Nach einer Räumung nach dem Berliner Modell hat der Vermieter die im Objekt verbliebenen Sachen des früheren Mieters aufzubewahren. Die gesetzliche Frist beträgt einen Monat und beginnt mit dem nachweisbaren Zugang der Aufforderung an den früheren Mieter, seine Sachen abzuholen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist eine Verwertung zulässig. Unpfändbare Gegenstände wie persönliche Dokumente, Kleidung oder Arbeitsmittel sind auf Verlangen des früheren Mieters sofort herauszugeben, unabhängig vom Fristablauf.
Dieser Beitrag erklärt die gesetzliche Aufbewahrungspflicht nach einer Räumung im Berliner Modell, welche Frist gilt, wann sie beginnt und welche typischen Fehler Vermieter in eine Haftungslage bringen.
Ein privater Vermieter hatte nach monatelangem Mietrückstand eine Wohnung im Berliner Modell räumen lassen. Nach der Besitzeinweisung verblieben Möbel, Kleidung und persönliche Gegenstände in der Wohnung. Da er möglichst schnell einen Nachmieter aufnehmen wollte, ließ er alles rund zwei Wochen nach dem Räumungstermin entsorgen, ohne den früheren Mieter zuvor schriftlich zur Abholung aufgefordert zu haben. Der frühere Mieter forderte daraufhin Schadensersatz. Die Kanzlei prüfte: Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist war noch nicht abgelaufen, eine Aufforderung zur Abholung fehlte vollständig, eine Dokumentation der verbliebenen Gegenstände war nicht vorhanden. Das Haftungsrisiko für den Vermieter war erheblich.
Was das Berliner Modell für Vermieter nach der Räumung bedeutet
Der Gerichtsvollzieher weist den Vermieter in den Besitz der Räume ein, ohne die Sachen des früheren Mieters wegzunehmen. Diese vereinfachte Form der Vollstreckungsräumung nach § 885a ZPO spart im Vergleich zur klassischen Räumung Zeit und Kosten. Sie überträgt dem Vermieter aber zugleich die Verantwortung für die Verwahrung der zurückgebliebenen Gegenstände.
§ 885a Abs. 2 ZPO (sinngemäß)
Der Gläubiger hat die in den Räumen befindlichen Sachen, deren Wegnahme unterblieben ist, in Verwahrung zu nehmen; für Schäden haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Mit der Besitzeinweisung übernimmt der Vermieter diese Verwahrungspflicht. Sie besteht unabhängig davon, ob die Sachen wirtschaftlich wertvoll erscheinen oder der frühere Mieter erkennbar kein Interesse an einer Abholung hat.
Wie lange muss der Vermieter die Sachen aufbewahren?
Die Aufbewahrungsfrist beträgt einen Monat. Rechtsgrundlage ist § 885a Abs. 3 ZPO. Der frühere Mieter kann innerhalb dieses Monats nach einer Aufforderung verlangen, dass seine Sachen herausgegeben werden. Erst nach Ablauf der Frist kommt eine Verwertung in Betracht.
Entscheidend ist, wann die Aufforderung zur Abholung dem früheren Mieter tatsächlich zugegangen ist. Nicht der Versandtag, sondern der nachweisbare Zugang setzt die Frist in Gang. Wer den Zugang nicht belegen kann, kann den Fristbeginn im Streitfall nicht nachweisen.
Wann beginnt die Frist und wie wird sie gesichert?
Die Aufforderung an den früheren Mieter sollte schriftlich erfolgen und per Einwurf-Einschreiben oder über den Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Das Schreiben sollte klar bezeichnen, wo die Sachen verwahrt werden, eine Frist von einem Monat ab Zugang setzen und einen Hinweis enthalten, dass nach Fristablauf eine Verwertung in Betracht kommt.
Die Monatsfrist beginnt nicht mit dem Absenden des Schreibens. Sie beginnt erst mit dem nachweisbaren Zugang beim früheren Mieter. Fehlt dieser Nachweis, ist der Fristbeginn im Streitfall nicht belegbar. Verwertung vor gesichertem Fristablauf birgt erhebliches Schadensersatzrisiko.
Welche Gegenstände unterliegen der Verwahrungspflicht?
Nicht jeder Gegenstand, der in der geräumten Wohnung zurückbleibt, wird gleich behandelt. Das Gesetz differenziert:
Reguläre Gegenstände des Mieters unterfallen der Aufbewahrungspflicht und können erst nach Fristablauf verwertet werden.
Offensichtlich wertlose Sachen, an deren Aufbewahrung kein Interesse besteht, also Müll oder Abfall, müssen nicht verwahrt werden und können sofort entsorgt werden.
Unpfändbare Gegenstände sind auf Verlangen des früheren Mieters unverzüglich herauszugeben, unabhängig von der laufenden Monatsfrist. Dazu gehören persönliche Kleidung, Wäsche, Fotos, persönliche Dokumente und beruflich notwendige Arbeitsmittel.
Fremdes Eigentum, also Gegenstände, die erkennbar nicht dem Mieter gehören, etwa gemietete Geräte oder Sachen mit Firmenkennzeichnung, sind dem jeweiligen Eigentümer zurückzugeben. Das Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB erstreckt sich nur auf pfändbare Sachen im Eigentum des Mieters.
§ 562 Abs. 1 BGB (sinngemäß)
Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters.
Wertgegenstände wie Bargeld, Wertpapiere oder wertvolle Schmuckstücke sind unverzüglich bei der zuständigen Hinterlegungsstelle zu hinterlegen.
Der Vermieter haftet für Schäden an den verwahrten Sachen nach § 885a Abs. 2 ZPO nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit scheidet als Haftungsgrundlage aus. Dennoch empfiehlt sich eine geeignete Lagerung: Eine offensichtlich unzureichende Verwahrung, etwa in einem durchfeuchteten Keller ohne jede Sicherung, kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.
Die rechtliche Grundlage des Rückgabeanspruchs
Das Berliner Modell baut auf zwei Normebenen auf. Der materiell-rechtliche Rückgabeanspruch des Vermieters ergibt sich aus § 546 BGB. Die Vollstreckung erfolgt über einen vollstreckbaren Räumungstitel nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
§ 546 Abs. 1 BGB
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben.
§ 885a ZPO ergänzt diese Grundlage als vollstreckungsrechtliche Option: Der Gerichtsvollzieher unterlässt auf ausdrücklichen Auftrag die Wegnahme der Sachen. Die Verwahrungspflicht geht damit auf den Vermieter über. Die Gegenstände bleiben Eigentum des früheren Mieters, solange keine ordnungsgemäße Verwertung stattgefunden hat.
Schadensersatz und Verjährung
Verletzt der Vermieter seine Pflichten aus § 885a ZPO, etwa durch Verwertung oder Entsorgung vor Fristablauf, durch fehlende Aufforderung zur Abholung oder durch Verlust verwahrter Gegenstände, kann der frühere Mieter Schadensersatz geltend machen.
Solche Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Frist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der frühere Mieter Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat.
Legen Sie unmittelbar nach der Besitzeinweisung eine Fotodokumentation und eine grobe Bestandsliste der verbliebenen Sachen an. Diese Unterlagen sind im Fall späterer Schadensersatzforderungen der entscheidende Nachweis dafür, dass Sie Ihre Verwahrungspflichten eingehalten haben und welcher Zustand bei der Übernahme vorlag.
Vollstreckungsprotokoll des Gerichtsvollziehers sorgfältig aufbewahren.
Fotodokumentation der verbliebenen Sachen anlegen, möglichst unmittelbar nach der Besitzeinweisung.
Grobe Bestandsliste erstellen, nach Art und erkennbarem Zustand der Gegenstände.
Wertgegenstände wie Bargeld, Wertpapiere und wertvolle Schmuckstücke bei der Hinterlegungsstelle hinterlegen.
Unpfändbare Gegenstände auf Verlangen des früheren Mieters unverzüglich herausgeben.
Gegenstände, die erkennbar nicht dem Mieter gehören, dem jeweiligen Eigentümer zurückgeben.
Schriftliche Aufforderung zur Abholung an den früheren Mieter senden, per Einwurf-Einschreiben.
Fristbeginn nach nachweisbarem Zugang notieren, Fristende schriftlich festhalten.
Erst nach Ablauf der Monatsfrist Verwertung oder Entsorgung in Betracht ziehen.
Kosten der Verwahrung dokumentieren.
Häufige Fragen zur Verwahrung nach der Räumung
Was passiert, wenn der frühere Mieter seine Sachen nicht abholt?
Nach Ablauf der Monatsfrist darf der Vermieter die verbliebenen Sachen verwerten. Die Verwertung unterliegt den pfändungsrechtlichen Grenzen: Unpfändbare Gegenstände dürfen auch nach Fristablauf nicht verwertet werden. Für die Verwertung pfändbarer Sachen gelten die einschlägigen zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorgaben. Ob und wie eine Verwertung im Einzelfall zulässig und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von Art und Wert der verbliebenen Gegenstände ab. Eine anwaltliche Einschätzung vor diesem Schritt ist ratsam.
Welche Sachen darf der Vermieter sofort entsorgen?
Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, also Müll, Abfall und erkennbar wertloses Material, müssen nicht verwahrt werden und können sofort entsorgt werden. Die Einschätzung, ob eine Sache offensichtlich wertlos ist, richtet sich nach objektiven Kriterien. Im Zweifelsfall gilt: lieber aufbewahren als riskieren. Eine fehlerhafte Einordnung kann Schadensersatzansprüche auslösen.
Welche typischen Fehler führen zu Streit oder Kostenrisiken?
Häufige Fehler sind die Verwertung oder Entsorgung vor Ablauf der Monatsfrist, das Fehlen einer nachweisbaren Aufforderung zur Abholung, eine lückenhafte oder fehlende Dokumentation des Sachbestands sowie die Verwertung unpfändbarer oder nicht dem Mieter gehörender Gegenstände. Auch eine offensichtlich ungeeignete Lagerung, die zu Schäden führt, kann rechtliche Konsequenzen haben. Vermieter, die ohne rechtliche Einschätzung handeln, unterschätzen häufig das Haftungsrisiko dieses letzten Schritts der Räumung.
Wann ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll?
Eine rechtliche Prüfung empfiehlt sich spätestens dann, wenn Schadensersatzforderungen des früheren Mieters angekündigt oder gestellt werden, wenn Streit über die Eigentumszuordnung einzelner Gegenstände besteht oder wenn die Verwertung wertvoller Sachen geplant ist. Auch die Vorbereitung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung und die Prüfung des Vollstreckungsprotokolls auf Vollständigkeit gehören zu den Schritten, bei denen rechtliche Begleitung spätere Auseinandersetzungen vermeiden kann. Kübler Rechtsanwälte beraten Vermieter und Eigentümer im Miet- und Vermieterrecht von der Kündigung über das Räumungsverfahren bis zu den Folgepflichten nach vollstreckter Besitzeinweisung.
Zu weiteren Fragen rund um Vermieterrechte, etwa zu Fristen und Formerfordernissen bei einer Mieterhöhung nach Heizungsmodernisierung, finden Sie gesonderte Beiträge auf dieser Website.
Kübler Rechtsanwälte prüfen Ihre Situation nach der Räumung: welche Verwahrungspflichten bestehen, welche Fristen laufen und wie Sie die Dokumentation rechtssicher gestalten. Nehmen Sie Kontakt auf und schildern Sie kurz Ihren Fall.

