Die Kosten für einen Sachverständigen trägt zunächst immer die Partei, die ihn beauftragt. Ob diese Kosten später erstattet werden, hängt vom Ergebnis ab: Bestätigt das Gutachten einen Mangel nach § 633 BGB und liegen die Voraussetzungen für Schadensersatz nach § 634 BGB vor, kann der Auftraggeber die erforderlichen Sachverständigenkosten vom Auftragnehmer zurückfordern. Stellt der Sachverständige keinen Mangel fest, bleiben die Kosten beim Auftraggeber. Im gerichtlichen Verfahren richtet sich die Kostentragung nach dem Verfahrensausgang.
Dieser Beitrag ordnet ein, unter welchen Voraussetzungen Gutachterkosten auf den Auftragnehmer übergehen, wann sie beim Auftraggeber verbleiben und worauf Bauunternehmen vor jedem Sachverständigenstreit achten sollten.
Ein Malerbetrieb hat Innenputzarbeiten abgeschlossen und die Schlussrechnung gestellt. Zwei Monate später teilt der Auftraggeber schriftlich mit, der Putz weise an mehreren Wänden Risse auf. Er behält einen Teil der Vergütung ein und beauftragt auf eigene Kosten einen Sachverständigen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Risse auf unzureichende Untergrundvorbereitung zurückzuführen seien. Der Auftraggeber verlangt nun neben den Mängelbeseitigungskosten auch die Erstattung der Gutachterkosten.
Hätte das Gutachten dagegen ergeben, dass die Risse auf Setzungsrisse im Bestand zurückzuführen sind, für die der Malerbetrieb nicht verantwortlich ist, würde der Auftraggeber auf seinen Sachverständigenkosten verbleiben. Das Kostenrisiko trägt in diesem Fall derjenige, der die Behauptung aufstellt und nicht beweisen kann.
Wer trägt die Sachverständigenkosten zunächst?
Der Grundsatz im deutschen Werkvertragsrecht ist klar: Wer einen Sachverständigen beauftragt, zahlt den Vorschuss und trägt das Kostenrisiko. Es gibt keine gesetzliche Pflicht des Auftragnehmers, einem außergerichtlichen Gutachten zuzustimmen oder sich an dessen Kosten zu beteiligen, solange keine vertragliche oder gerichtliche Anordnung dazu besteht.
Für Bauunternehmen bedeutet das: Ein Auftraggeber, der Mängel behauptet und einen privaten Sachverständigen einschaltet, handelt zunächst auf eigene Rechnung. Erst wenn das Gutachten einen Mangel im Sinne des § 633 BGB belegt und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, entsteht ein Erstattungsanspruch.
§ 633 BGB (sinngemäß)
Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, andernfalls für die gewöhnliche Verwendung.
Ohne einen festgestellten Mangel im Sinne dieser Norm fehlt die Grundlage für jeden Erstattungsanspruch. Das gilt für außergerichtliche wie für gerichtliche Sachverständigenkosten gleichermaßen.
Gutachterkosten als Schadensersatz nach § 634 BGB
Liegt ein Mangel vor, stehen dem Auftraggeber mehrere Rechte zu. Neben der Nacherfüllung kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Schadensersatz verlangen. Erforderliche und verhältnismäßige Sachverständigenkosten können in diesen Schadensersatzanspruch einfließen, wenn sie zur Feststellung oder Dokumentation des Mangels notwendig waren.
§ 634 BGB (sinngemäß)
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller unter den Voraussetzungen der folgenden Vorschriften Nacherfüllung verlangen, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern sowie Schadensersatz verlangen.
Für die Erstattungsfähigkeit kommt es auf zwei Faktoren an: Der Sachverständige muss tatsächlich einen Mangel festgestellt haben, für den der Auftragnehmer einzustehen hat. Und die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Gegenstand des Gutachtens stehen. Ein Gutachten, das weit über die gerügten Punkte hinausgeht, wird nicht in voller Höhe erstattungsfähig sein.
Auch ein vorgerichtliches Gutachten, das der Auftraggeber zur Vorbereitung eines Rechtsstreits in Auftrag gibt, kann dem Auftragnehmer als Schadensersatz in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass das Gutachten für die Durchsetzung des Mängelanspruchs erforderlich und der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach berechtigt war.
Die Abnahme als entscheidender Wendepunkt
Für die Frage, wer im Streit über Mängel die Beweislast trägt, ist der Zeitpunkt der Abnahme nach § 640 BGB zentral.
§ 640 BGB (sinngemäß)
Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels abnimmt.
Vor der Abnahme trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass das Werk mangelfrei ist. Nach der Abnahme kehrt sich dieses Verhältnis um: Nun muss der Auftraggeber nachweisen, dass ein Mangel vorliegt. Genau für diesen Nachweis wird in der Praxis ein Sachverständiger eingeschaltet.
Für Bauunternehmen gilt: Eine korrekt dokumentierte Abnahme schwächt die Position des Auftraggebers erheblich. Werden im Abnahmeprotokoll keine Mängel festgehalten, muss der Auftraggeber im Streitfall darlegen, warum ein später gerügter Mangel bei Abnahme nicht erkennbar war oder weshalb ein versteckter Mangel vorliegt.
Sachverständigenkosten im Gerichtsverfahren
Schaltet das Gericht im Rahmen eines Bauprozesses einen Sachverständigen ein, werden die Kosten nach prozessrechtlichen Grundsätzen verteilt: Die unterliegende Partei trägt in der Regel die Gerichtskosten einschließlich der gerichtlichen Sachverständigenkosten. Wird der Auftragnehmer verurteilt, trägt er auch diese Kosten. Obsiegt er, trägt der Auftraggeber sie.
Für den Vorschuss gilt: Beantragt eine Partei die Einholung eines Gutachtens, muss sie den Kostenvorschuss leisten. Das Gericht holt das Gutachten erst ein, wenn der Vorschuss eingegangen ist.
Stimmt ein Auftragnehmer einem außergerichtlichen Sachverständigenverfahren zu und kommentiert er die Feststellungen des Gutachters ohne Vorbehalt, kann das als inhaltliches Anerkenntnis gewertet werden. Vor jeder Stellungnahme zu einem Gutachten sollte anwaltliche Beratung eingeholt werden.
Was bei unklarer Mangelursache gilt
Nicht immer ist auf den ersten Blick erkennbar, wer für einen Schaden verantwortlich ist. Ein typisches Beispiel sind Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung: Liegt die Ursache in einer mangelhaften Ausführung durch den Auftragnehmer oder im Nutzerverhalten des Auftraggebers? Genau hier entscheidet der Sachverständige über Kosten und Haftung zugleich.
In solchen Fällen ist die Qualität der Beweissicherung vor dem Gutachtertermin besonders wichtig. Fotos, Messungen, Korrespondenz und ein nachvollziehbares Abnahmeprotokoll sind die Grundlage dafür, dass der Gutachter überhaupt ein belastbares Ergebnis erzielen kann.
Nehmen Sie an einem Sachverständigenortermin nur teil, wenn Sie zuvor geprüft haben, welche Unterlagen und Dokumentationen Sie vorlegen können. Ein Ortermin ohne eigene Vorbereitung kann die Ausgangslage für den Auftragnehmer verschlechtern.
Abnahmeprotokoll sichten: Wurden die gerügten Punkte bei Abnahme bereits erwähnt?
Dokumentation zusammenstellen: Fotos, Ausführungspläne, Lieferscheine, Korrespondenz chronologisch ordnen.
Vertrag prüfen: BGB-Werkvertrag oder VOB/B, da sich Fristen und Anforderungen an Mängelrügen unterscheiden können.
Mängelrüge des Auftraggebers schriftlich beantworten: Untätigkeit kann im weiteren Verfahren nachteilig ausgelegt werden.
Anwaltliche Beratung einholen, bevor Sie Gutachterfeststellungen kommentieren oder akzeptieren.
Eigene Sachverständigenbeteiligung prüfen: Bei strittiger Ursache kann ein eigener Gutachter die Verteidigungsposition stärken.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn der Sachverständige keinen Mangel feststellt?
Stellt der beauftragte Sachverständige keinen Mangel fest, verbleiben die Kosten beim Auftraggeber. Ein Erstattungsanspruch gegen den Auftragnehmer besteht in diesem Fall nicht. Für Bauunternehmen bedeutet das: Solange die Mängelbehauptung des Auftraggebers nicht durch ein Gutachten oder andere Beweise belegt ist, entsteht kein Kostenrisiko aus dem Sachverständigenverfahren.
Muss der Auftragnehmer dem Gutachtertermin beiwohnen?
Eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Sachverständigenortermin besteht nicht. Allerdings kann die Nichtteilnahme im späteren Verfahren nachteilig ausgelegt werden, wenn der Auftraggeber behauptet, der Auftragnehmer habe die Sachaufklärung verhindert. Es empfiehlt sich grundsätzlich, an Ortterminen mit eigener Dokumentation teilzunehmen.
Können Gutachterkosten auch ohne nachfolgenden Rechtsstreit erstattet werden?
Ja. Auch außergerichtliche Sachverständigenkosten können als Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn der Mängelanspruch berechtigt ist und die Einschaltung des Sachverständigen zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlich war. Voraussetzung ist, dass der Mangel dem Grunde nach feststeht und der Auftragnehmer dafür einzustehen hat.
Macht es einen Unterschied, ob VOB/B oder BGB-Werkvertragsrecht gilt?
Ist VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen, gelten zusätzliche Anforderungen an Mängelrügen und Fristen. Die Grundfrage, wer die Kosten eines Sachverständigen trägt, folgt aber auch bei VOB/B-Verträgen dem Ergebnis des Gutachtens und der Frage, ob ein Mangel nachgewiesen ist. Ausführlichere Informationen zu Mängelansprüchen im Baurecht finden Sie im Bereich Baurecht und Architektenrecht unserer Kanzlei.
Kübler Rechtsanwälte prüfen, ob Gutachterkosten vom Auftraggeber geltend gemacht werden können oder ob eine Mängelbehauptung einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Schildern Sie uns kurz Ihren Fall und erhalten Sie eine erste rechtliche Einschätzung.

