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[ Immobilienrecht ]

Vorkaufsrecht bei Immobilien: Fristen und Rechte

Sie haben den Kaufvertrag unterschrieben, die Finanzierung ist zugesagt, und dann klingt plötzlich das Wort Vorkaufsrecht auf. Was das für Ihren Erwerb bedeutet, hängt von wenigen, aber entscheidenden Faktoren ab.

Andreas KüblerAndreas KüblerImmobilienrechtBau- und Architektenrecht

Vorkaufsrecht bei Immobilien, Kaufvertrag und Grundbuchauszug prüfen
Aktualisiert: 17. August 2026Fachlich geprüft von Andreas KüblerLesezeit: 9 Min
Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtBau-, Immobilien- und Mietrecht klar eingeordnetFristen und Beweissicherung im Blick
[ Kurz beantwortet ]

Ein Vorkaufsrecht bei Immobilien gibt dem Berechtigten das Recht, in einen bereits geschlossenen Kaufvertrag einzutreten und die Immobilie zu denselben Bedingungen zu erwerben wie der Drittkäufer (§ 463, § 464 Abs. 2 BGB). Gesetzlich berechtigt sind unter anderem Mieter bei Umwandlung ihrer Wohnung in Wohnungseigentum (§ 577 BGB), Miterben beim Verkauf eines Erbteils (§ 2034 BGB) sowie in bestimmten Gebieten die Gemeinde. Die Ausübungsfrist beträgt bei Grundstücken in der Regel zwei Monate ab vollständiger Mitteilung des Kaufvertrags (§ 469 BGB). Wer die Frist versäumt, verliert das Recht endgültig.

Wer ein Vorkaufsrecht an einer Immobilie besitzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen in einen bereits geschlossenen Kaufvertrag eintreten und das Objekt zu denselben Bedingungen erwerben wie der ursprüngliche Käufer.

Projektfall · Praxisfall aus der Kanzlei

Ein Käufer hat den notariellen Kaufvertrag über eine Bestandswohnung unterzeichnet und kurz danach die vereinbarte Anzahlung geleistet. Wenige Tage später erfährt er über den Notar, dass der langjährige Mieter der Wohnung ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt. Der Käufer fragt sich: Ist die Ausübungserklärung des Mieters überhaupt formell wirksam? Hat der Verkäufer ihn vollständig und rechtzeitig informiert? Wer trägt die bereits angefallenen Notar- und Finanzierungskosten? Die Kanzlei prüft in solchen Konstellationen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen und Fristen auf allen Seiten eingehalten wurden, und welche Ansprüche hinsichtlich bereits entstandener Kosten ernsthaft in Betracht kommen.

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Worum es beim Vorkaufsrecht geht

Das Vorkaufsrecht ermöglicht einem Berechtigten, in einen Kaufvertrag einzutreten, den jemand anderes mit dem Verkäufer geschlossen hat. Der Berechtigte erwirbt das Objekt zu denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Käufer. Das Recht kann unmittelbar kraft Gesetzes bestehen oder vertraglich vereinbart worden sein. Außerdem unterscheidet man zwischen schuldrechtlichen und dinglichen Vorkaufsrechten, was über die Wirkung gegenüber Dritten entscheidet. Davon zu unterscheiden sind das Erstkaufrecht, das dem Berechtigten lediglich das Recht einräumt, als Erster ein Kaufangebot zu unterbreiten, und die Vorkaufsverpflichtung, die den Eigentümer nur verpflichtet, das Objekt vor einer Marktveräußerung zuerst dem Berechtigten anzubieten.

§ 463 BGB (sinngemäß)

Wer in Ansehung eines Gegenstands ein Vorkaufsrecht hat, kann dieses ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

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Gesetzlich oder vertraglich

Gesetzliche Vorkaufsrechte entstehen unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass eine besondere Vereinbarung erforderlich wäre. Die wichtigsten Fälle im Immobilienbereich sind das Mietervorkaufsrecht (§ 577 BGB), das Erben-Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB) und das gemeindliche Vorkaufsrecht nach §§ 24 und 25 BauGB. Vertragliche Vorkaufsrechte beruhen dagegen auf Vereinbarung zwischen Eigentümer und Berechtigtem. Sie werden in der Praxis notariell beurkundet und können für Grundstücke als dingliches Recht im Grundbuch eingetragen werden.

Schuldrechtlich oder dinglich: Was der Unterschied bedeutet

Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht wirkt nur zwischen den Vertragsparteien. Es gibt dem Berechtigten im Vorkaufsfall einen Anspruch auf Eintreten in den Kaufvertrag, aber keine absolute Wirkung gegenüber Dritten. Wird das Recht verletzt, bleibt in der Regel allenfalls ein Schadensersatzanspruch.

Ein dingliches Vorkaufsrecht ist im Grundbuch eingetragen und bindet jeden Eigentümer des Grundstücks, gleich wer dieses erworben hat. Es ist nur für Grundstücke möglich.

§ 1094 BGB (Abs. 1, sinngemäß)

Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.

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Wer ein Grundstück kauft, sollte vorab einen aktuellen Grundbuchauszug anfordern. Eingetragene dingliche Vorkaufsrechte sind dort ausgewiesen. Weitere Informationen zu den Schnittstellen zwischen Kaufvertragsrecht, Grundbuchrecht und Mietrecht finden Sie auf der Übersichtsseite zum Immobilienrecht.

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Wer ein gesetzliches Vorkaufsrecht hat

Mieter bei Umwandlung in Wohnungseigentum

Das Mietervorkaufsrecht nach § 577 BGB greift, wenn eine vermietete Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend an einen Dritten verkauft wird. Der Mieter darf in diesem Fall in den Kaufvertrag eintreten und die Wohnung zu den Bedingungen erwerben, die mit dem Drittkäufer vereinbart wurden.

§ 577 BGB (sinngemäß)

Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt.

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Das Recht gilt nur beim ersten Verkauf nach der Umwandlung. Kein Mietervorkaufsrecht entsteht, wenn eine bereits als Eigentumswohnung bestehende und vermietete Wohnung weiterveräußert wird. Mieter, die eine Mitteilung über eine bevorstehende Umwandlung erhalten, sollten die Ausübungsfrist genau im Blick behalten und frühzeitig klären lassen, ob ein Recht besteht und zu welchen Bedingungen es ausgeübt werden kann.

Übt ein Mieter das Vorkaufsrecht aus und wird dadurch selbst Eigentümer der Wohnung, verändert sich sein Rechtsstatus grundlegend. Fragen, die zuvor im Mietverhältnis offen waren, etwa zur Rückzahlung der geleisteten Mietkaution, können dabei neu zu klären sein.

[ Praxistipp für Mieter ]

Wer eine Umwandlungsmitteilung erhält, sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung auf das Vorkaufsrecht verzichten. Schriftliche Verzichtserklärungen gegenüber dem Vermieter sollten erst unterzeichnet werden, wenn die Rechtslage vollständig bewertet ist.

Miterben bei Veräußerung eines Erbteils

Verkauft ein Mitglied einer Erbengemeinschaft seinen Erbteil an einen Dritten, steht den übrigen Miterben nach § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht zu. Sie können den Erbteil zu den gleichen Bedingungen erwerben, die mit dem Dritten vereinbart wurden.

§ 2034 BGB (sinngemäß)

Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben berechtigt, den Anteil durch Ausübung eines Vorkaufsrechts zu erwerben.

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Die gesetzliche Grundlage der Erbengemeinschaft selbst findet sich in § 2032 BGB, die Voraussetzungen für die wirksame Veräußerung eines Erbteils in § 2033 BGB. Das Vorkaufsrecht der Miterben schützt die Zusammensetzung der Gemeinschaft und soll verhindern, dass ein Fremder gegen den Willen der anderen in die Erbengemeinschaft eintritt.

Gemeinden in bestimmten städtebaulichen Gebieten

Gemeinden haben nach den §§ 24 und 25 BauGB in bestimmten Gebieten ein Vorkaufsrecht an Grundstücken. Der beurkundende Notar ist verpflichtet, der Gemeinde den Kaufvertrag unverzüglich mitzuteilen. Danach hat die Gemeinde drei Monate Zeit, zu prüfen, ob sie das Vorkaufsrecht ausübt. Übt sie es nicht innerhalb dieser Frist aus, gilt es als nicht ausgeübt und der Kaufvertrag kann vollzogen werden.

[ Achtung: Schwebezustand bis zum Fristablauf ]

Solange die dreimonatige Prüfungsfrist der Gemeinde nicht abgelaufen und kein ausdrücklicher Verzicht erklärt ist, kann das Grundbuch nicht auf den Käufer umgeschrieben werden. Wer ein Grundstück erwerben möchte, sollte im Vorfeld klären, ob das betreffende Objekt in einem Gebiet liegt, für das ein gemeindliches Vorkaufsrecht bestehen könnte.

03

Fristen und Mitteilungspflichten

Die Zweimonatsfrist nach § 469 BGB

Die Ausübungsfrist beginnt nicht automatisch mit dem Abschluss des Kaufvertrags, sondern erst mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Berechtigten der vollständige Inhalt des Kaufvertrags mitgeteilt wurde.

§ 469 BGB (sinngemäß)

Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden.

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Vollständig bedeutet: Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, sonstige Gegenleistungen, vereinbarte Termine und besondere Vereinbarungen. Fehlt auch nur ein wesentlicher Bestandteil der Mitteilung, beginnt die Zweimonatsfrist nicht zu laufen. Das kann dazu führen, dass das Vorkaufsrecht noch ausübbar ist, obwohl seit dem Vertragsschluss bereits Monate vergangen sind.

Was bei fehlerhafter oder unvollständiger Mitteilung gilt

Erhält der Berechtigte keine oder eine unvollständige Mitteilung, kann er die Frist nicht gegen sich gelten lassen. Werden wesentliche Vertragsbestandteile bewusst verschwiegen oder falsch dargestellt, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.

§ 280 BGB (Abs. 1, sinngemäß)

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.

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Wer als Verkäufer einen Vorkaufsberechtigten hat, sollte sicherstellen, dass die Mitteilung vollständig und nachweisbar erfolgt, um Schadensersatzrisiken zu vermeiden.

04

Die Wirkung der Ausübung

Übt der Berechtigte das Vorkaufsrecht fristgerecht und formwirksam aus, kommt zwischen ihm und dem Verkäufer ein Kaufvertrag zu denselben Bedingungen zustande, die im ursprünglichen Vertrag mit dem Drittkäufer vereinbart waren.

§ 464 BGB (Abs. 2, sinngemäß)

Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

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Der ursprüngliche Drittkäufer hat damit keinen Erwerbsanspruch mehr. Für ihn entstehen aus der Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen Dritten in der Regel keine gesetzlichen Erstattungsansprüche gegenüber dem Vorkaufsberechtigten. Ob der Verkäufer für bereits entstandene Kosten des gescheiterten Käufers haftet, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung und den Umständen des Einzelfalls ab.

[ Kosten des ursprünglichen Käufers ]

Übt ein Vorkaufsberechtigter sein Recht aus, trägt der ursprüngliche Käufer in der Regel die bis dahin selbst entstandenen Kosten: Notargebühren für die Beurkundung, Aufwand für eine Finanzierungszusage, Maklerprovision. Ob gegenüber dem Verkäufer Erstattungsansprüche bestehen, ist eine Frage des konkreten Vertrags und der Umstände und sollte anwaltlich geprüft werden.

Form der Ausübungserklärung

Die Ausübungserklärung ist gegenüber dem Verkäufer abzugeben. Sie ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Bei Grundstückskäufen empfiehlt sich die Einbindung eines Notars, um Formfragen sicher einzuhalten und den Zugang der Erklärung zu dokumentieren. Die Erklärung muss innerhalb der laufenden Frist zugehen.

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Vertragliches Vorkaufsrecht an Grundstücken

Ein vertragliches Vorkaufsrecht entsteht durch Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten. Um dingliche Wirkung zu entfalten und damit auch späteren Eigentümern gegenüber zu wirken, ist neben der notariellen Beurkundung die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Das Grundstück muss dabei eindeutig bezeichnet sein. Regelungen zur Vererblichkeit des dinglichen Rechts können bei der Bestellung nach § 1098 BGB getroffen werden.

[ Was ohne Grundbucheintrag gilt ]

Ein nur schuldrechtlich vereinbartes Vorkaufsrecht wirkt ausschließlich zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien. Verkauft der Eigentümer das Grundstück an einen Dritten, ohne das schuldrechtliche Vorkaufsrecht zu berücksichtigen, bleibt dem Berechtigten im Regelfall nur ein Schadensersatzanspruch. Der Erwerb der Immobilie selbst kann nicht mehr erzwungen werden.

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Typische Fehler und Fallstricke

Umgehungsversuche beim Kaufpreis

Wird ein Kaufpreis künstlich erhöht oder werden Nebenleistungen aus dem eigentlichen Kaufvertrag ausgelagert, um den Vorkaufsberechtigten abzuschrecken oder wirtschaftlich zu benachteiligen, sind solche Gestaltungen rechtlich angreifbar. Der Berechtigte hat Anspruch auf den vollständigen, echten Vertragsinhalt.

Keine oder unvollständige Mitteilung durch den Verkäufer

Der Verkäufer ist verpflichtet, den Vorkaufsberechtigten unverzüglich und vollständig über den Kaufvertrag zu informieren. Unterbleibt die Mitteilung, laufen Fristen nicht, und der Berechtigte kann seine Rechte weiterhin geltend machen. Außerdem kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. In der Praxis ist die unvollständige Mitteilung einer der häufigsten Streitpunkte.

Vorschnelle Verzichtserklärungen

Wer als Mieter, Miterbe oder sonstiger Vorkaufsberechtigter unter Druck eine Verzichtserklärung unterzeichnet, ohne die Rechtslage geprüft zu haben, gibt sein Recht möglicherweise unnötig auf. Solche Erklärungen sollten erst abgegeben werden, wenn der Sachverhalt vollständig bewertet ist.

[ Was Sie jetzt prüfen sollten ]

Grundbuchauszug anfordern und auf eingetragene dingliche Vorkaufsrechte (§§ 1094 ff. BGB) prüfen

Kaufvertrag auf Vorkaufsrechtsklauseln und Mitteilungspflichten des Verkäufers prüfen

Datum des Zugangs der Mitteilung festhalten: ab diesem Zeitpunkt läuft die Zweimonatsfrist nach § 469 BGB

Vollständigkeit der Mitteilung prüfen: Kaufpreis, Nebenleistungen, besondere Vereinbarungen

Keine Verzichtserklärungen unterzeichnen, bevor die Rechtslage eingeschätzt ist

Alle relevanten Unterlagen sammeln: Kaufvertrag, Notarbriefe, Mietvertrag, Erbschein, Korrespondenz mit Verkäufer

Bereits entstandene Kosten dokumentieren (Notargebühren, Finanzierungsaufwand)

Anwaltliche Prüfung einholen, bevor die Frist abläuft oder Erklärungen abgegeben werden

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Häufige Fragen

Was bedeutet es, wenn ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen ist?

Ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht ist ein dingliches Recht nach §§ 1094 ff. BGB. Es bindet nicht nur den aktuellen Eigentümer, sondern jeden späteren Erwerber des Grundstücks. Wer ein solches Objekt kauft, muss damit rechnen, dass der Berechtigte in den Kaufvertrag eintreten kann, sobald ihm der vollständige Vertragsinhalt mitgeteilt wurde. Ein vorab eingeholter Grundbuchauszug zeigt, ob ein solches Recht eingetragen ist.

Welche Unterlagen sollten bei Verdacht auf ein Vorkaufsrecht zuerst geprüft werden?

Zuerst sollten der vollständige Grundbuchauszug und der notarielle Kaufvertrag vorliegen. Der Grundbuchauszug zeigt eingetragene dingliche Vorkaufsrechte. Der Kaufvertrag gibt Auskunft über vertragliche Vorkaufsrechte und darüber, ob der Verkäufer seinen Mitteilungspflichten nachgekommen ist. Je nach Konstellation kommen ergänzend hinzu: der Mietvertrag bei Mietervorkaufsrecht, Erbschein und Erbvertrag bei einer Erbengemeinschaft sowie alle Notarmitteilungen mit den jeweiligen Zugangsdaten.

Wann ist anwaltliche Prüfung dringend erforderlich?

Sobald ein Vorkaufsrecht geltend gemacht wird oder Sie selbst ein Recht ausüben möchten, sollte eine anwaltliche Einschätzung eingeholt werden, bevor irgendwelche Erklärungen abgegeben werden. Die Ausübungsfrist von zwei Monaten (§ 469 BGB) läuft unabhängig davon, ob Sie rechtlich beraten werden oder nicht. Wer zu lange wartet, verliert möglicherweise alle Handlungsoptionen. Gleiches gilt, wenn die Mitteilung des Verkäufers unvollständig erscheint oder wenn Kosten bereits entstanden sind und Erstattungsfragen offen sind.

Welche Fehler schwächen die eigene Position besonders?

Die häufigsten Fehler sind vorschnelle Verzichtserklärungen ohne vorherige Prüfung, zu langes Zuwarten kurz vor Fristablauf, fehlende Dokumentation der eigenen Berechtigung (Mietvertrag, Erbnachweis) sowie das Vertrauen auf mündliche Aussagen des Verkäufers ohne schriftliche Bestätigung. Auch das Unterzeichnen von Ergänzungsvereinbarungen, die Vorkaufsrechte einschränken oder ausschließen sollen, kann nachteilig sein, wenn die Vereinbarung ohne Kenntnis der Rechtslage abgeschlossen wird.

Kübler Rechtsanwälte prüfen Ihre konkrete Situation: ob ein Vorkaufsrecht besteht, ob Fristen bereits laufen und welche Handlungsoptionen Sie haben. Nehmen Sie Kontakt auf und schildern Sie kurz Ihren Fall.

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Rechtsgrundlagen

Rechtsquellen zu diesem Beitrag

  1. § 463 BGB (sinngemäß)
  2. § 1094 BGB (Abs. 1, sinngemäß)
  3. § 577 BGB (sinngemäß)
  4. § 2034 BGB (sinngemäß)
  5. § 469 BGB (sinngemäß)
  6. § 280 BGB (Abs. 1, sinngemäß)
  7. § 464 BGB (Abs. 2, sinngemäß)
  8. § 1098 BGB
  9. § 2032 BGB
  10. § 2033 BGB
Andreas Kübler
Einordnung von

Andreas Kübler

Andreas Kübler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Als Gründer der Kanzlei Kübler Rechtsanwälte berät er im Immobilien-, Miet- und Baurecht sowie in bau- und werkvertragsrechtlichen Fragen.