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[ Mietrecht ]

Räumungsklage gegen psychisch kranken Mieter: Was gilt?

Der Mieter zieht nicht aus, beruft sich auf eine psychische Erkrankung, und das Verfahren droht zu stocken. Was gilt rechtlich, und wie bleibt die Vermieterposition tragfähig?

Andreas KüblerAndreas KüblerFachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtFachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt berät Vermieter zur Räumungsklage gegen psychisch kranken Mieter
Aktualisiert: 27. Juli 2026Fachlich geprüft von Andreas KüblerLesezeit: 7 Min
Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtBau-, Immobilien- und Mietrecht klar eingeordnetFristen und Beweissicherung im Blick
[ Kurz beantwortet ]

Eine psychische Erkrankung des Mieters macht eine Kündigung nicht automatisch unwirksam und schließt eine Räumungsklage nicht aus. Sie kann über die Sozialklausel nach § 574 BGB als Härtegrund in das Widerspruchsverfahren eingebracht werden oder im Vollstreckungsstadium zu einem befristeten Schutz nach § 765a ZPO führen. Entscheidend ist, in welcher Verfahrensphase die Erkrankung geltend gemacht wird und ob die Vermieterseite die eigene Position durch lückenlose Dokumentation und eine formgerechte Kündigung gestützt hat.

Dieser Beitrag erklärt, wann eine psychische Erkrankung im Räumungsverfahren rechtlich relevant wird, welche Verfahrensphasen betroffen sind und welche Dokumentation Vermieter sichern müssen.

Projektfall

Ein Vermieter hatte einem Mieter wegen erheblicher Mietrückstände fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Der Mieter zog nicht aus. Im Räumungsverfahren legte er ein psychiatrisches Attest vor, das eine schwere depressive Episode und erhöhte Suizidgefahr bei einem erzwungenen Wohnungswechsel bescheinigte. Das Gericht prüfte daraufhin einen Antrag auf Vollstreckungsschutz. Die Kanzlei erarbeitete eine strukturierte Gegendarstellung: Die Mietrückstände waren lückenlos belegt, die Kündigung formal fehlerfrei, und es wurde auf bestehende Unterstützungsangebote durch Sozialamt und Betreuungsstelle hingewiesen, die dem Mieter bei einem geregelten Umzug hätten helfen können. Das Gericht setzte die Vollstreckung nicht dauerhaft aus, sondern gewährte eine befristete Räumungsfrist mit konkreten Auflagen. Der Vermieter konnte das Verfahren abschließen, ohne dass die Erkrankung das Räumungsurteil selbst zu Fall brachte.

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Psychische Erkrankung im Mietrecht: keine pauschale Sperre

Eine Diagnose allein begründet keinen dauerhaften Räumungsschutz. Das Gesetz kennt keinen Tatbestand, der psychisch erkrankten Mietern einen allgemeinen Sonderkündigungsschutz einräumt. Was es gibt, sind zwei Verfahrensinstrumente, die die Erkrankung relevant machen können: die Sozialklausel nach § 574 BGB im Erkenntnisverfahren und der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO in der Zwangsvollstreckung. Beide greifen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und unter unterschiedlichen Voraussetzungen.

Wann kommt die Sozialklausel ins Spiel?

Bei einer ordentlichen Kündigung, zum Beispiel wegen Eigenbedarfs, kann der Mieter der Kündigung widersprechen, wenn deren Durchsetzung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine schwere psychische Erkrankung, eine ausgeprägte Depression oder eine konkrete Suizidgefahr gelten in der Rechtsprechung als anerkannte Härtegründe, sofern der Mieter die gesundheitliche Gefährdung durch den Wohnungswechsel substantiiert darlegt und belegt.

§ 574 BGB (Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung)

Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

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Der Widerspruch entfaltet keine automatische Sperrwirkung. Das Gericht wägt ab, ob die vorgetragenen Härtegründe das Kündigungsinteresse des Vermieters überwiegen. Die Erkrankung muss durch fachärztliche Atteste oder ein Gutachten belegt sein. Ein pauschales Attest ohne konkrete Aussage zur Risikosituation beim Umzug trägt den Widerspruch in der Regel nicht.

Liegen die Härtegründe vor, kann das Gericht das Mietverhältnis nach § 574a BGB auch nur zeitweise fortsetzen. Ein dauerhaftes Verbleiberecht entsteht daraus nicht.

Formgerechte Kündigung als Voraussetzung

Bevor die Sozialklausel überhaupt zum Tragen kommen kann, muss die Kündigung selbst rechtssicher erteilt worden sein.

§ 573 BGB (Ordentliche Kündigung des Vermieters)

Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

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Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, den Grund klar benennen und dem Mieter so zugehen, dass der Zugang nachweisbar ist. Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach § 573c BGB: drei Monate als Grundfrist, je nach Wohndauer auf bis zu neun Monate verlängert.

[ Widerspruchsfrist beachten ]

Der Widerspruch des Mieters nach § 574 BGB muss spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses schriftlich beim Vermieter eingehen (§ 574b Abs. 2 BGB). Ein verspäteter Widerspruch ist in der Regel unbeachtlich, muss aber dennoch sorgfältig geprüft werden.

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Fristlose Kündigung bei Störungen: Verschulden sorgfältig prüfen

Wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört, Beleidigungen ausspricht oder übergriffig wird, kommt eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 BGB in Betracht. Bei psychisch erkrankten Mietern prüfen Gerichte in solchen Fällen besonders sorgfältig, ob ein Verschulden vorliegt oder ob die Erkrankung die Zumutbarkeit einer außerordentlichen Kündigung mindert. Eine voreilige fristlose Kündigung ohne hinreichende Dokumentation und vorangehende Abmahnung trägt in diesen Konstellationen ein erhöhtes Prozessrisiko.

Vor jeder fristlosen Kündigung steht daher die schriftliche Abmahnung. Jeder Vorfall sollte mit Datum, Art der Störung und Zeugen schriftlich gesichert sein. Wer nur telefonisch reagiert oder Vorfälle nicht protokolliert, schwächt seine Position erheblich, sobald der Mieter die Erkrankung als entlastenden Umstand ins Verfahren einbringt.

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Vollstreckungsschutz: wenn das Urteil vorliegt, aber die Räumung stockt

Liegt ein rechtskräftiges Räumungsurteil vor und soll der Gerichtsvollzieher tätig werden, kann der Mieter einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO stellen. Bei einer glaubhaft gemachten konkreten Suizidgefahr kann das Vollstreckungsgericht die Zwangsräumung befristet aussetzen oder unter Auflagen stellen.

Das bedeutet für Vermieter keinen dauerhaften Stillstand. Der BGH hat in seiner Entscheidung I ZB 11/23 klargestellt, dass das Gericht beim Vollstreckungsschutz auch Auflagen zugunsten des Vermieters prüfen muss, zum Beispiel die Mitwirkung des Mieters gegenüber Sozialbehörden zur Übernahme von Mietschulden. Gleichzeitig muss der Mieter selbst zumutbare Schritte zur Verringerung der Gesundheitsgefahr unternehmen. Das Eigentumsrecht des Vermieters ist in die Abwägung einzubeziehen.

[ Attest kurz vor dem Räumungstermin ]

Psychiatrische Atteste werden häufig erst nach Zustellung der Räumungsklage oder unmittelbar vor dem Vollstreckungstermin eingereicht. Vermieter sollten darauf vorbereitet sein und rechtzeitig eine vollständige Dokumentation der Verfahrensgeschichte, der Mietrückstände und des gesamten Schriftverkehrs bereithalten.

Sozialbehörden frühzeitig einbinden

Wenn Vermieter frühzeitig Kontakt zu Sozialamt oder Betreuungsbehörde aufnehmen und dokumentieren, dass alternative Wohnoptionen oder Unterstützungsleistungen für den Mieter geprüft wurden, stärkt das die eigene Position im Härteprozess. Gerichte werten es als Zeichen, dass der Vermieter nicht auf eine erzwungene Räumung ohne Rücksicht auf die gesundheitliche Lage des Mieters besteht. Das ist keine gesetzliche Pflicht, aber eine verfahrensstrategische Maßnahme: Wer Unterstützungsangebote kennt und benennt, nimmt dem Vollstreckungsschutzantrag einen Teil seiner Grundlage.

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Die eigene Position absichern

[ So sichern Vermieter ihre Position im Räumungsverfahren ]

Kündigung schriftlich, mit eindeutigem Kündigungsgrund und nachweisbarem Zugang, per Einschreiben oder persönlicher Übergabe mit Zeugen.

Abmahnungen schriftlich dokumentieren, bevor eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB ausgesprochen wird.

Widerspruch des Mieters auf Form und Frist prüfen: schriftlich, spätestens zwei Monate vor Mietende.

Ärztliche Atteste des Mieters auf Substanz prüfen lassen: Enthält das Attest eine konkrete Gefährdungsprognose für den Umzug oder ist es pauschal?

Mietrückstände lückenlos dokumentieren: Kontoauszüge, Mahnschreiben, Schriftverkehr.

Kontakt mit Sozialamt oder Betreuungsbehörde frühzeitig aufnehmen und schriftlich festhalten.

Auf mögliche Vollstreckungsschutzanträge vorbereiten: Verfahrensakte komplett halten, Gegendarstellung vorbereiten.

Bei Mieter unter gesetzlicher Betreuung: Kündigung an den Betreuer richten, nicht allein an den Mieter.

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Typische Fehler, die das Verfahren gefährden

Verfahren scheitern selten allein an der Erkrankung des Mieters, sondern häufig an Fehlern auf Vermieterseite. Dazu gehören unvollständige Klageschriften, fehlende Anlagen wie Mietvertrag, Kündigung oder Widerspruch, lückenhafte Dokumentation von Störungen und Zahlungsrückständen sowie die falsche Adressierung der Kündigung, wenn ein gesetzlicher Betreuer bestellt ist.

Ein weiterer häufiger Fehler: Vermieter setzen auf mündliche Absprachen oder Telefonate, die sich nicht beweisen lassen. Im Streit zählt das, was schriftlich vorliegt und nachweisbar zugegangen ist.

Einen umfassenden Überblick über die Voraussetzungen und den Ablauf einer Räumungsklage bietet der Beitrag Räumungsklage: Chancen als Vermieter richtig einschätzen. Wenn ein Mieter trotz rechtskräftigem Räumungsurteil nicht auszieht, erklärt Mieter zieht trotz Räumungsurteil nicht aus: Was jetzt?, welche Schritte dann möglich sind.

Wer als Vermieter einen umfassenden Überblick zu seinen rechtlichen Möglichkeiten sucht, findet diesen im Bereich Mietrecht bei Kübler Rechtsanwälte.

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Häufige Fragen

Macht eine psychische Erkrankung die Kündigung unwirksam?

Nein. Eine psychische Erkrankung ist kein gesetzlicher Ausschlussgrund für eine Kündigung. Sie kann im Widerspruchsverfahren nach § 574 BGB als Härtegrund geltend gemacht werden, wenn der Mieter nachweist, dass ein Wohnungswechsel eine erhebliche und konkrete gesundheitliche Gefährdung bedeutet. Das Gericht wägt dann die beiderseitigen Interessen ab.

Welche Belege muss der Mieter im Härteverfahren vorlegen?

Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die unzumutbare Härte. In der Praxis geschieht das durch fachärztliche Atteste oder psychiatrische Gutachten, die sich konkret zu den Risiken eines Umzugs äußern. Ein allgemeines Attest über das Bestehen einer Erkrankung reicht in der Regel nicht aus.

Was passiert, wenn kurz vor der Räumung ein Suizidattest eingereicht wird?

Das Vollstreckungsgericht prüft, ob die vorgetragene Gefahr glaubhaft und konkret ist. Ist das der Fall, kann die Zwangsräumung nach § 765a ZPO befristet ausgesetzt werden. Das ist kein dauerhafter Räumungsstopp, verlängert aber den Zeitrahmen. Vermieter sollten eine vollständige Verfahrensdokumentation bereithalten, um die gerichtliche Abwägung zu beeinflussen.

Wann sollte die Situation anwaltlich geprüft werden?

Spätestens bevor eine Räumungsklage eingereicht wird, sollte die Kündigung anwaltlich geprüft sein. Formfehler, die sich in der Kündigung eingeschlichen haben, können im laufenden Prozess nicht mehr geheilt werden und gefährden das gesamte Verfahren, unabhängig davon, ob der Mieter eine Erkrankung geltend macht.

Wie lange kann sich das Verfahren durch Vollstreckungsschutz verzögern?

Eine gesetzlich fixierte Höchstdauer gibt es nicht. Das Gericht kann nach § 721 ZPO im Räumungsurteil eine Räumungsfrist von bis zu einem Jahr einräumen. Im Vollstreckungsverfahren sind befristete Aussetzungen möglich, die jeweils neu begründet werden müssen. Der BGH hat klargestellt, dass das Eigentumsrecht des Vermieters in die Abwägung einzubeziehen ist und der Mieter zumutbare Schritte zur Verringerung der Gesundheitsgefahr selbst unternehmen muss.

Kübler Rechtsanwälte prüfen Ihre Kündigung und die Ausgangslage für eine Räumungsklage, auch wenn der Mieter eine psychische Erkrankung geltend macht. Nehmen Sie Kontakt auf und schildern Sie Ihren Fall. Wir klären, welche Nachweise Ihre Position stärken und wo Handlungsbedarf besteht.

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Rechtsgrundlagen

Rechtsquellen zu diesem Beitrag

  1. § 574 BGB (Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung)
  2. § 573 BGB (Ordentliche Kündigung des Vermieters)
  3. § 543 BGB
  4. § 573c BGB
  5. § 574a BGB
  6. § 574b Abs. 2 BGB
  7. § 721 ZPO
  8. § 765a ZPO
  9. I ZB 11/23
Andreas Kübler
Einordnung von

Andreas Kübler

Andreas Kübler ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Kübler Rechtsanwälte. Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät Vermieter und Eigentümer bei mietrechtlichen Auseinandersetzungen, Kündigungen und Räumungsverfahren.