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[ Baurecht ]

Sicherheitseinbehalt nach VOB/B: Wann wird er ausgezahlt?

Die Gewährleistungsfrist ist abgelaufen, der Auftraggeber zahlt den Einbehalt nicht aus und beruft sich auf Mängel, die er nicht konkret benennt. Was in dieser Situation gilt und welche Schritte die eigene Position sichern.

Andreas KüblerAndreas KüblerFachanwalt Bau- und ArchitektenrechtFachanwalt Arbeitsrecht

Sicherheitseinbehalt VOB Auszahlung, Bauunternehmer prüft Bauvertrag und Abnahmeprotokoll
Aktualisiert: 18. August 2026Fachlich geprüft von Andreas KüblerLesezeit: 7 Min
Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtBau-, Immobilien- und Mietrecht klar eingeordnetFristen und Beweissicherung im Blick
[ Kurz beantwortet ]

Ein Sicherheitseinbehalt nach VOB/B setzt eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung voraus. Fehlt sie, darf nichts einbehalten werden. Liegt sie vor, ist der Einbehalt nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist auszuzahlen, sofern keine konkreten, fristgerecht gerügten und bezifferten Mängelansprüche mehr offen sind. Der Auftragnehmer kann den Geldeinbehalt jederzeit durch eine Bürgschaft ersetzen. Hat der Auftraggeber die Gelder nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt und läuft eine gesetzte Nachfrist fruchtlos ab, wird der Einbehalt gegenstandslos: Der Auftragnehmer kann sofortige Auszahlung verlangen.

Dieser Beitrag ordnet ein, unter welchen vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherheitseinbehalt nach VOB/B freizugeben ist, was ein Sperrkonto damit zu tun hat und welche Schritte Auftragnehmer vor einer Zahlungsaufforderung prüfen sollten.

Projektfall

Ein mittelständisches Bauunternehmen hat ein Gewerbegebäude schlüsselfertig errichtet. Zum Zeitpunkt der Abnahme hat der Auftraggeber fünf Prozent der Auftragssumme als Mängelgewährleistungssicherheit einbehalten. Die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist ist zwischenzeitlich abgelaufen. Das Unternehmen fordert schriftlich die Freigabe des Einbehalts. Der Auftraggeber verweist pauschal auf angeblich noch offene Mängel, ohne diese zu konkretisieren oder einen Beseitigungsaufwand zu beziffern.

Geprüft wird: Sind die behaupteten Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß gerügt worden? Hat der Auftraggeber die Gelder auf ein Sperrkonto eingezahlt? Ist die Forderung auf Freigabe begründet und fällig? Je nach Befund wird die Gegenseite mit einer fristgebundenen Zahlungsaufforderung konfrontiert oder der Anspruch gerichtlich gesichert.

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Voraussetzungen der Auszahlung

Bevor die Frage nach dem Auszahlungszeitpunkt beantwortet werden kann, muss geprüft werden, ob der Einbehalt überhaupt wirksam vereinbart wurde. Ein Sicherheitseinbehalt entsteht nicht kraft Gesetzes. Er erfordert eine klare vertragliche Grundlage. Fehlt diese, ist jeder Einbehalt aus Abschlagszahlungen oder der Schlussrechnung unzulässig, und der einbehaltene Betrag ist sofort fällig.

Ist der Einbehalt wirksam vereinbart, richtet sich der Auszahlungsanspruch nach dem Sicherungszweck:

  • Vertragserfüllungssicherheit: Ihr Sicherungszweck endet mit der Abnahme. Nach der Abnahme muss der Auftraggeber sie freigeben oder mit dem Auftragnehmer die Umstellung auf eine Gewährleistungsbürgschaft vereinbaren.
  • Mängelansprüche-Sicherheit: Sie ist nach Ablauf der vertraglichen Gewährleistungsfrist auszuzahlen, sofern keine begründeten Mängelansprüche mehr offen sind.

Die konkrete Gewährleistungsfrist ergibt sich aus dem Bauvertrag. Einen Überblick über typische Laufzeiten bietet der Beitrag Sicherheitseinbehalt VOB: Wie lange darf er laufen?

Was gilt, wenn der Auftraggeber Mängel behauptet?

Eine pauschale Verweisung auf mögliche Mängel ohne konkrete Bezeichnung und Bezifferung berechtigt den Auftraggeber nicht, den gesamten Sicherheitseinbehalt zurückzuhalten. Einbehalten werden darf nach Ablauf der Gewährleistungsfrist nur ein Betrag, der dem konkret benannten und bezifferten Mängelbeseitigungsaufwand entspricht.

Mängelrügen, die erst kurz vor oder nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erhoben werden, sind anhand der Vertragskorrespondenz auf Rechtzeitigkeit und Substanz zu prüfen. Nicht jede späte Rüge verschiebt den Auszahlungsanspruch automatisch.

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Das Sperrkonto und seine Folgen

Welche Pflichten hat der Auftraggeber bei Geldeinbehalt?

Behält der Auftraggeber Geld ein statt eine Bürgschaft anzunehmen, ist er nach VOB/B verpflichtet, diesen Betrag auf ein gemeinsames Sperrkonto bei einem vereinbarten Kreditinstitut einzuzahlen. Über dieses Konto können beide Vertragsparteien nur gemeinsam verfügen.

Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, muss der Auftragnehmer ihm eine angemessene Nachfrist zur Einzahlung setzen. Lässt der Auftraggeber diese Frist verstreichen, wird der Einbehalt gegenstandslos: Der Auftragnehmer kann sofortige Auszahlung verlangen und ist von jeder weiteren Sicherheitsleistung befreit.

§ 17 Nr. 5 und Nr. 6 Abs. 3 VOB/B (sinngemäß)

Einbehaltene Gelder sind auf ein Sperrkonto bei einem vereinbarten Kreditinstitut einzuzahlen, über das beide Vertragsparteien nur gemeinsam verfügen können. Kommt der Auftraggeber dieser Einzahlungspflicht nach gesetzter Nachfrist nicht nach, braucht der Auftragnehmer keine Sicherheit mehr zu leisten. Er kann die Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen.

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[ Achtung bei fehlendem Sperrkontonachweis ]

Wer den Einbehalt hinnimmt, ohne auf die Einzahlung in ein Sperrkonto zu bestehen, verliert im Insolvenzfall des Auftraggebers einen wesentlichen Schutz. Ohne Sperrkonto wird der Auszahlungsanspruch im Insolvenzverfahren nur als einfache Insolvenzforderung geltend gemacht, nicht als gesondert gesichertes Guthaben.

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Zulässige Höhe des Einbehalts

Wie viel darf einbehalten werden?

VOB/B § 17 setzt der Einbehaltshöhe klare Grenzen:

  • Aus Abschlagszahlungen darf je Abschlagsrechnung bis zu 10 % einbehalten werden.
  • Die Gesamtsicherheit für Mängelansprüche beträgt in der Praxis üblicherweise 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme.
  • Überhöhte Einbehalte, die diese Grenzen überschreiten, machen den übersteigenden Betrag sofort fällig. Er kann ohne weiteres eingefordert werden.

Sicherheitsabreden, die in Formularverträgen des Auftraggebers vereinbart werden, unterliegen außerdem der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Überhöhte oder intransparente Klauseln können unwirksam sein.

[ Sonderregel bei öffentlichen Auftraggebern ]

Bei öffentlichen Auftraggebern, die nach dem VHB-Bund vergeben, können für Vertragserfüllung und Mängelansprüche abweichende Sätze gelten. Die konkrete Regelung ergibt sich aus dem jeweiligen Bauvertrag und dem dort einbezogenen Formularblatt.

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Das Recht auf Bürgschaft statt Geldeinbehalt

Kann der Einbehalt durch eine Bürgschaft ersetzt werden?

Ja. Der Auftragnehmer hat nach VOB/B das Recht, einen Geldeinbehalt jederzeit durch eine Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu ersetzen. Der Auftraggeber muss eine vertragsgemäße Bürgschaft akzeptieren. Dieses Austauschrecht kann vertraglich nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Für Auftragnehmer mit gebundener Liquidität ist eine Bürgschaft häufig das wirtschaftlichere Instrument, weil das laufende Kapital nicht blockiert wird.

§ 632a BGB (sinngemäß)

Abschlagszahlungen und etwaige vertragliche Sicherheitseinbehalte aus Abschlagsforderungen sind zulässig, soweit der Bauvertrag dies ausdrücklich regelt.

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Anforderungen und Laufzeiten einer Gewährleistungsbürgschaft nach VOB/B erläutert der Beitrag Gewährleistungsbürgschaft VOB/B: Laufzeit und Rückgabe.

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Verjährung des Auszahlungsanspruchs

Der Anspruch auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts ist ein vertraglicher Leistungsanspruch. Er unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde, § 199 Abs. 1 BGB.

Die Fälligkeit tritt regelmäßig mit Ablauf der Gewährleistungsfrist ein, sofern keine wirksamen Mängelrügen den Zeitpunkt verschieben. Wer die Verjährungsfrist versäumt, verliert den Anspruch auf Auszahlung auch bei einem im Grunde berechtigten Anliegen.

§ 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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Ausführliche Informationen zur Verjährung des Einbehaltsanspruchs: Sicherheitseinbehalt VOB/B: Wann verjährt der Anspruch?

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Typische Fehler und wie sie entstehen

Häufig scheitern berechtigte Ansprüche nicht an der Rechtslage, sondern an vermeidbaren Fehlern in der Kommunikation und Dokumentation:

  • Einbehalt wird hingenommen, ohne auf Sperrkonto zu bestehen: Der Auftragnehmer verzichtet damit auf einen wesentlichen Schutz und schwächt seine Position im Streitfall und bei Insolvenz des Auftraggebers.
  • Keine schriftliche Nachfrist bei Pflichtverletzung: Ohne Nachfristsetzung kann die günstige Rechtsfolge des § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B nicht ausgelöst werden.
  • Vertragserfüllungssicherheit wird nach Abnahme nicht zurückgefordert: Sie wird über die Abnahme hinaus gehalten, obwohl sie mit der Abnahme freizugeben wäre.
  • Auszahlung nur mündlich angemahnt: Verzug und Zinsansprüche entstehen erst, wenn der Anspruch schriftlich mit konkreter Fristsetzung geltend gemacht wird.
  • Unvollständige Dokumentation der Abnahme: Fehlt das Abnahmeprotokoll oder ist das genaue Datum unklar, lässt sich die Fälligkeit des Einbehalts kaum belastbar begründen.
[ Praxistipp zur Fristsetzung ]

Alle Nachfristen, Zahlungsaufforderungen und Rügen schriftlich per Einschreiben mit Rückschein versenden und den Zugang sichern. Mündliche Vereinbarungen über Mängelrügen oder Fristen sind im Streitfall schwer zu beweisen und können die Verhandlungsposition erheblich schwächen.

[ So gehen Sie bei verweigeter Auszahlung vor ]

Bauvertrag prüfen: Ist ein Sicherheitseinbehalt ausdrücklich vereinbart? Für welchen Zweck und in welcher Höhe?

Abnahmedatum sichern: Abnahmeprotokoll heraussuchen, genaues Datum der Abnahme dokumentieren.

Gewährleistungsfrist berechnen: Vertragliche Frist ab Abnahme bestimmen, Verlängerungen durch Mängelrügen oder Nachbesserungen berücksichtigen.

Mängelkorrespondenz auswerten: Wurden Mängelrügen fristgerecht, konkret und mit Bezifferung des Beseitigungsaufwands erhoben?

Sperrkontonachweis einfordern: Schriftliche Bankbestätigung über die Einzahlung auf das gemeinsame Sperrkonto verlangen.

Bei fehlendem Sperrkonto: Schriftliche Nachfrist zur Einzahlung setzen, Datum und Bezug auf VOB/B § 17 dokumentieren; nach Fristablauf sofortige Auszahlung verlangen.

Auszahlung förmlich anfordern: Schriftliche Zahlungsaufforderung mit konkretem Betrag, klarer Fristsetzung und Hinweis auf weitere Schritte.

Verjährungsfrist im Blick behalten: Beginn ab Fälligkeitsjahr, Ablauf nach drei Jahren, § 195, § 199 BGB.

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Häufige Fragen zum Sicherheitseinbehalt nach VOB/B

Wann genau ist der Einbehalt fällig?

Der Auszahlungsanspruch entsteht grundsätzlich nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist. Fällig wird er, wenn keine konkret gerügten und bezifferten Mängelansprüche mehr offen sind. Eine bloße mündliche Erinnerung genügt nicht. Die Auszahlung muss schriftlich mit einer gesetzten Frist geltend gemacht werden, damit Verzug und Zinsansprüche entstehen können.

Was passiert, wenn kein Sperrkonto eingerichtet wurde?

Wurde kein Sperrkonto eingerichtet, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Einzahlung setzen. Lässt der Auftraggeber diese Frist verstreichen, wird der Einbehalt gegenstandslos. Der Auftragnehmer kann dann sofortige Auszahlung des vollen einbehaltenen Betrags verlangen und ist von jeder weiteren Sicherheitsleistung befreit.

Darf der Auftraggeber wegen behaupteter Mängel den gesamten Einbehalt zurückhalten?

Nein. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist darf nur ein angemessener Teilbetrag einbehalten werden, wenn ein Mangel konkret bezeichnet, beziffert und innerhalb der Frist ordnungsgemäß gerügt wurde. Eine pauschale Berufung auf mögliche Mängel ohne Substanz berechtigt nicht zum vollständigen Einbehalt.

Wann sollte anwaltliche Unterstützung eingeholt werden?

Spätestens dann, wenn der Auftraggeber die Auszahlung ohne konkrete Begründung verweigert, wenn unklar ist, ob eine Mängelrüge wirksam und rechtzeitig erhoben wurde, oder wenn sich zeigt, dass kein Sperrkonto eingerichtet wurde. Vorschnelle Erklärungen oder Anerkenntnisse können die eigene Position schwächen und sollten vermieden werden, bevor die Rechtslage geprüft ist. Was gilt, wenn die Auszahlung trotz abgelaufener Frist verweigert wird: Gewährleistungseinbehalt: Auszahlung verweigert

Die Abnahme ist der Ausgangspunkt für alle nachfolgenden Fristen. Was bei der Abnahme nach VOB/B gilt: VOB/B-Abnahme: Bedeutung, Wirkung und Fristen

Kübler Rechtsanwälte berät Bauunternehmer und Auftragnehmer im Bau- und Architektenrecht: Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Rechtsgrundlagen

Rechtsquellen zu diesem Beitrag

  1. § 17 Nr. 5 und Nr. 6 Abs. 3 VOB/B (sinngemäß)
  2. § 632a BGB (sinngemäß)
  3. § 195 BGB
  4. § 199 Abs. 1 BGB
Andreas Kübler
Einordnung von

Andreas Kübler

Andreas Kübler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er berät Bauunternehmer und Handwerksbetriebe in Vergütungs- und Einbehaltskonflikten nach VOB/B und BGB-Bauvertragsrecht.