie lange die Sicherheit bestehen soll und ob sie durch eine Bürgschaft abgelöst werden kann.

Bei Streit über offene Bauvergütung gehört der Einbehalt in dieselbe Prüfung wie Abnahme, Schlussrechnung und Fälligkeit. Einen Überblick zur Durchsetzung offener Vergütung finden Sie in unserem Beitrag Werklohn nicht bezahlt. Die baurechtliche Beratung der Kanzlei ist auf der Seite Anwalt für Baurecht und Architektenrecht eingeordnet.

[ Wichtig für Bauunternehmen ]

Viele Auftraggeber behandeln den Einbehalt wie einen festen Rabatt. Das ist falsch. Der Einbehalt ist eine Sicherheit, kein Preisnachlass. Wenn der Sicherungszweck entfällt, wenn keine wirksame Vereinbarung besteht oder wenn eine zulässige Ersatzsicherheit gestellt wird, muss der Auftraggeber den gebundenen Betrag freigeben.

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Gewährleistungseinbehalt und Sicherheitseinbehalt: Wo liegt der Unterschied?

In Verträgen werden die Begriffe oft vermischt. Rechtlich und wirtschaftlich lohnt die Trennung:

Übersicht
Begriff Zweck Typische Phase
Vertragserfüllungssicherheit Sicherung der ordnungsgemäßen Ausführung bis zur Abnahme Bauphase bis Abnahme
Sicherheitseinbehalt Oberbegriff für zurückbehaltene Sicherheiten Je nach Vereinbarung
Gewährleistungseinbehalt Sicherung möglicher Mängelansprüche nach Abnahme Gewährleistungszeit
Gewährleistungsbürgschaft Ersatz für einbehaltenes Geld durch Bürgschaft Nach Abnahme oder nach Vertrag

Für Auftragnehmer ist diese Unterscheidung wichtig, weil eine Vertragserfüllungssicherheit nach Abnahme nicht unbegrenzt als Mängelsicherheit fortgeführt werden darf. Nach Abnahme muss klar sein, ob und in welcher Höhe noch Sicherheit für Mängelansprüche vereinbart wurde. Fehlt diese Trennung, kann die Forderung des Auftraggebers angreifbar sein.

In der Praxis führt gerade diese Abgrenzung häufig zu Streit: Nicht jede Sicherheit betrifft die Gewährleistungszeit, und nicht jeder Einbehalt darf nach Abnahme einfach fortlaufen.

Was ist ein Gewährleistungseinbehalt?

Ein Gewährleistungseinbehalt ist der Teil der Werklohnforderung, den der Auftraggeber nach Abnahme als Sicherheit für mögliche Mängelansprüche zurückbehält. Er soll nicht den Auftraggeber bereichern, sondern ein konkretes Risiko absichern: Falls innerhalb der Gewährleistungszeit berechtigte Mängel auftreten und der Auftragnehmer nicht nacherfüllt, soll eine Sicherheit vorhanden sein.

Was bedeutet ein Gewährleistungseinbehalt von 5 Prozent?

Fünf Prozent bedeutet: Von einer Abrechnungssumme von 100.000 Euro bleiben 5.000 Euro zunächst beim Auftraggeber. Diese Zahl ist in der Baupraxis verbreitet, aber nicht automatisch richtig. Maßgeblich bleibt der Vertrag. Je nach Klausel, Sicherungszweck und Auftraggeber kann auch ein niedrigerer Betrag, eine Bürgschaft oder die sofortige Auszahlung geschuldet sein.

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Wie hoch darf der VOB/B Gewährleistungseinbehalt sein?

Die VOB/B regelt die Arten der Sicherheitsleistung, die Verwahrung und die Rückgabe. Sie legt aber nicht für jeden Bauvertrag pauschal fest, dass genau fünf Prozent einbehalten werden dürfen. Die Höhe folgt aus der Vereinbarung. In der Praxis bewegen sich Mängelsicherheiten häufig zwischen drei und fünf Prozent der Abrechnungssumme.

Deshalb hilft keine isolierte Standardzahl. Prozentwert, Bemessungsgrundlage und Ablösungsmöglichkeit müssen zusammen gelesen werden.

Entscheidend sind vier Fragen:

  • Ist die VOB/B überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen?
  • Gibt es eine klare Vereinbarung über den Gewährleistungseinbehalt?
  • Ist die Höhe im Verhältnis zum Sicherungszweck angemessen?
  • Darf der Auftragnehmer den Einbehalt durch eine Bürgschaft ablösen?
[ Pauschale Kürzungen nicht stehen lassen ]

Zahlt der Auftraggeber einfach weniger und schreibt nur „Gewährleistungseinbehalt“ auf den Zahlungsavis, ersetzt das keine Vertragsgrundlage. Prüfen Sie den Vertrag, die Schlussrechnung und die Zahlungsmitteilung getrennt. Der unstrittige Teil der Vergütung sollte sofort eingefordert werden.

§ 641 BGB (sinngemäß)

Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Nach Fälligkeit kann der Besteller wegen eines Mangels einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten; als angemessen gilt in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

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Diese gesetzliche Zurückbehaltung wegen konkreter Mängel ist etwas anderes als ein vereinbarter Gewährleistungseinbehalt. Der Auftraggeber darf also nicht beliebig beides vermischen: pauschal fünf Prozent als Sicherheit behalten und zusätzlich wegen derselben behaupteten Mängel weitere Beträge blockieren.

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Bürgschaft statt Einbehalt: Der wichtigste Liquiditätshebel

Für Bauunternehmen ist die Ablösung durch eine Bürgschaft oft der zentrale Hebel. Statt Geld auf der Auftraggeberseite liegen zu lassen, stellt der Auftragnehmer eine Gewährleistungsbürgschaft eines tauglichen Bürgen. Der Auftraggeber behält damit seine Sicherheit, der Betrieb bekommt den einbehaltenen Werklohn ausgezahlt.

Die Prüfung beginnt beim Vertrag: Ist eine Ablösung ausdrücklich vorgesehen? Gibt es Vorgaben zur Bürgschaft? Ist eine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangt? Gerade bei VOB/B-Verträgen ist Vorsicht geboten, denn nicht jede vom Auftraggeber gewünschte Bürgschaftsform ist zulässig. Für Auftragnehmer zählt, dass der Bürgschaftstext den Sicherungszweck trifft und nicht mehr verspricht als vertraglich geschuldet.

[ Praxistipp ]

Lassen Sie den Bürgschaftstext vor Übergabe prüfen. Kleine Formulierungen können darüber entscheiden, ob die Bank auf erstes Anfordern zahlen müsste, ob die Bürgschaft zeitlich sauber begrenzt ist und ob der Auftraggeber die Auszahlung des Einbehalts noch verzögern kann.

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Sperrkonto, Zinsen und Rückgabe nach VOB/B 17

Wenn Geld als Sicherheit einbehalten wird, stellt sich sofort die Frage, wo es liegt. Bei der Sicherheit durch Einbehalt sieht VOB/B 17 besondere Regeln zur Verwahrung vor. Der einbehaltene Betrag ist nicht einfach normales Auftraggebervermögen. Er soll als Sicherheit getrennt behandelt werden, typischerweise über ein Sperrkonto, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Für Auftragnehmer ist das mehr als Formalie. Wird ein Einbehalt nicht ordnungsgemäß verwahrt, kann das Druck erzeugen: Der Auftraggeber will Sicherheit, muss sich dann aber auch an die Regeln halten. Außerdem stellt sich die Frage nach Zinsen und nach der späteren Freigabe.

Nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche ist nach VOB/B 17 nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart wurde. Bestehen zu diesem Zeitpunkt bereits geltend gemachte und noch nicht erfüllte Mängelansprüche, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil zurückhalten. In vielen Verträgen wird eine längere Bindung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist geregelt. Ob das im konkreten Vertrag hält und wie die Rückgabe verlangt wird, hängt von der Klausel und dem Sicherungszweck ab.

Wie hoch ist der Sicherheitseinbehalt nach VOB/B?

Die VOB/B selbst ersetzt keine saubere Höhenvereinbarung. Üblich sind drei bis fünf Prozent, in manchen Verträgen auch abweichende Modelle. Auftragnehmer sollten deshalb nicht nur die Prozentzahl prüfen, sondern auch, ob der Einbehalt aus jeder Abschlagszahlung, aus der Schlussrechnung oder erst nach Abnahme gebildet werden soll.

Wann muss der Auftraggeber den Einbehalt auszahlen?

Auszahlung kommt in Betracht, wenn die vereinbarte Sicherungszeit endet, wenn der Sicherungszweck entfällt, wenn keine berechtigten Mängelansprüche mehr offen sind oder wenn eine zulässige Ersatzsicherheit gestellt wird. Lehnt der Auftraggeber die Freigabe ab, sollte er konkret benennen, welche gesicherten Ansprüche noch bestehen.

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Gewährleistungseinbehalt BGB Werkvertrag: Was ohne VOB/B gilt

Auch ohne VOB/B können Auftraggeber Sicherheiten vereinbaren. Dann gelten die allgemeinen Regeln des BGB-Vertragsrechts und die konkrete Vertragsklausel. Für Bauunternehmen ist wichtig: Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich beim Bauvertrag nach Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung. Ein pauschaler Einbehalt darf diese Fälligkeit nicht unbegrenzt aushebeln.

§ 650g BGB (sinngemäß)

Beim Bauvertrag ist die Vergütung zu entrichten, wenn das Werk abgenommen ist oder die Abnahme entbehrlich ist und der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Die Schlussrechnung gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhebt.

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Wenn der Auftraggeber die Zahlung mit angeblichen Mängeln blockiert, muss getrennt werden: Gibt es konkrete Mängel? Wie hoch wären die voraussichtlichen Beseitigungskosten? Ist der Einbehalt wirklich Sicherung für Mängelansprüche oder wird er genutzt, um Liquidität auf Auftraggeberseite zu halten?

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Bauhandwerkersicherung: Nicht mit dem Einbehalt verwechseln

Der Gewährleistungseinbehalt schützt den Auftraggeber. Die Bauhandwerkersicherung schützt den Unternehmer. Gerade wenn der Auftraggeber Zahlungen hinauszögert, Mängel vorschiebt oder Sicherheiten einfordert, sollten Bauunternehmen prüfen, ob sie ihrerseits Sicherheit für die noch offene Vergütung verlangen können.

§ 650f BGB (sinngemäß)

Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen. Nebenforderungen sind mit zehn Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen. Leistet der Besteller die Sicherheit trotz angemessener Frist nicht, kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Ausnahmen gelten insbesondere für bestimmte öffentliche Besteller sowie für Verbraucherbauverträge und Bauträgerverträge.

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Dieser Hebel ist besonders relevant, solange noch Leistung offen ist oder hohe Restforderungen bestehen. Er ersetzt nicht die Prüfung des Gewährleistungseinbehalts, kann aber die Verhandlungsposition deutlich verändern: Wer Sicherheit verlangt, dreht den Druck zurück auf den Auftraggeber.

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Checkliste: So gehen Sie gegen einen überzogenen Einbehalt vor

[ Prüfung des Gewährleistungseinbehalts ]

Vertrag und Nachträge prüfen: Gibt es eine klare Sicherungsabrede für Mängelansprüche?

VOB/B-Einbeziehung prüfen: Wurde die VOB/B wirksam vereinbart und vollständig zugänglich gemacht?

Zweck trennen: Geht es um Vertragserfüllung, Mängelansprüche oder konkrete behauptete Mängel?

Höhe berechnen: Prozentwert, Bemessungsgrundlage, Umsatzsteuer und bereits gestellte Sicherheiten kontrollieren.

Bürgschaftsablösung prüfen: Ist eine Gewährleistungsbürgschaft möglich und passt der Text?

Verwahrung verlangen: Bei Barsicherheit klären, ob Sperrkonto, Zinsen und Nachweise geschuldet sind.

Freigabe anfordern: Nach Ablauf der Sicherungszeit oder bei Ersatzsicherheit schriftlich Auszahlung verlangen.

Unstrittigen Werklohn einfordern: Ein Einbehalt rechtfertigt nicht, andere offene Beträge liegen zu lassen.

[ Für die Praxis ]

Dokumentieren Sie jede Freigabeaufforderung mit Datum, Vertragsbezug, Betrag und angebotener Ersatzsicherheit. Je sauberer die Akte, desto besser lässt sich später zeigen, dass der Auftraggeber nicht wegen echter Mängel, sondern aus Liquiditätsgründen blockiert.

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Häufige Fragen zum Gewährleistungseinbehalt nach VOB/B

Darf der Auftraggeber immer 5 Prozent einbehalten?

Nein. Fünf Prozent sind in der Baupraxis verbreitet, aber keine automatische gesetzliche Quote. Der Auftraggeber braucht eine wirksame Vereinbarung. Außerdem muss geprüft werden, ob die vereinbarte Höhe, Dauer und Ablösungsmöglichkeit Bestand haben.

Kann ich den Gewährleistungseinbehalt durch Bürgschaft ablösen?

In vielen VOB/B-Konstellationen ja. Entscheidend ist der Vertrag und die konkrete Bürgschaftsregelung. Der Bürge muss tauglich sein, der Bürgschaftstext muss passen und der Auftraggeber darf keine weitergehenden Sicherheiten verlangen als vereinbart.

Was passiert, wenn echte Mängel bestehen?

Bestehen konkrete und berechtigte Mängel, kann der Auftraggeber Sicherheiten verwerten oder Vergütung in angemessener Höhe zurückhalten. Das rechtfertigt aber keinen pauschalen Zugriff auf den gesamten Einbehalt, wenn nur einzelne, betragsmäßig kleinere Punkte offen sind.

Gilt der Einbehalt auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist?

Regelmäßig nicht. Ist der Sicherungszweck erledigt und sind keine gesicherten Ansprüche offen, muss die Sicherheit freigegeben werden. Bei VOB/B-Verträgen ist zusätzlich zu prüfen, ob die Rückgabe nach zwei Jahren oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt verlangt werden kann.

Was ist besser: Einbehalt oder Gewährleistungsbürgschaft?

Aus Sicht des Bauunternehmens ist die Bürgschaft häufig liquiditätsschonender, weil der Werklohn ausgezahlt wird und nur Avalkosten anfallen. Ob sie wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von Betrag, Laufzeit, Banklinie und Vertragsklausel ab.

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Fazit: Einbehalt prüfen, Liquidität sichern

Ein VOB/B Gewährleistungseinbehalt ist für Auftragnehmer kein Nebenthema. Er bindet Geld, das im Betrieb für Löhne, Material, Nachunternehmer und neue Projekte gebraucht wird. Wer den Einbehalt einfach hinnimmt, finanziert im Zweifel den Auftraggeber mit.

Die richtige Reihenfolge lautet: Vertragsgrundlage prüfen, Höhe und Dauer berechnen, Bürgschaftsablösung klären, Verwahrung und Rückgabe verlangen und den unstrittigen Werklohn separat durchsetzen. Besonders bei größeren Schlussrechnungen lohnt sich eine frühe anwaltliche Prüfung, bevor aus einem Einbehalt ein monatelanger Liquiditätsverlust wird.

Kübler Rechtsanwälte prüfen Ihren VOB/B Gewährleistungseinbehalt, die Sicherungsabrede und die Möglichkeiten zur Auszahlung oder Bürgschaftsablösung. Fachanwalt Andreas Kübler kennt die Baupraxis beider Seiten und ordnet Ihren nächsten Schritt rechtlich ein.

Fall prüfen lassen

Rechtsgrundlagen

Rechtsquellen zu diesem Beitrag

  1. § 641 BGB (sinngemäß)
  2. § 650g BGB (sinngemäß)
  3. § 650f BGB (sinngemäß)
Andreas Kübler
Einordnung von

Andreas Kübler

Andreas Kübler ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründer der Kanzlei Kübler Rechtsanwälte. Mehrere Unternehmen und Unternehmensgruppen der Bau- und Immobilienwirtschaft lassen sich laufend von ihm beraten; er kennt die Praxis beider Seiten, die der Bauenden und die ihrer Auftraggeber.