Geänderte Leistungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B sind auf Basis der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu vergüten. Maßgeblich ist nicht die Urkalkulation, sondern der tatsächliche Aufwand für den geänderten Leistungsumfang. Zusätzliche Leistungen, die der Auftraggeber nachträglich fordert und die im Vertrag nicht vorgesehen waren, begründen nach § 2 Abs. 6 VOB/B einen eigenständigen Vergütungsanspruch. Wer Anordnungen nicht schriftlich dokumentiert und Kosten nicht substantiiert aufschlüsselt, verliert den Nachtrag vor Gericht in der Regel vollständig.
Dieser Beitrag erklärt, wie geänderte und zusätzliche Leistungen nach VOB/B rechtssicher abzurechnen sind, welche Unterlagen entscheidend sind und welche Fehler Auftragnehmer regelmäßig machen.
Ein Rohbauunternehmen schloss mit einem Bauträger einen VOB/B-Bauvertrag über ein Mehrfamilienhaus ab. Im laufenden Betrieb änderte der Bauträger zweimal die Fundamentpläne und ordnete eine abweichende Schalungsmethode mündlich an. Das Unternehmen führte die Änderungen aus und stellte später einen Nachtrag auf Basis der ursprünglichen Kalkulation. Der Bauträger akzeptierte nur einen Bruchteil der Forderung, weil die Kostendarstellung nicht nachvollziehbar sei. Da die Anordnungen nicht schriftlich belegt und die tatsächlichen Kosten nicht nach Lohn, Material und Baustellengemeinkosten aufgegliedert worden waren, konnte die Forderung vor Gericht nur zum Teil durchgesetzt werden.
Welche Rechtsgrundlage gilt für geänderte Leistungen nach VOB/B?
Der VOB/B-Bauvertrag unterscheidet drei wesentliche Kategorien, wenn sich der Leistungsumfang ändert. Die richtige Einordnung bestimmt die Anspruchsgrundlage und damit die Kalkulationsmethode.
Was ist eine geänderte Leistung nach § 2 Abs. 5 VOB/B?
Eine geänderte Leistung im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B liegt vor, wenn der Auftraggeber eine im Vertrag vorgesehene Leistung durch eine Anordnung qualitativ oder quantitativ so verändert, dass das Leistungsziel ein anderes wird. Die ursprünglich vereinbarte Leistung wird inhaltlich geändert, nicht bloß mengenmäßig ausgedehnt.
§ 2 Abs. 5 VOB/B (sinngemäß)
Werden die im Vertrag vorgesehenen Leistungen durch Anordnungen des Auftraggebers geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
Die Rechtsfolge ist ein Anspruch auf Anpassung des Vergütungspreises: Mehr- oder Minderkosten gegenüber der ursprünglichen Leistung sind auszugleichen.
Was gilt für zusätzliche Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B?
Von der geänderten Leistung zu unterscheiden ist die zusätzliche Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B. Hier fordert der Auftraggeber Arbeiten, die im Vertrag überhaupt nicht vorgesehen sind und die er nachträglich verlangt, zum Beispiel um das ursprüngliche Leistungsziel zu erreichen oder ein neues Ziel hinzuzufügen.
§ 2 Abs. 6 VOB/B (sinngemäß)
Fordert der Auftraggeber nachträglich Leistungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf gesonderte Vergütung.
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 12. Februar 2021 (22 U 250/20) klargestellt, dass zusätzliche Leistungen solche sind, die zur Erreichung des ursprünglichen Leistungsziels erforderlich werden, während geänderte Leistungen auf ein neues Leistungsziel gerichtet sind. Diese Unterscheidung ist auch für die Anzeigepflichten relevant.
Wie grenzt sich § 2 Abs. 3 VOB/B ab?
Wenn die vereinbarte Leistung inhaltlich unverändert bleibt, die Menge aber um mehr als 10 Prozent über- oder unterschritten wird, greift § 2 Abs. 3 VOB/B. Das ist keine geänderte Leistung im Sinne von § 2 Abs. 5, sondern eine Mengenänderung. Die drei Kategorien müssen bei jedem Nachtrag sauber getrennt werden, weil sie unterschiedliche Kalkulationsregeln auslösen.
Wie wird die Nachtragsvergütung richtig berechnet?
Die entscheidende Frage bei geänderten und zusätzlichen Leistungen ist nicht nur, ob ein Anspruch besteht, sondern wie er der Höhe nach zu ermitteln ist.
Der BGH hat mit Urteil vom 8. August 2019 (VII ZR 34/18) für Mengenmehrungen nach VOB/B entschieden, dass der neue Preis nicht durch Fortschreibung der Urkalkulation zu ermitteln ist, sondern nach den tatsächlich erforderlichen Kosten der Mehrleistung zuzüglich angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Obergerichte und die baurechtliche Fachliteratur übertragen diese Grundsätze auf geänderte und zusätzliche Leistungen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B.
Die Kalkulation auf Basis tatsächlich erforderlicher Kosten umfasst:
– Lohnkosten: tatsächlich aufgewendete Stunden, dokumentiert nach Lohnlisten und Stundenaufzeichnungen
– Materialkosten: belegte Mengen und Einkaufspreise für den geänderten Umfang
– Geräteeinsatz: Einsatzzeiten mit marktüblichen Ansätzen oder belegten Mietpreisen
– Baustellengemeinkosten: anteilig für den geänderten Leistungsbereich
– Zuschläge: allgemeine Geschäftskosten (AGK), Wagnis und Gewinn in angemessener Höhe
Eine bloße Fortschreibung der Urkalkulation reicht nach der aktuellen Rechtsprechung nicht aus. Wer den Nachtrag nur auf Basis der ursprünglichen Einheitspreise aufstellt, ohne die tatsächlichen Kosten für den geänderten Umfang gesondert darzulegen, riskiert, dass die Forderung vom Gericht ganz oder teilweise abgewiesen wird.
Wenn keine wirksame VOB/B vereinbart wurde, greifen §§ 650b und 650c BGB. Diese Normen regeln das Anordnungsrecht des Bestellers und die Nachtragsvergütung im allgemeinen Werkvertragsrecht nach vergleichbaren Grundsätzen: auch dort sind tatsächlich erforderliche Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge die Berechnungsbasis.
§ 650c BGB
Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers vermehrten oder geänderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln.
Anzeigepflichten: Was muss der Auftragnehmer vor der Ausführung tun?
Wann ist eine vorherige Kostenanzeige erforderlich?
Das OLG Düsseldorf (22 U 250/20) hat zwischen den beiden Kategorien differenziert:
Bei zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B besteht eine Pflicht zur vorherigen Anzeige der Mehrkosten gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftraggeber muss wissen, dass zur Erreichung des vereinbarten Leistungsziels zusätzliche Kosten entstehen werden. Unterbleibt diese Anzeige, kann der Auftraggeber später einwenden, er hätte die Leistung bei Kenntnis der Kosten anders entschieden.
Bei geänderten Leistungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B ist eine zwingende vorherige Anzeige nach dieser Rechtsprechung weniger zentral, weil der Auftraggeber selbst die Änderung angeordnet hat und erkennen kann, dass die Änderung Mehrkosten verursacht.
Unabhängig von der rechtlichen Differenzierung empfiehlt sich in der Praxis: Jede Leistungsänderung und jeden zu erwartenden Mehraufwand schriftlich beim Auftraggeber anzeigen, bevor mit der geänderten oder zusätzlichen Leistung begonnen wird. Das schützt vor Einwänden und sichert den Anspruch dem Grunde nach.
Welche Unterlagen sind für den Nachtrag unverzichtbar?
Belastbare Dokumentation ist die Grundvoraussetzung für die spätere Durchsetzung. In der Praxis unerlässlich sind:
- ◆schriftliche Anordnung des Auftraggebers oder zumindest eine schriftliche Bestätigung einer mündlichen Anordnung
- ◆detailliertes Bautagebuch mit Datum, Anweisung und ausführender Person
- ◆Planänderungen und Protokolle von Baugesprächen
- ◆Stundenzettel und Materialbelege für den geänderten Umfang
- ◆Fotodokumentation des abweichenden Leistungsstands
Ohne diese Unterlagen lässt sich weder der Anspruch dem Grunde nach noch die Kalkulationsbasis der Höhe nach im Streitfall belegen. Zum Thema Beweislast bei VOB/B-Nachtragsforderungen erläutert der Beitrag Nachtragsvergütung nach VOB/B: Wer muss was beweisen? die maßgeblichen Grundsätze.
Beweislast und Verjährung bei Nachtragsforderungen
Wer muss was beweisen?
Der Auftragnehmer trägt die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen:
- ◆das Vorliegen einer geänderten oder zusätzlichen Leistung,
- ◆eine wirksame Anordnung des Auftraggebers,
- ◆die tatsächlich erforderlichen Kosten nach Lohn, Material, Gerät und Baustellengemeinkosten,
- ◆die Angemessenheit der Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.
Eine pauschale Nachtragsforderung ohne detaillierte Kostenaufgliederung trägt dieser Beweislast nicht Rechnung. Gerichte verlangen eine substantiierte Darlegung, die nachvollziehbar macht, warum welche Kosten in welcher Höhe entstanden sind.
Wann verjähren Vergütungsansprüche aus Nachträgen?
Vergütungsansprüche aus VOB/B-Bauverträgen sind werkvertragliche Zahlungsansprüche. Sie unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Die Frist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Bei Nachtragsvergütungsansprüchen ist der Anspruch in der Regel mit Fälligkeit der Schlussrechnung entstanden. Vertragliche Abweichungen sind möglich; die VOB/B selbst enthält keine eigenständige Verjährungsregel für Vergütungsansprüche.
Drei Jahre vergehen auf einer komplexen Baustelle mit laufenden Verhandlungen schnell. Wer Nachtragsforderungen zu lange liegen lässt, ohne sie schriftlich anzumahnen oder gerichtlich geltend zu machen, riskiert den Anspruch durch Verjährung zu verlieren.
Typische Fehler bei der Nachtragsdurchsetzung
Diese Fehler führen in der Praxis regelmäßig dazu, dass berechtigte Forderungen scheitern:
– VOB/B nicht wirksam vereinbart: Die Anspruchsgrundlagen § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B greifen nur, wenn die VOB/B ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen wurde.
– Keine schriftliche Dokumentation der Anordnung: Mündliche Anweisungen auf der Baustelle sind ohne Protokoll oder Bestätigung vor Gericht kaum beweisbar.
– Nachtragskalkulation auf Urkalkulations-Basis: Gerichte verlangen seit der BGH-Linie eine Darlegung der tatsächlichen Kosten für den geänderten Umfang.
– Fehlende Anzeige bei zusätzlichen Leistungen: Bei § 2 Abs. 6 VOB/B kann das Fehlen einer vorherigen Kostenanzeige zu Einwendungen des Auftraggebers führen.
– Falsche Einordnung der Leistungsänderung: Wer eine geänderte Leistung als bloße Mengenmehrung einordnet, setzt die falsche Kalkulationsgrundlage an.
– Verspätete Geltendmachung: Zu späte Anzeige und Nachtragsstellung führen zu Beweisproblemen und können in Extremfällen zur Verwirkung des Anspruchs führen.
Liegt bereits ein Streit über Gewährleistungseinbehalte im Zusammenhang mit abgerechneten Nachtragsleistungen vor, gibt der Beitrag Gewährleistungseinbehalt: Auszahlung verweigert einen rechtlichen Überblick zur Durchsetzung der Freigabe.
Für eine umfassende Beratung zu Vergütungs- und Nachtragsfragen steht das Team der Kübler Rechtsanwälte im Bereich Bau- und Architektenrecht zur Verfügung.
Prüfen, ob die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.
Leistungsänderung korrekt einordnen: Mengenänderung (§ 2 Abs. 3), geänderte Leistung (§ 2 Abs. 5) oder zusätzliche Leistung (§ 2 Abs. 6) VOB/B.
Anordnung des Auftraggebers schriftlich festhalten: Bautagebuch, Protokoll, E-Mail-Bestätigung.
Bei zusätzlichen Leistungen: Mehrkosten vor Ausführungsbeginn schriftlich beim Auftraggeber anzeigen.
Nachtragskalkulation auf Basis tatsächlich erforderlicher Kosten erstellen: Lohn, Material, Gerät, Baustellengemeinkosten, Zuschläge.
Nachtragsangebot mit detaillierter Kostenaufgliederung beim Auftraggeber einreichen.
Vergütungsvereinbarung anstreben; bei Ablehnung: Leistung unter schriftlichem Vorbehalt erbringen.
Nachtrag in der Schlussrechnung gesondert ausweisen.
Verjährungsfrist im Blick behalten: regelmäßig drei Jahre ab Fälligkeit und Kenntnis (§§ 195, 199 BGB).
Häufige Fragen zu geänderten Leistungen nach VOB/B
Was ist der Unterschied zwischen einer geänderten und einer zusätzlichen Leistung?
Eine geänderte Leistung nach § 2 Abs. 5 VOB/B verändert inhaltlich eine bereits vertraglich vorgesehene Leistung durch Anordnung des Auftraggebers. Die Leistung war im Vertrag angelegt, wird aber anders ausgeführt. Eine zusätzliche Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B geht über den Vertragsumfang hinaus: Sie war ursprünglich nicht vorgesehen und wird nachträglich vom Auftraggeber gefordert. Die Abgrenzung ist wichtig, weil sie unterschiedliche Anzeigepflichten und Kalkulationsgrundlagen auslöst.
Muss der Auftragnehmer eine Leistungsänderung ausführen, wenn noch kein neuer Preis vereinbart ist?
In der Regel ja: Nach VOB/B muss der Auftragnehmer eine Anordnung des Auftraggebers grundsätzlich befolgen, auch wenn noch kein neuer Preis vereinbart ist. Er sollte dabei ausdrücklich schriftlich festhalten, dass er die Mehrkosten vorbehält und die Leistung unter Vorbehalt erbringt. Eine Verweigerung ohne sachlichen Grund kann vertragliche Konsequenzen haben.
Welche Unterlagen brauche ich, um einen Nachtrag durchzusetzen?
Entscheidend sind: schriftliche oder schriftlich bestätigte Anordnung des Auftraggebers, Stundenzettel und Materialbelege für den geänderten Umfang, Kalkulationsaufstellung nach tatsächlichen Kosten, Bautagebuch-Einträge und Planänderungsunterlagen. Ohne diese Grundlagen lässt sich weder der Anspruch dem Grunde nach noch die Höhe substantiiert belegen.
Wann sollte ich anwaltliche Beratung einholen?
Sobald der Auftraggeber einen Nachtrag dem Grunde oder der Höhe nach bestreitet, eine Kalkulation als nicht nachvollziehbar ablehnt oder eine Schlussrechnung nicht vollständig bezahlt, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung. Das gilt erst recht, wenn Verjährungsfristen drohen oder der Auftraggeber eigene Gegenforderungen geltend macht.
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Rechtsquellen zu diesem Beitrag
- § 2 Abs. 5 VOB/B (sinngemäß)
- § 650c BGB
- § 195 BGB
- § 199 BGB
- VII ZR 34/18

