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[ Mietrecht ]

Kaution einbehalten ohne Rechnung: Rechtslage für Vermieter

Der Mieter ist ausgezogen, Schäden sind festgestellt, doch eine abgeschlossene Handwerkerrechnung liegt noch nicht vor. Darf die Kaution trotzdem vorerst einbehalten werden?

Andreas KüblerAndreas KüblerFachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtFachanwalt für Arbeitsrecht

Kautionseinbehalt ohne Rechnung: Vermieter sichtet Unterlagen nach Mietende
Aktualisiert: 26. Juli 2026Fachlich geprüft von Andreas KüblerLesezeit: 7 Min
Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtBau-, Immobilien- und Mietrecht klar eingeordnetFristen und Beweissicherung im Blick
[ Kurz beantwortet ]

Vermieter dürfen die Mietkaution einbehalten, solange konkrete, nachvollziehbar bezifferte Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen. Eine fertige Handwerkerrechnung ist dafür nicht zwingend erforderlich: Kostenvoranschläge, ein detailliertes Übergabeprotokoll und Fotos können die Vermieterposition zunächst stützen. Entscheidend ist, dass die beanspruchten Positionen klar benannt, dokumentiert und dem Mieter gegenüber nachvollziehbar dargelegt werden. Ein pauschaler Einbehalt ohne jede Grundlage hingegen ist beweisrechtlich schwach und kann im Streitfall nicht gehalten werden.

Dieser Beitrag erklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Kautionseinbehalt ohne fertige Rechnung rechtlich tragfähig ist und welche Dokumentation Vermieter jetzt sichern müssen.

Projektfall · Praxisfall aus der Beratungspraxis

Ein Vermieter übernimmt die Wohnung nach Auszug des Mieters und hält im Abnahmeprotokoll fest: verschmutzte Böden, ein beschädigtes Türblatt und nicht beseitigte Einbauten aus dem Einzug. Handwerker sind noch nicht beauftragt, Angebote liegen noch nicht vor. Zwei Wochen später fordert der Mieter schriftlich die vollständige Kautionsrückzahlung binnen zehn Tagen. Im Rahmen der anwaltlichen Beratung wird geprüft, welche Positionen konkret durchsetzbar sind, wie die Schadensliste zu formalisieren ist und wie dem Mieter gegenüber sachlich und fristengerecht kommuniziert wird, ohne den Einbehalt durch pauschale Formulierungen angreifbar zu machen.

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Kaution als Sicherheit: was rechtlich dahintersteckt

Die Mietkaution ist eine zweckgebundene Sicherheitsleistung. Sie sichert ausschließlich Ansprüche des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis: Mietrückstände, Betriebskostennachzahlungen, Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache und, sofern wirksam vereinbart, unterlassene Schönheitsreparaturen. Forderungen aus früheren Mietverhältnissen, künftige Sanierungsmaßnahmen für Folgetmieter oder allgemeine Instandhaltungskosten sind über die Kaution nicht abzudecken.

§ 551 BGB (Begrenzung und Anlage der Mietkaution)

Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. […] Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. […] Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.

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Das Recht des Vermieters, die Kaution nach Mietende zunächst zurückzuhalten, ergibt sich aus § 273 BGB in Verbindung mit § 551 BGB. Voraussetzung ist, dass konkrete, fällige und durchsetzbare Forderungen gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis bestehen.

§ 273 BGB (Zurückbehaltungsrecht)

Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird.

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Weiterführende Informationen zu den Grundlagen des Kautionseinbehalts bietet der Beitrag Mietkaution einbehalten: Was Vermieter wissen müssen.

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Einbehalt ohne Rechnung: was in der Praxis zählt

Viele Vermieter befinden sich nach der Wohnungsrückgabe in einer typischen Zwischenlage: Schäden sind festgestellt, Handwerker aber noch nicht beauftragt, Angebote stehen noch aus. Die Frage, ob die Kaution jetzt einbehalten werden darf, ist keine Frage der Rechnung, sondern eine Frage der Dokumentation.

Rechtlich ist nicht die fertige Handwerkerrechnung entscheidend, sondern die nachvollziehbare Darlegung konkreter Ansprüche. Was die Vermieterposition in dieser Phase stützen kann:

  • ein detailliertes schriftliches Übergabeprotokoll mit Mängelliste, idealerweise von beiden Parteien unterzeichnet
  • Fotos der Schäden mit Datum und Raumzuordnung
  • Kostenvoranschläge von Handwerksbetrieben als erste Bezifferungsgrundlage
  • Kontoaufstellungen für offene Mietrückstände
  • Betriebskostenabrechnungen oder belastbare Schätzungen für ausstehende Nachzahlungen

Fehlt diese Dokumentation vollständig, ist ein Einbehalt beweisrechtlich angreifbar. Der Vermieter muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass ihm die beanspruchten Positionen tatsächlich zustehen und in welcher Höhe. Pauschale Formulierungen ohne konkrete Bezifferung reichen dafür nicht aus.

[ Wichtig zu wissen ]

Normale Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache begründet keinen Schadensersatzanspruch. Nur Schäden, die über den regulären Gebrauch hinausgehen, sind gegenüber dem Mieter einforderbar. Diese Abgrenzung ist bei der Schadensliste und der späteren Kommunikation mit dem Mieter entscheidend und häufig Streitpunkt.

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Betriebskosten: eigenständige Fristenfrage

Der Einbehalt für eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung folgt eigenen Regeln. Ein angemessener Teil der Kaution darf zurückgehalten werden, solange die Abrechnung noch aussteht. Die Abrechnung selbst muss nach § 556 BGB innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter eingehen, andernfalls sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten, Auszug)

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen.

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[ Achtung: Abrechnungsfrist für Betriebskosten ]

Wer die gesetzliche Abrechnungsfrist versäumt, verliert das Recht auf Nachforderungen gegenüber dem Mieter. Ein Kautionseinbehalt für ausstehende Nebenkosten ist nur so lange tragfähig, wie diese Frist noch nicht abgelaufen ist. Eine zeitnahe Erstellung der Betriebskostenabrechnung schützt die Vermieterposition.

Ausführliche Informationen zu den Fristen beim Einbehalt für Nebenkosten finden Sie im Beitrag Kaution für Nebenkosten einbehalten: Fristen und Regeln.

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Wie lange darf die Kaution zurückgehalten werden?

Eine gesetzlich festgelegte Frist für die Kautionsabrechnung enthält § 551 BGB nicht. Die Rechtsprechung arbeitet mit einer angemessenen Prüf- und Überlegungsfrist, deren Dauer vom Einzelfall abhängt. Für den Teil der Kaution, der auf ausstehende Betriebskosten entfällt, kann der Einbehalt entsprechend länger andauern.

Ein pauschaler Einbehalt der gesamten Kaution, der sich nicht in Einzelpositionen aufschlüsseln lässt, wird mit zunehmender Zeit angreifbarer. Je länger der Einbehalt andauert, desto mehr ist der Vermieter gehalten, seinen Anspruch konkret darzulegen und abzurechnen.

[ Praxistipp: Teilrückzahlung in Betracht ziehen ]

Wenn ein Teil der Kaution für konkrete Forderungen benötigt wird und ein anderer Teil erkennbar nicht, sollte der nicht benötigte Anteil ohne Verzögerung ausgekehrt werden. Das stärkt die Vermieterposition für den einbehaltenen Rest und reduziert das Prozessrisiko erheblich.

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Verjährung: was langfristig zu beachten ist

Ansprüche aus dem Mietverhältnis unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vermieter davon Kenntnis hatte (§ 199 BGB). Der Rückzahlungsanspruch des Mieters auf die Kaution verjährt in derselben Frist.

§ 195 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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Für Vermieter bedeutet das: Protokolle, Fotos, Kostennachweise und Abrechnungsbelege sollten entsprechend dieser Fristen aufbewahrt werden. Eine sauber dokumentierte Schadensliste, die heute angelegt wird, kann in einem späteren Prozess noch entscheidend sein.

Zu den allgemeinen Fristen bei der Kautionsrückzahlung nach Mietende finden Sie weitere Informationen im Beitrag Rückzahlung der Kaution nach Auszug: Fristen für Vermieter.

Weiterführende Informationen zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten als Vermieter bietet auch unsere Übersichtsseite zum Mietrecht für Vermieter und Eigentümer.

[ Dokumentation und nächste Schritte nach der Wohnungsrückgabe ]

Übergabeprotokoll mit detaillierter Schadensliste anfertigen und von beiden Parteien unterzeichnen lassen.

Fotos aller festgestellten Schäden mit Datum, Raum und Detailaufnahme sichern.

Mietkonto auf offene Rückstände prüfen und Saldo schriftlich festhalten.

Kostenvoranschläge für Reparaturen einholen, sobald der Umfang der Arbeiten feststeht.

Betriebskosten prüfen: Steht eine Abrechnung aus? Welcher Betrag ist voraussichtlich offen?

Schriftliche Kautionsabrechnung vorbereiten: Ausgangskaution, Zinsen, Forderungsauflistung mit Belegen.

Nicht benötigte Kautionsanteile zeitnah auskehren, um das Prozessrisiko für den verbleibenden Einbehalt zu reduzieren.

Betriebskosten-Abrechnungsfrist im Blick behalten.

Bei drohender Klage oder strittiger Dokumentationslage frühzeitig anwaltliche Prüfung einholen.

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Häufige Fragen zum Kautionseinbehalt

Muss ich als Vermieter eine Rechnung vorlegen, bevor ich die Kaution einbehalten darf?

Eine abgeschlossene Handwerkerrechnung ist keine zwingende Voraussetzung für einen vorläufigen Einbehalt. Entscheidend ist, dass die beanspruchten Positionen konkret benannt, beziffert und durch Unterlagen gestützt werden. Kostenvoranschläge, ein detailliertes Abnahmeprotokoll und Fotos können als erste Grundlage ausreichen. Fehlen solche Belege vollständig, ist ein Einbehalt beweisrechtlich schwach und hält einer gerichtlichen Auseinandersetzung in der Regel nicht stand.

Darf ich die gesamte Kaution einbehalten, wenn mehrere Schäden festgestellt wurden?

Der Einbehalt ist nur in Höhe der tatsächlich bestehenden und bezifferbaren Forderungen zulässig. Wenn ein Teil der Kaution für konkrete Ansprüche benötigt wird und ein anderer Teil erkennbar nicht, ist der nicht benötigte Anteil auszukehren. Ein pauschaler Einbehalt der gesamten Kaution ohne Aufschlüsselung ist angreifbar.

Kann ich die Kaution auch für Betriebskostennachzahlungen zurückhalten?

Ja. Für eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung darf ein angemessener Teil der Kaution zurückgehalten werden. Zu beachten ist dabei die Abrechnungsfrist nach § 556 BGB: Wer die Abrechnung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegt, verliert grundsätzlich das Recht auf Nachforderungen.

Was gilt bei normaler Abnutzung der Wohnung?

Normale Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache begründet keinen Schadensersatzanspruch. Einbehalte können nur für Schäden geltend gemacht werden, die über den regulären Gebrauch hinausgehen. Diese Abgrenzung ist häufig Streitpunkt und sollte sorgfältig dokumentiert werden, am besten bereits im Übergabeprotokoll.

Wann sollte anwaltliche Unterstützung eingeholt werden?

Wenn der Mieter die Rückzahlung schriftlich fordert, anwaltliche Schritte ankündigt oder einzelne Positionen strittig sind, ist eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung sinnvoll. Vorschnelle Formulierungen oder unvollständige Kautionsabrechnungen können die Vermieterposition in einem späteren Verfahren nachhaltig schwächen. Frühzeitige Beratung ist günstiger als eine spätere Korrektur im laufenden Prozess.

Kübler Rechtsanwälte prüfen, welche Kautionspositionen rechtlich tragfähig sind und wie Ihre Dokumentationslage aufgestellt sein sollte. Nehmen Sie Kontakt auf und schildern Sie kurz den Stand nach der Wohnungsrückgabe.

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Rechtsgrundlagen

Rechtsquellen zu diesem Beitrag

  1. § 551 BGB (Begrenzung und Anlage der Mietkaution)
  2. § 273 BGB (Zurückbehaltungsrecht)
  3. § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten, Auszug)
  4. § 195 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist)
  5. § 199 BGB
Andreas Kübler
Einordnung von

Andreas Kübler

Andreas Kübler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Gründer der Kanzlei Kübler Rechtsanwälte. Im Mietrecht berät er Vermieter und Eigentümer bei Streitigkeiten rund um Kaution, Schadensersatz und Abrechnung nach Mietende.