Meldet ein Mieter die Stromentnahme nicht an, wird er dennoch in der Regel Vertragspartner des örtlichen Grundversorgers. Die Bereitstellung von Strom über einen wohnungsbezogenen Zähler gilt als Vertragsangebot des Versorgers; wer den Strom tatsächlich nutzt, nimmt dieses Angebot durch seine Nutzung an. Unterlässt der Mieter trotzdem jede Anmeldung und wird der Vermieter stattdessen vom Versorger als Auffangvertragspartner in Anspruch genommen, stehen dem Vermieter grundsätzlich Ansprüche gegen den Mieter zu. Welche Grundlage im Einzelfall trägt, hängt von der Zählerkonstellation, dem Mietvertrag und der Beweissituation ab.
Dieser Beitrag ordnet ein, unter welchen Voraussetzungen der Mieter oder der Vermieter Vertragspartner des Stromversorgers wird, welche Anspruchsgrundlagen bei übernommenen Stromkosten in Betracht kommen und worauf es bei der Beweissicherung ankommt.
Ein Vermieter aus der Region Heidenheim vermietet eine Wohnung mit separatem Stromzähler. Der neue Mieter zieht ein, meldet sich aber weder beim bisherigen Versorger noch beim Grundversorger an. Monate später erhält der Vermieter ein Schreiben des Grundversorgers: Er werde für den Stromverbrauch seit Mietbeginn als Auffangvertragspartner in Rechnung gestellt, weil keine Stromentnahme-Anzeige vorliege. Der Vermieter wendet sich mit Mietvertrag, Übergabeprotokoll und den Versorgerschreiben an die Kanzlei. Geprüft wird, ob der Stromvertrag rechtlich mit dem Vermieter oder dem Mieter zustande gekommen ist, und anschließend wird eine dokumentierte Aufforderung an den Mieter zur Erstattung der gezahlten Beträge formuliert.
Wer wird Vertragspartner des Stromversorgers?
Wie ein Stromvertrag ohne schriftliche Anmeldung entsteht
Nach § 2 Abs. 2 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sind Verbraucher verpflichtet, die Stromentnahme dem Grundversorger unverzüglich anzuzeigen, sofern kein anderer Liefervertrag besteht. Diese Pflicht trifft denjenigen, der den Strom tatsächlich nutzt, also in der Regel den Mieter.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Bereitstellung von Strom über einen ausschließlich einer Wohnung zugeordneten Zähler ein Vertragsangebot des Versorgers darstellt, das der jeweilige Wohnungsnutzer durch tatsächliche Stromentnahme konkludent annimmt. Eine fehlende schriftliche Anmeldung ändert an dieser Grundkonstellation nichts: Ein Vertrag zwischen Mieter und Grundversorger entsteht dennoch, weil die Nutzung selbst als Annahme der sogenannten Realofferte des Versorgers gilt. Der Mieter ist damit auch ohne Unterschrift auf einem Formular ab dem ersten Nutzungstag Vertragspartner.
Ab dem 6. Juni 2025 gilt zudem: Rückwirkende An-, Ab- oder Ummeldungen für Stromlieferverträge sind nach § 20a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nicht mehr zulässig. Wer einzieht und keinen Liefervertrag schließt, tritt ab der ersten Stromentnahme automatisch in die Grundversorgung ein, ohne Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur.
Wann der Vermieter als Auffangvertragspartner in Betracht kommt
Wenn kein Mieter angemeldet ist und der Grundversorger keine konkrete Person als Vertragspartner identifizieren kann, greift er häufig auf den Vermieter als Eigentümer oder früheren Vertragsinhaber zurück. Dieses Risiko ist besonders ausgeprägt, wenn kein separater Wohnungszähler vorhanden ist und mehrere separat vermietete Zimmer über einen gemeinsamen Zähler versorgt werden. In solchen Konstellationen kann das Vertragsangebot des Versorgers nicht eindeutig einem einzelnen Nutzer zugeordnet werden.
Für Vermieter, die mehrere Einheiten mit einem gemeinsamen Zähler betreiben, empfiehlt sich daher eine klare mietvertragliche Regelung zur Kostentragung, kombiniert mit getrennten Zählern je Einheit, um die Vertragspartnerschaft eindeutig beim jeweiligen Mieter zu verankern.
Welche Ansprüche hat der Vermieter gegen den Mieter?
Zahlt der Vermieter Stromkosten, die dem Mieter zuzurechnen sind, weil der Versorger ihn als Vertragspartner in Anspruch nimmt, kommen mehrere zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht. Welche im Einzelfall trägt, hängt von der konkreten Situation ab.
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Hat der Mieter schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, den Strom auf seinen Namen anzumelden oder die Stromentnahme anzuzeigen, und ist dem Vermieter dadurch ein Schaden entstanden, kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag oder die mietrechtlichen Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB den Mieter zur Anmeldung verpflichten und er diese Pflicht nicht erfüllt hat.
Aufwendungsersatz. Wenn der Vermieter Stromkosten trägt, die wirtschaftlich dem Mieter zuzuordnen sind, wird in der Praxis auch ein Aufwendungsersatzanspruch diskutiert. Eine gefestigte höchstrichterliche Linie für diesen Weg in Wohnraummietverhältnissen liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Ob und in welchem Umfang ein solcher Anspruch trägt, hängt vom Einzelfall ab.
§ 670 BGB (Aufwendungsersatz, sinngemäß)
Wer für einen anderen Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann von dem anderen Ersatz verlangen.
Ungerechtfertigte Bereicherung. Nutzt der Mieter den Strom wirtschaftlich, während der Vermieter die Kosten trägt, ist auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB diskutiert worden. Auch hier fehlt eine belastbare höchstrichterliche Klärung für typische Wohnraummietverhältnisse. Welche Grundlage im konkreten Fall am tragfähigsten ist, sollte anwaltlich eingeordnet werden, bevor eine Forderung gestellt wird.
Unabhängig von der Anspruchsgrundlage gilt: Der Vermieter muss Schaden und Entstehung darlegen und beweisen. Lücken in der Dokumentation, insbesondere beim Übergabeprotokoll, erschweren diesen Nachweis erheblich.
Verjährung: Wie lange können Erstattungsansprüche geltend gemacht werden?
Zivilrechtliche Zahlungsansprüche gegen den Mieter, also Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wegen übernommener Stromkosten, unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vermieter davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Wer zu lange zuwartet, riskiert, dass ein berechtigter Anspruch verjährt und der Mieter die Einrede der Verjährung erhebt. Entsprechendes gilt für Forderungen des Versorgers gegenüber dem Vermieter.
Was seit Juni 2025 bei Mieterwechseln gilt
Seit dem 6. Juni 2025 sind rückwirkende An-, Ab- oder Ummeldungen für Stromlieferverträge nicht mehr zulässig. Grundlage ist § 20a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Ein Mieter, der ab diesem Datum einzieht und keinen Vertrag mit einem Stromanbieter schließt, tritt ab dem ersten Tag der Stromentnahme automatisch in die Grundversorgung ein. Eine nachträgliche Rückdatierung ist ausgeschlossen.
Seit der Gesetzesänderung entsteht der Grundversorgungsvertrag ab dem ersten Tag der Stromentnahme. Vermieter sollten Mieter bei Einzug schriftlich darauf hinweisen, dass eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich ist, und diesen Hinweis dokumentieren. Reagiert der Mieter nicht, gibt es keinen Spielraum mehr für eine rückwirkende Klärung zwischen Mieter und Versorger.
Beweise sichern: Was bei Einzug und Auszug entscheidend ist
Die Beweisführung hängt wesentlich von der Qualität der Übergabedokumentation ab. Zählerstand, Zählernummer und Datum müssen bei Einzug und Auszug schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterzeichnet sein. Fehlen diese Belege, lässt sich weder der Zeitraum der Nutzung noch die verbrauchte Menge einem bestimmten Mieter zuverlässig zuordnen.
Kommt es zu einem Streit über Zahlungspflichten aus einem nicht angemeldeten Stromvertrag, helfen ergänzend auch Versorgerschreiben, Kontoauszüge über geleistete Zahlungen und die schriftliche Korrespondenz mit dem Mieter. Wer den Mieter nur mündlich auf die Anmeldepflicht hingewiesen hat, hat im Streitfall keinen belastbaren Nachweis. Ein schriftliches Informationsblatt oder eine entsprechende E-Mail bei Schlüsselübergabe kann die eigene Position entscheidend stärken.
Umfassende Informationen zu mietrechtlichen Auseinandersetzungen und zum Vorgehen bei Problemen im Mietverhältnis finden Sie auf unserer Seite zum Mietrecht für Vermieter und Eigentümer.
Übergabeprotokoll bei Einzug erstellen: Zählernummer, Zählerstand, Datum und Unterschriften beider Parteien festhalten.
Schriftlichen Hinweis an den Mieter erteilen: Informieren Sie ihn bei Übergabe in Textform über die Pflicht zur Stromentnahme-Anzeige nach § 2 Abs. 2 StromGVV und die seit Juni 2025 geltenden Fristen.
Versorgerschreiben aufbewahren: Alle Schreiben des Grundversorgers dokumentieren und zeitlich einordnen.
Zählerstand bei Auszug protokollieren: Auch das Rückgabeprotokoll muss Zählerstand und Datum enthalten, damit der Verbrauchszeitraum des Mieters belegbar bleibt.
Mieter schriftlich unter Fristsetzung auffordern: Verlangen Sie Erstattung der gezahlten Beträge mit einer konkreten Fristsetzung, bevor weitere Schritte folgen.
Verjährungsfrist im Blick behalten: Erstattungsansprüche verjähren nach drei Jahren. Handeln Sie, bevor der Fristablauf naht.
Anwalt einschalten, wenn der Mieter nicht reagiert: Je nach Anspruchsgrundlage und Beweissituation ist eine anwaltliche Einschätzung vor gerichtlichen Schritten sinnvoll.
Wer den Mieter nur mündlich zur Anmeldung auffordert, hat im Streitfall keinen Nachweis. Wer kein Übergabeprotokoll mit Zählerstand anfertigt, kann den Verbrauchszeitraum des Mieters nicht belegen. Wer zu lange wartet, riskiert den Eintritt der Verjährung. Und wer einen Pauschalbetrag ohne konkrete Aufstellung fordert, gibt dem Mieter unnötig Angriffsfläche. Besonders folgenreich ist es, wenn der Vermieter selbst einen Stromvertrag für den Mieter anmeldet und dadurch ungewollt selbst Vertragspartner des Versorgers wird, ohne dass der Regress gegen den Mieter klar vertraglich abgesichert ist.
Häufige Fragen
Wird der Mieter automatisch Vertragspartner des Grundversorgers, wenn er sich nicht anmeldet?
In der Regel ja. Die tatsächliche Stromentnahme aus einem wohnungsbezogenen Zähler gilt als konkludente Annahme des Vertragsangebots des Grundversorgers. Die fehlende schriftliche Anmeldung ändert daran grundsätzlich nichts, solange der Strom tatsächlich genutzt wird. Ab dem 6. Juni 2025 entsteht der Grundversorgungsvertrag ab dem ersten Tag der Entnahme, ohne die Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur.
Muss der Vermieter den Strom für den Mieter anmelden?
Nein. Eine gesetzliche Pflicht des Vermieters, Strom für den Mieter anzumelden, besteht nicht. Meldet der Vermieter dennoch Strom für den Mieter an, besteht die Gefahr, dass er selbst als Vertragspartner des Versorgers geführt wird. Das kann zu einer Haftung gegenüber dem Versorger führen, die im Nachgang nur schwer auf den Mieter übertragen werden kann, wenn die mietvertragliche Grundlage fehlt.
Kann ich als Vermieter die gezahlten Stromkosten vom Mieter zurückfordern?
Das hängt von der Anspruchsgrundlage und der Dokumentation ab. Liegt eine klare Pflichtverletzung des Mieters vor und ist der Schaden konkret belegt, stehen die Chancen auf Erstattung grundsätzlich gut. Fehlen Belege oder ist die Anspruchsgrundlage im konkreten Fall unklar, empfiehlt sich vor jeder Forderung eine anwaltliche Einschätzung. Weiterführende Hinweise zum Vorgehen bei Zahlungsproblemen im Mietverhältnis finden Sie im Beitrag Mieter zahlt nicht: Fristen und Kündigung richtig.
Wann sollte ich als Vermieter anwaltliche Unterstützung suchen?
Spätestens dann, wenn der Mieter auf eine schriftliche Aufforderung nicht reagiert oder die Forderung bestreitet. Auch wenn mehrere Mietperioden betroffen sind, die Anspruchsgrundlage unklar ist oder die Verjährung droht, ist eine frühzeitige anwaltliche Prüfung sinnvoll. Die Kosten einer Ersteinschätzung stehen in der Regel in keinem Verhältnis zu den Risiken, die ein formaler Fehler oder eine falsch gewählte Anspruchsgrundlage mit sich bringen kann.
Regeln Sie im Mietvertrag ausdrücklich, dass der Mieter den Strom eigenständig auf seinen Namen anmelden muss, und halten Sie bei Schlüsselübergabe schriftlich fest, dass er über diese Pflicht informiert wurde. Ein separater Wohnungszähler je Einheit vermeidet die Konstellation, in der der Versorger mangels klarer Zuordnung den Vermieter als Auffangvertragspartner heranzieht.
Kübler Rechtsanwälte prüfen, ob Ihnen als Vermieter Erstattungsansprüche für übernommene Stromkosten zustehen und wie Sie diese rechtssicher durchsetzen. Nehmen Sie Kontakt auf und schildern Sie kurz Ihren Fall.
Rechtsquellen zu diesem Beitrag
- § 670 BGB (Aufwendungsersatz, sinngemäß)
- § 195 BGB (Regelverjährung)
- § 2 Abs. 2 StromGVV
- § 20a Energiewi
- § 241 Abs. 2 BGB
- § 280 Abs. 1 BGB
- § 812 BGB

