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[ Mietrecht ]

Räumungsklage: Wer zahlt, wenn der Mieter auszieht?

Sie haben eine Räumungsklage eingereicht und der Mieter zieht plötzlich aus, bevor das Gericht entschieden hat. Jetzt stellt sich die Frage, wer die Verfahrenskosten trägt und was mit den offenen Mietrückständen passiert.

Andreas KüblerAndreas KüblerFachanwalt Bau- und ArchitektenrechtFachanwalt Arbeitsrecht

Leere Mietwohnung nach freiwilligem Auszug des Mieters während laufender Räumungsklage
Aktualisiert: 24. Juli 2026Fachlich geprüft von Andreas KüblerLesezeit: 7 Min
Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtBau-, Immobilien- und Mietrecht klar eingeordnetFristen und Beweissicherung im Blick
[ Kurz beantwortet ]

Zieht der Mieter während einer laufenden Räumungsklage aus, entfällt der Räumungsanspruch nach § 546 BGB, sobald die Wohnung tatsächlich zurückgegeben wird. Die Pflicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB läuft jedoch bis zur vollständigen Schlüsselrückgabe weiter, nicht bereits ab dem Beginn des Auszugs. Mietrückstände und Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB bestehen unabhängig vom Auszug fort.

Für die Verfahrenskosten ist entscheidend, wie Vermieter prozessual reagieren: Wer die Klage einfach zurücknimmt, trägt nach § 269 ZPO in der Regel alle Prozesskosten selbst. Sinnvoller ist eine einseitige Erledigterklärung mit Kostentragungsantrag, damit das Gericht die Kosten dem Mieter auferlegen kann.

Dieser Beitrag erklärt, welche Ansprüche nach dem freiwilligen Auszug des Mieters fortbestehen, wie Vermieter prozessual richtig reagieren und warum die Dokumentation der Wohnungsübergabe über die Kostenverteilung entscheidet.

Projektfall

Ein Vermieter kündigt dem Mieter einer Eigentumswohnung nach mehrmonatigem Zahlungsverzug fristlos nach § 543 BGB. Der Mieter widerspricht der Kündigung schriftlich, sodass der Vermieter Räumungsklage beim Amtsgericht einreicht und den Gerichtskostenvorschuss entrichtet. Kurz nach der Klageeinreichung räumt der Mieter die Wohnung, ohne die Schlüssel vollständig zurückzugeben oder die aufgelaufenen Mietrückstände zu begleichen. Der Vermieter weiß zunächst nicht, ob das Verfahren damit erledigt ist und wer nun für die Anwalts- und Gerichtskosten aufkommt. Die Kanzlei prüft, ab wann die Wohnung rechtswirksam zurückgegeben gilt, welche Forderungen noch geltend gemacht werden können und wie das laufende Verfahren prozessual umgestellt wird, damit der Vermieter nicht auf den vorgeschossenen Kosten sitzen bleibt.

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Was passiert rechtlich nach dem Auszug des Mieters?

Viele Vermieter gehen davon aus, dass mit dem Auszug des Mieters auch das Verfahren und alle offenen Forderungen erledigt sind. Das ist ein folgenschwerer Irrtum. Räumungsanspruch, Zahlungsansprüche und Verfahrenskosten folgen unterschiedlichen Regeln und müssen getrennt betrachtet werden.

Wann entfällt der Räumungsanspruch?

§ 546 BGB

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben.

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Der Räumungsanspruch nach § 546 BGB entfällt, sobald der Mieter die Wohnung tatsächlich zurückgibt. Damit wird der ursprüngliche Klageantrag auf Herausgabe gegenstandslos. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Verfahren und alle damit verbundenen Ansprüche automatisch enden. Mietrückstände, Nutzungsentschädigung und entstandene Prozesskosten bleiben als selbstständige Ansprüche bestehen und müssen aktiv gesichert werden.

Bis wann läuft die Nutzungsentschädigung?

§ 546a BGB

Hält der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück, so kann der Vermieter als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die ortsübliche Miete verlangen.

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Die Nutzungsentschädigungspflicht nach § 546a BGB endet erst mit der vollständigen Schlüsselrückgabe, nicht bereits mit dem Beginn des Auszugs oder dem Leerstehen der Wohnung. Fehlt auch nur ein Schlüssel, verlängert sich der Zeitraum, für den Entschädigung verlangt werden kann. Das genaue Datum der Schlüsselübergabe muss deshalb schriftlich festgehalten werden. Für Vermieter ist dieser Unterschied wirtschaftlich bedeutsam: Wer keinen Nachweis über den Zeitpunkt der vollständigen Rückgabe hat, kann den Entschädigungszeitraum vor Gericht kaum belegen.

Einen ausführlichen Überblick darüber, was rechtlich gilt, wenn ein Mieter die Wohnung verlässt, bietet der Beitrag Räumungsklage: Mieter zieht aus. Was gilt jetzt?.

Welche Schadensersatzansprüche bestehen nach dem Auszug?

§ 280 BGB

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.

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Übergibt der Mieter die Wohnung in einem Zustand, der über normale Abnutzung hinausgeht, begründet das einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB. Voraussetzung ist eine lückenlose Dokumentation: Fotos vom gesamten Wohnungsbestand, ein Übergabeprotokoll mit Datumsangabe und der schriftliche Nachweis über den Zeitpunkt der Schlüsselrückgabe sind dafür unerlässlich. Wer diese Unterlagen nicht hat, kann Schäden später kaum erfolgreich geltend machen.

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Wie müssen Vermieter im laufenden Verfahren prozessual reagieren?

Der freiwillige Auszug des Mieters löst die Kostenfrage nicht von selbst. Was Vermieter jetzt tun oder unterlassen, entscheidet darüber, ob Anwalts- und Gerichtskosten beim Mieter geltend gemacht werden können oder dauerhaft beim Vermieter verbleiben.

Warum ist eine Klagrücknahme so riskant?

[ Kostenfalle Klagrücknahme ]

Wer die Räumungsklage nach dem Auszug des Mieters einfach zurücknimmt, trägt nach § 269 ZPO in der Regel die gesamten Prozesskosten selbst. Das gilt auch dann, wenn der Mieter erhebliche Mietrückstände hat und die Kündigung berechtigt war. Die Klagrücknahme beendet das Verfahren, ohne die Kostenfrage zugunsten des Vermieters zu klären. Gleiches gilt, wenn das Verfahren einfach ruhen gelassen wird, ohne dass eine prozessuale Reaktion erfolgt.

Wie funktioniert die Erledigterklärung?

[ Einseitige Erledigterklärung mit Kostentragungsantrag ]

Die prozessual richtige Reaktion ist eine einseitige Erledigterklärung der Hauptsache, verbunden mit dem Antrag, dem Mieter die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gericht prüft dann zusammenfassend, ob der Vermieter ohne den Auszug obsiegt hätte. War die Kündigung berechtigt und lagen nachgewiesene Mietrückstände vor, ist das in der Regel der Fall. Vermieter, die weder eine Erledigterklärung abgeben noch den Klageantrag umstellen, riskieren eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen, die ihnen nachteilig werden kann.

Mietrückstände und Nutzungsentschädigung können im selben Verfahren durch eine Änderung des Klageantrags auf Zahlung oder in einem gesonderten Verfahren weiterverfolgt werden. Welche Option sinnvoller ist, hängt vom Stand des Verfahrens und der Höhe der offenen Forderungen ab.

[ Kaution sichern, bevor abgerechnet wird ]

Die vom Mieter hinterlegte Kaution kann gegen offene Mietrückstände, Nutzungsentschädigung und Schadensersatzansprüche verrechnet werden. Vermieter sollten keine voreilige Kautionsabrechnung vornehmen, bevor alle Ansprüche vollständig ermittelt sind. Zu frühe Abrechnungen können dazu führen, dass später festgestellte Schäden nicht mehr vollständig berücksichtigt werden.

Wenn Sie sich noch im frühen Stadium eines Mietstreits befinden und die Frage der Kündigung noch nicht abgeschlossen ist, bietet der Beitrag Mieter zahlt nicht: Fristen und Kündigung richtig einen strukturierten Überblick über das Vorgehen vor der Klageerhebung.

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Was Vermieter jetzt dokumentieren müssen

[ Schritt für Schritt nach dem Auszug des Mieters ]

Schlüsselübergabe schriftlich sichern: Datum, Uhrzeit und vollständige Anzahl aller übergebenen Schlüssel im Protokoll festhalten, von beiden Seiten unterzeichnen lassen.

Wohnungszustand sofort dokumentieren: Fotos vom gesamten Wohnungsbestand unmittelbar bei der Übergabe anfertigen. Schäden und Mängel im Übergabeprotokoll schriftlich beschreiben und datieren.

Offene Forderungen zusammenstellen: Mietrückstände, Nutzungsentschädigungszeitraum bis zur vollständigen Schlüsselrückgabe und Schadenpositionen in einer lückenlosen Aufstellung erfassen.

Kontoauszüge und Mahnschreiben bereitstellen: Alle Zahlungsbelege, Mahnungen, Abmahnungen und das Kündigungsschreiben mit Zugangsnachweis müssen geordnet vorliegen.

Keine vorschnellen Erklärungen abgeben: Mündliche Zusagen über Zahlungsaufschübe oder Erlasse schwächen die eigene Position. Alle Vereinbarungen schriftlich treffen.

Prozessuale Entscheidung treffen: Mit dem Prozessvertreter klären, ob eine einseitige Erledigterklärung, eine Umstellung des Klageantrags auf Zahlung oder beides sinnvoll ist.

Verjährungsfristen kontrollieren: Miet- und Nutzungsentschädigungsansprüche verjähren in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

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Verjährung und Titulierung offener Forderungen

Wer nach dem Auszug des Mieters offene Forderungen nicht zeitnah verfolgt, riskiert deren Verjährung. Die gesetzliche Grundlage ist eindeutig.

§ 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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§ 199 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

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Offene Miet- und Nutzungsentschädigungsansprüche verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Rückstände aus dem Jahr 2024 verjähren damit zum 31. Dezember 2027. Vermieter sollten ihre Forderungen deshalb nicht auf die lange Bank schieben, auch wenn der Mieter zunächst nicht greifbar erscheint.

Wer einen Zahlungstitel erwirkt, also ein Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich, kann den titulierten Anspruch für erheblich längere Zeit vollstrecken. Das schafft auch dann Handlungsspielraum, wenn der Mieter zum Zeitpunkt des Auszugs wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist.

Weitere Informationen zu Ihren Rechten als Vermieter finden Sie auf der Seite Mietrecht bei Kübler Rechtsanwälte.

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Häufige Fragen

Verliere ich als Vermieter die Verfahrenskosten, wenn der Mieter freiwillig auszieht?

Nicht zwangsläufig. Entscheidend ist Ihre prozessuale Reaktion. Eine einfache Klagrücknahme nach § 269 ZPO führt dazu, dass Sie als Kläger die Kosten in der Regel selbst tragen. Mit einer einseitigen Erledigterklärung und einem Kostentragungsantrag kann das Gericht die Kosten dem Mieter auferlegen, wenn die Kündigung berechtigt war und Rückstände nachgewiesen sind.

Ab wann gilt die Wohnung als zurückgegeben?

Die Wohnung gilt als zurückgegeben, wenn der Mieter alle Schlüssel übergeben hat. Das bloße Leerstehen der Wohnung oder eine mündliche Mitteilung des Auszugs reicht nicht aus. Bis zur vollständigen Schlüsselrückgabe läuft der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB weiter. Der genaue Zeitpunkt der Schlüsselübergabe sollte deshalb immer schriftlich protokolliert werden.

Kann ich Mietrückstände noch nach dem Auszug des Mieters geltend machen?

Ja. Mietrückstände sind selbstständige Zahlungsansprüche und von der Frage des Räumungsanspruchs unabhängig. Sie können im laufenden Verfahren durch eine Umstellung des Klageantrags oder in einem gesonderten Zahlungsverfahren geltend gemacht werden. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB ist dabei im Blick zu behalten.

Welche Unterlagen benötige ich, um meine Ansprüche durchzusetzen?

Für eine erfolgreiche Durchsetzung benötigen Sie: den schriftlichen Mietvertrag, das Kündigungsschreiben mit Zustellnachweis, Kontoauszüge und Mahnschreiben als lückenloser Nachweis der Rückstände sowie ein Übergabeprotokoll mit genauem Schlüsseldatum und Fotodokumentation des Wohnungszustands. Fehlende oder lückenhafte Unterlagen schwächen Ihre Position in jedem Stadium des Verfahrens erheblich.

Ist eine Berliner Räumung noch relevant, wenn der Mieter bereits ausgezogen ist?

Wenn der Mieter tatsächlich ausgezogen ist und alle Schlüssel zurückgegeben hat, entfällt in der Regel der Anwendungsfall der Berliner Räumung. Diese kommt in Betracht, solange sich Gegenstände des Mieters in der Wohnung befinden und der Räumungsanspruch noch besteht. Einen umfassenden Überblick zu Kosten und Ablauf bietet der Beitrag Berliner Räumung nach § 885a ZPO: Kosten und Risiken.

Kübler Rechtsanwälte begleitet Vermieter und Eigentümer, wenn ein laufendes Räumungsverfahren durch den freiwilligen Auszug des Mieters neue Fragen aufwirft. Wir prüfen, welche Ansprüche noch bestehen, wie das Verfahren kostenoptimal weitergeführt wird und wie Sie Ihre Unterlagen richtig sichern. Nehmen Sie Kontakt auf und schildern Sie kurz Ihren Fall.

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Rechtsgrundlagen

Rechtsquellen zu diesem Beitrag

  1. § 546 BGB
  2. § 546a BGB
  3. § 280 BGB
  4. § 195 BGB
  5. § 199 BGB
  6. § 269 ZPO
  7. § 543 BGB
  8. § 885a ZPO
Andreas Kübler
Einordnung von

Andreas Kübler

Andreas Kübler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Als Gründer der Kanzlei Kübler Rechtsanwälte berät er Vermieter und Eigentümer in mietrechtlichen Auseinandersetzungen.